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Kunstmarkt: Österreichs unionsrechtswidrige Handhabung der Folgerechtsvergütung

22/03/2018

Österreich belastet die Folgerechtsvergütungen für bildende Künstler noch immer mit Umsatzsteuer – trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Europäische Kommission dies zu ändern. Diese unionsrechtswidrige Vorgehensweise veranlasste die Kommission schließlich im Dezember 2017 zur Einleitung eines Verfahrens gegen Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof.[1] Angesichts der Tatsache, dass kaum ein Vertreter des Kunstmarkts die Umsatzsteuer auf Folgerechtsvergütungen in Rechnung stellt und abführt und die Finanzämter diesen Umstand bisher kaum beachtet haben, ist es verwunderlich, warum sich Österreich so hartnäckig gegen eine unionsrechtskonforme Umsetzung wehrt.  

Was ist das Folgerecht?

Das Folgerecht – geregelt in § 16b Urheberrechtsgesetz – soll sicherstellen, dass ein bildender Künstler an den nachfolgenden Verkäufen seiner Werke wirtschaftlich beteiligt ist. So sieht das Gesetz vor, dass einem bildenden Künstler ab dem ersten Wiederverkauf seines Kunstwerks ein degressiv gestaffelter Prozentsatz (0,25 – 12 %) des Verkaufserlöses zusteht, wenn das Werk über einen sogenannten Vertreter des Kunstmarkts wiederverkauft wird. Unter den Vertretern des Kunstmarkts versteht das Gesetz Auktionshäuser, Galerien oder Kunsthändler, wodurch Privatverkäufe von dieser Regelung ausgenommen sind. Das Folgerecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod eines Künstlers und die Vergütung beträgt maximal 12.500 € pro Transaktion.

Obwohl das Gesetz vorsieht, dass der Veräußerer die Folgerechtsvergütung bezahlen soll, sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der führenden Auktionshäuser vor, dass in der Regel der Käufer für die Folgerechtsvergütung aufzukommen hat. Diese zulässige Vorgehensweise (auch darüber hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden[2]) führt somit dazu, dass der Erwerber eines Kunstwerks, das der Folgerechtsvergütung unterliegt, im Wege einer Auktion neben der bis zu 26 % hohen Käuferprovision zusätzlich mit einem Aufschlag von bis zu 12 % (+ USt!) rechnen muss.

So wird die unionsrechtswidrige Handhabung begründet

Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass das Einheben von Umsatzsteuer auf die Folgerechtsvergütung deswegen rechtswidrig sei, da der Bezahlung der Folgerechtsvergütung durch den (Ver-)käufer eines Kunstwerks keine Gegenleistung des Künstlers gegenüberstehe. Der Umsatzsteuer unterliegen nämlich nach der Mehrwertsteuerrichtlinie[3] nur solche Leistungen, die von einem Unternehmer gegen ein Entgelt erbracht werden. Nun wird die Folgerechtsvergütung aber gerade nicht im Hinblick auf eine Gegenleistung des Künstlers bezahlt, sondern nur aus dem Grund, dass der bildende Künstler an nachfolgenden Wertsteigerungen seiner Kunstwerke teilhaben soll. Es fehlt somit der dem Umsatzsteuersystem immanente Leistungsaustausch.

Bei ihrer Argumentation beruft sich die Europäische Kommission auf die Entscheidung R. J. Tolsma (Urteil vom 3.3.1994, C-16/93) in der sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage auseinandersetzte, ob ein Straßenkünstler für die von Passanten eingenommenen Zahlungen Umsatzsteuer abführen müsse.  Der Gerichtshof verneinte diese Frage mit der Begründung, dass diese freiwillig geleisteten Zahlungen keine Gegenleistung für das Musizieren des Straßenkünstlers seien. Denn so bestehe zum einen überhaupt keine Rechtsbeziehung zwischen dem Straßenkünstler und den Passanten, zum anderen gebe es zwischen der musikalischen Darbietung und den Zahlungen keinen notwendigen Zusammenhang. Die Spenden basieren auf der bloßen Großzügigkeit der Passanten.

Zwar ist die von der Kommission angeführte Entscheidung nicht spiegelbildlich auf den vorliegenden Fall anzuwenden, liegt doch der Leistung der Folgerechtsvergütung eine gesetzliche Verpflichtung zu entsprechender Zahlung und Höhe zugrunde. Jedoch fehlt es im vorliegenden Fall ebenso an einem Leistungsaustausch zwischen dem Künstler und demjenigen, der die Folgerechtsvergütung leisten muss: Der Künstler hat sein Werk geschaffen und bereits an den ersten Eigentümer gegen ein Entgelt verkauft. Für diesen Verkauf fällt natürlich Umsatzsteuer an. Wird das Kunstwerk dann anschließend über ein Auktionshaus oder einen Kunsthändler verkauft, muss der (Ver-)käufer dem Künstler eine Folgerechtsvergütung abführen, erhält jedoch keine Gegenleistung des Künstlers. Zu bedenken ist auch, dass zwischen dem ersten Verkauf und einem darauffolgenden, dem Folgerecht unterliegenden Verkauf unzählige weitere Eigentumsübertragungen – zwischen Privaten – stattgefunden haben können, die nicht dem Folgerecht unterliegen.

Europäisches Vorverfahren

Die Europäische Kommission hatte Österreich bereits am 17. 10.2014 erstmals dazu aufgefordert, seine Rechtslage zu ändern. Da Österreich dieser Aufforderung weder nachgekommen ist noch eine zufriedenstellende Antwort lieferte, übermittelte die Europäische Kommission im Juli 2016 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Nachdem es Österreich weiterhin verabsäumte, seine Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen, blieb der Kommission nun nichts anderes mehr übrig als gegen Österreich ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten.

Ausblick

Das Folgerecht hatte in Österreich immer schon ein schweres Schicksal: Jahrelang weigerte sich Österreich das Folgerecht einzuführen bis es auf der Grundlage einer EU-Richtlinie[4] umgesetzt werden musste. Doch selbst dann entschied sich Österreich dazu, nur die absoluten Mindesterfordernisse der Richtlinie umzusetzen.[5] Unterstellt man dem Gesetzgeber die Intention, Kunstverkäufe nicht mit weiteren „Gebühren“ belasten zu wollen, so bleibt es fragwürdig, warum Österreich dann ausgerechnet daran festhält, die Folgerechtsvergütung mit Umsatzsteuer zu belasten. Eine Änderung der Gesetzeslage ist längst überfällig und nur mehr eine Frage der Zeit.

[1] Pressemitteilung abrufbar unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-4776_de.htm; Der Verfahrenseinleitende Schriftsatz wurde mittlerweile am 29.1.2018 erstattet.

[2] Rechtssache C-41/14, Christie's France SNC/Syndicat national des antiquaires.

[3] Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

[4] Richtlinie 2001/84/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 9.2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks.

[5] Vergleiche hierzu 1240 der Beilagen XXII. GP.

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Saskia Leopold