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Lügen haben kurze Beine

01/07/2014

Geldleistungen nach ASVG, die aufgrund unwahrer Angaben des Versicherten erbracht wurden, sind an den Versicherungsträger zurückzuzahlen

Sachverhalt

Der Versicherte gab in seinem Antragsformular auf Gewährung einer Invaliditätspension wahrheitswidrig an, dass er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau wohnte, obwohl er tatsächlich schon seit einigen Jahren von seiner Frau getrennt lebte. Diese unrichtige Angabe machte der Versicherte, weil er damit rechnete, dadurch eine höhere Leistung zu erhalten. Aufgrund der unwahren Angabe wurde dem Versicherten tatsächlich auch eine höhere Leistung gewährt (Familienrichtsatz statt Einzelrichtsatz).

Geldleistungen, die aufgrund der bewusst unwahren Angabe des Versicherten zu Unrecht an diesen erbracht wurden, hat der Versicherungsträger zurückzufordern (gemäß § 107 Abs 1 ASVG). Der OGH hält diesbezüglich fest, dass der Rückforderungstatbestand dann erfüllt ist, wenn die Behörde bzw. der Versicherungsträger in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und der Versicherte diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet.

Der Versicherte kann sich von der Rückzahlungsverpflichtung auch nicht dadurch befreien, dass er behauptet, er sei einem Rechtsirrtum unterlegen und habe daher gemeint, die im behördlichen Antragsformular gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen.

Der Versicherte ist auch dann zum Rückersatz verpflichtet, wenn er nicht einmal über ein Einkommen in Höhe des Existenzminimums verfügt, weil § 89 Abs 4 ASGG keine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht ermöglicht.

Fazit

Geldleistungen nach ASVG, die aufgrund unwahrer Angaben des Versicherten erbracht wurden, sind an den Versicherungsträger zurückzuzahlen

10 ObS 22/14

Autoren

Theresa Szilagyi