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Markenschutz für LEGO Spielzeugfigur (EuG T-395/14 und T-396/14)

17/06/2015

Europäische Gerichte und Behörden werfen stets einen kritischen Blick auf die Anmeldung von Formmarken. Der markenrechtliche Schutz einer dreidimensionalen Form ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn entweder sie die Folge des Herstellungsprozesses ist, die Form funktionalen Zwecken dient oder sie dem Produkt besonderen Wert verleiht.

Zuletzt hat der Kinderstuhl „Tripp-Trapp“ seinen Markenschutz verloren, weil er rein funktional sei EuGH (18. September 2014, Rs C 205/13). Besser erging es nun beim Europäischen Gericht (EuG) dem dreidimensionalen „Legomännchen“, welches seit dem Jahr 2000 gemeinschaftsweiten Schutz als Formmarke genießt. Der Nichtigkeitsantrag des britischen Unternehmens Best Lock hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung des EuG ist deswegen so interessant, weil sie Erwägungen, wie sie auch für die Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters gelten, zur Anwendung bringt: So sei etwa die Form der Legofigur nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, weil die charakteristischen Bestandteile der Figuren (Kopf, Körper, Arm und Bein) mit keiner technischen Wirkung verbunden seien und sich auch keine technischen Wirkungen daraus ergeben, da diese Bestandteile jedenfalls keine Verbindung mit in einander steckbaren Bausteinen ermöglichen. Auch aus den grafischen Darstellungen der Gemeinschaftsmarkenregistrierung einzelner Vertiefungen und den Füßen, der Hinterseite der Beine, der Hände und des Kontakts auf dem Kopf lasse es sich nicht ableiten, dass diese Bestandteile eine technische Funktion wie etwa die Möglichkeit mit anderen Bestandteilen zusammengesetzt zu werden, aufweisen.

Die Entscheidung zeigt, dass nach der strengen Judikaturlinie- die allerdings vom EuGH vorgegeben wurde und der im gegenständlichen Fall noch angerufen werden kann – nicht mehr alleine darauf abgestellt wird, ob der Gegenstand an sich funktional sei, sondern ob er über Elemente verfügt, die neben einer gewissen Funktionalität auch von einem gestalterischen Freiraum in seiner konkreten Ausprägung Gebrauch machen.

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Egon Engin-Deniz
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Wien