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Meldepflicht des Stiftungsvorstandes

18/05/2011

Das Budgetbegleitgesetz 2011 hat eine Pflicht des Stiftungsvorstandes zur Meldung der Begünstigten an das zuständige Finanzamt eingeführt (neue Fassung des § 5 PSG). Die Stiftungsvorstände sind nunmehr verpflichtet, die Begünstigten unverzüglich nach deren Feststellung elektronisch über Finanz-Online zu melden. Bei Verletzung dieser Pflicht drohen erhebliche Geldstrafen bis zu € 20.000 je verschwiegenem Begünstigten vorsieht. Diese Bestimmung ist mit 1.4.2011 in Kraft getreten. 
Hintergrund dieser Bestimmung ist der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Financial Action Task Force, FATF), die Intransparenz der österreichischen Privatstiftung wird kritisch betrachtet. Die Vorlage von Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde gegenüber dem Finanzamt waren schon in der Vergangenheit notwendig, um die Steuervorteile der Privatstiftung zu lukrieren. Seit 1.7.2010 kann bei Unterlassen der Vorlage der Urkunden eine Strafe von bis zu € 5.000 verhängt werden. Da die Namen der Begünstigten aus der Stiftungsurkunde und Zusatzurkunde oft nicht ersichtlich sind - dies vor allem dann, wenn die Stiftungsurkunde eine Stelle zur Namhaftmachung der Begünstigten vorsieht - verfügt das Finanzamt trotz Vorliegen beider Urkunden nicht über die Identität des Begünstigten. Dieser Zustand soll nun beendet und Transparenz - allerdings nur für das Finanzamt, das weiterhin dem Steuergeheinis unterliegt - hergestellt werden. Das BMF hat sich mittlerweile auch im Wege eines Erlasses zu verschiedenen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Meldepflicht geäußert.

Auswirkung für die Praxis: 

Stiftungsvorstände sollten in Zukunft folgendes beachten: 

  1. Begünstigte, die bisher dem Finanzamt noch nicht bekannt gegeben wurden, können noch bis 30.6.2011 dem Finanzamt über Finanz-Online gemeldet werden. 
  2. Versicherungsvereinsstifungen, Sparkassenstiftungen, Arbeitnehmer-förderungs- und Belegschaftsbetei-ligungsstiftungen sowie Unternehmens-zweckförderungsstiftungen sind von der Meldeverpflichtung nicht betroffen. 
  3. Gemeinnützige Privatstiftungen sind hingegen nur bezüglich nicht individualisierter Zuwendungen (wie beispielsweise Ausspeisungen, Zugänglichmachen von Kunst etc.) von der Meldepflicht befreit. Wenn der Wert einer Zuwendung € 250 nicht übersteigt, wird grundsätzlich - also auch bei Geld-leistungen - von einer nicht individua-lisierter Zuwendungen ausgegangen. 
  4. Es ist nach dem Gesetzeswortlaut fraglich, ob auch Personen, bei denen es keinen formellen Bestellungsbeschluss zum Begünstigten gegeben hat, die aber Zuwendungen von der Stiftung erhalten haben, gemeldet werden müssen. Das BMF hat dazu geäußert, dass im Zweifel spätestens bei erstmaliger Zuwendung von einer ausreichend konkreten Begünstigtenbestellung auszugehen ist, weswegen wir empfehlen zur Vermeidung der Strafe, die bis zu € 20.000 betragen kann, die Meldung durchzuführen. 
  5. Der Gesetzeswortlaut ließe grundsätzlich auch das Auslegungsergebnis zu, dass sogar potentielle Begünstigte, sofern diese namentlich bereits festgestellt sind, dem Finanzamt zu melden sind. Wir vertreten allerdings die Rechtsauffassung, dass sich darauf der Gesetzeszweck nicht erstreckt und potentielle Begünstigte dem Finanzamt nicht gemeldet werden müssen. 
  6. Gemäß Erlass des BMF müssen aufgrund der neuen Regelung auch alle jemals in der Vergangenheit festgestellten Begünstigten gemeldet werden. Diese Auslegung dehnt den neuen Gesetzeswortlaut unseres Erachtens ausgesprochen weit aus und ist im Hinblick auf den Wortlaut der Gesetzesmaterialien möglicherweise bekämpfbar.

Autoren

Foto vonJohannes Reich-Rohrwig
Johannes Reich-Rohrwig
Partner
Wien
Paul Rizzi