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Neu: Genehmigungspflicht für ausländische Investitionen nach dem Außenwirtschaftsgesetz

20/12/2011

Auswirkungen auf M &  A-Transaktionen

Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes hat der Nationalrat auch eine wesentliche Änderung des bisherigen Außenhandelsgesetzes beschlossen, das künftig die Bezeichnung Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) tragen wird. Danach unterliegt der Erwerb von Unternehmen, maßgeblichen Beteiligungen an Unternehmen oder der Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf Unternehmen nun unter bestimmten Voraussetzungen einer Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend („Wirtschafts­ministerium“) (§ 25a AußWG 2011). 

Erfasst sind Erwerbsvorgänge bei Kapitalgesellschaften, unternehmerisch tätigen Personengesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter sowie alle anderen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 700.000, die in einem die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ betreffenden Geschäftsbereich tätig sind; das sind insbesondere Unternehmen in der

  • Verteidigungsgüter-Industrie,
  • Sicherheitsdienste,
  • Krankenhäuser,
  • Energieversorger,
  • Wasserversorger,
  • Telekommunikationsunternehmen und
  • Universitäten.

Ein Beteiligungserwerb unterliegt dann der Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium, wenn der Erwerber nach dem Erwerb mindestens 25 % der Stimmrechte halten würde. Die Anteile von gemeinsam vorgehenden Erwerbern werden zusammengerechnet. 

Genehmigungspflichtig ist der direkte Erwerb durch Personen aus Staaten außerhalb der EU, ausgenommen Erwerber aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island („Drittstaaten“). Darüber hinaus werden mittelbare Erwerbsvorgänge durch Drittstaatsangehörige erfasst, sofern der begründete Verdacht der Umgehung der Genehmigungspflicht und einer Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht. In diesem Fall hat der Wirtschaftsminister von Amts wegen eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben. 

Der an das Wirtschaftsministerium zu richtende Genehmigungsantrag hat den geplanten Erwerbsvorgang im Detail darzulegen. Der Genehmigungsantrag ist vor Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb, im Fall eines öffentlichen Angebots vor Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots, zu stellen. 

Der Wirtschaftsminister hat binnen einem Monat ab Einlangen des Antrags zu entscheiden, ob keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen oder ob ein vertieftes Prüfungsverfahren eingeleitet wird. In letzterem Falle ist binnen zwei Monaten der Erwerb entweder zu genehmigen oder, wenn eine schwerwiegende Gefährdung maßgeblicher Interessen der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ zu befürchten ist, entweder mit Auflagen zu genehmigen oder zu verweigern. Wird innerhalb dieser Fristen jeweils kein Bescheid ausgestellt, so gilt der Erwerb als genehmigt. Für das amtswegige Verfahren beim mittelbaren Erwerb gilt nur die Zweimonatsfrist. 

Der Wirtschaftsminister ist ermächtigt, generelle Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zu definieren. 

Strafrechtliche Vorschriften und die zivilrechtliche Unwirksamkeitsaktion sollen die Einhaltung des Gesetzes gewährleisten.

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Peter Huber
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Wien