Home / Veröffentlichungen / Neue Judikatur: Mindestbestelldauer für Stiftungsvorstände;...

Neue Judikatur: Mindestbestelldauer für Stiftungsvorstände; Sachwalter des Stifters kann Stifterrechte ausüben

21/09/2011

Für die Vorstände von Privatstiftungen sieht das Gesetz keine Mindestfunktionsdauer vor. Dennoch sprach der OGH nun aus, dass zum Schutz der Unabhängigkeit des Stiftungsvorstandes von einer Mindestbestelldauer von drei Jahren ausgegangen werden muss. Eine geringere Bestelldauer sei grundsätzlich zu kurz und könne nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen werden. Ein solcher liegt vor, wenn Vorstandsmitglieder durch einen Sachwalter des Stifters bestellt werden.

Der OGH sprach ferner aus, dass die Möglichkeit der Geschäfts-unfähigkeit des Stifters bei der Bestellung eines Stiftungsvorstands-mitgliedes als wichtiger Grund zur Abberufung dieses Vorstandsmitgliedes ausreicht.

Auswirkungen für die Praxis

  • Die Funktionsperiode von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes hat grundsätzlich zumindest drei Jahre zu betragen. Von dieser Erfordernis kann begründet abgegangen werden – wie z.B. bei einer Bestellung durch den Sachwalter.
  • Für jene Stiftungsurkunden, die zwingend eine kürzere Bestelldauer für ihre Vorstandsmitglieder vorsehen, besteht dringender Anpassungsbedarf, denn der OGH entschied, dass ein Bestellbeschluss mit kürzerer Dauer grundsätzlich unwirksam ist.
  • Stifterrechte können auch durch den Sachwalter des Stifters ausgeübt werden. Daher ist es ratsam, bei der Gestaltung der Stiftungsurkunde auch die Möglichkeit zu bedenken und zu regeln, dass der Stifter geschäftsunfähig wird. Eine für die Stiftung optimale Regelung sollte verhindern, dass familiäre Konflikte auf der Ebene der Sachwalterbestellung für einen geschäftsunfähig gewordenen Stifter ausgetragen werden und der Sachwalter zugunsten eines Familienstammes instrumentalisiert wird. Im jüngsten Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwig in der Fachzeitschrift ecolex zur Geschäftsunfähigkeit von Stiftern wird auf diese Problemstellung ausführlich eingegangen. (ecolex 2011, Heft 8)
  • Eine freie Abberufung von Stiftungsvorständen kann nach Auffassung des OGH nach wie vor – auch nach der Novellierung des Privatstiftungsgesetz durch das Budgetbegleitgesetz 2011 – nicht wirksam in der Stiftungsurkunde geregelt werden.

Autoren

Foto vonJohannes Reich-Rohrwig
Johannes Reich-Rohrwig
Partner
Wien
Foto vonPaul Rizzi
Paul Rizzi