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New compliance regulations in capital markets law

29/03/2012

Am 1. Februar 2012 ist die Novelle der Emittenten-Compliance-Verordnung („ECV“) in Kraft getreten. Mit dieser Novelle wurden die Compliance-Bestimmungen insofern verschärft, als auch schon „compliance-relevante Informationen“ dem Compliance-Regime unterliegen. Das hat zur Folge, dass Unternehmen nun derartige Informationen auch schon in unternehmensinterne präventive Maßnahmen miteinbeziehen müssen.

Erstmals hat die österreichische Finanzmarktaufsicht („FMA“) am 6. Februar 2012 ein 27-seitiges Rundschreiben zu den Compliance-Regelungen gemäß Börsegesetz („BörseG“) und ECV veröffentlicht, welches einzelne Regelungen betreffend Compliance im BörseG und der ECV aus der Sicht der FMA präzisiert. Für Unternehmen ist dies eine wertvolle Hilfestellung, um die Novelle entsprechend in der Praxis umzusetzen. Im Anschluss haben wir die relevantesten Präzisierungen heraus gegriffen: 

Was sind „compliance-relevante Informationen“? 

Bis zum Inkrafttreten der Novelle zur ECV am 1. Februar 2012 waren organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformation, die durch das BörseG definiert ist, Gegenstand der ECV. Der durch die Novelle geschaffene neue Betriff von „compliance-relevanten Information“ geht darüber hinaus und umfasst auch sonstige Informationen, die vertraulich und kurssensibel sind. 

Die ECV selbst erläutert nicht im Detail, was unter „vertraulichen, kurssensiblen Information“ zu verstehen ist. Die FMA hingegen präzisiert in ihrem Rundschreiben, was sie darunter versteht: Demnach ist dies eine öffentlich nicht bekannte Information, die für einen verständigen Investor als relevant bei der Entscheidung über die Bedingungen erachtet wird, zu denen Geschäfte mit dem Finanzinstrument (z.B. Wertpapiere, Derivate, etc.) abgeschlossen werden sollten. 

Im Gegensatz zu Insiderinformationen weisen Compliance-relevante Informationen noch nicht kumulativ die Eigenschaft der erheblichen Kursrelevanz sowie der Genauigkeit auf, die für die Qualifikation als Insiderinformation wesentlich wären. 

Keine vertraulichen, kurssensiblen Informationen sind gemäß FMA Informationen, bei denen ein verständiger Inverstor bei sorgfältiger Betrachtung und Erwägung aller Umstände ausschließen würde, dass sich diese Informationen in Zukunft zu Insiderinformationen entwickeln könnten bzw. für einen Insider-Sachverhalt relevant sein könnten. 

Ausweitung der unternehmensinternen Compliance-Maßnahmen notwendig 

Auch vor Inkrafttreten der Novelle waren Emittenten verpflichtet, unternehmensinterne Vertraulichkeitsbereiche festzulegen, in denen nach allgemeiner Erfahrung Insiderinformationen typischerweise auftreten, und eine unternehmensinterne Compliance-Richtlinie zu erlassen. Dies war den Arbeitnehmern und den sonst für den Emittenten tätigen Personen, die typischerweise Insiderinformationen erlangen und daher einem Vertraulichkeitsbereich angehören, zur Kenntnis zu bringen.

Nach Ansicht der FMA ist es nun unbedingt erforderlich, sicherzustellen, dass bereits compliance-relevante Information den Regelungen der ECV unterstellt werden – auch wenn diese (noch) nicht die Eigenschaften einer Insiderinformation besitzen (d.h. nicht genau, öffentlich bekannt, geeignet den Kurs erheblich zu beeinflussen, sind). 

Emittenten müssen nun insofern tätig werden, als sie bei der Festlegung von Vertrauensbereichen nicht nur Insiderinformationen, sondern auch compliance-relevante Informationen miteinzubeziehen haben. 

Präzisierung durch FMA, was als ständiger Vertrauensbereich gilt 

Die ECV regelt zwar, welche Bereiche als ständige Vertrauensbereiche gelten, allerdings ist die Aufzählung der ständigen Vertrauensbereiche in der ECV nicht abschließend. Auch hier präzisiert nun die FMA, dass Unternehmensbereiche, in denen regelmäßig compliance-relevante Informationen auftreten, weitere ständige Vertrauensbereiche zu bilden sind. So empfiehlt sie konkret, dass der Unternehmensbereich „Compliance“ samt der Person des Compliance-Verantwortlichen und seines Stellvertreters als eigener ständiger Vertrauensbereich zu definieren ist, da naturgemäß gerade die in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter regelmäßig Kenntnis von compliance-relevanten Informationen erhalten. Auch einen ständigen Vertrauensbereich „EDV“ sieht die FMA als zweckmäßig an. 

Auch erstmals von der FMA präzisiert ist, dass Mitarbeiter sich direkt an den Compliance-Verantwortlichen wenden sollen, wenn sie Kenntnis von (potenziellen) Insider- bzw. compliance-relevanten Informationen erlangen, ohne den Umweg über ihren Vorgesetzten zu gehen. Denn nur dann ist laut FMA auch gewährleistet, dass die Meldung unverzüglich erfolgt.

Der Artikel ist am 39.03.2012 im Magazin Recht in der österreichischen Tageszeitung "Die Presse" erschienen.