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Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 kundgemacht

2013-03

Am 11.7.2013 wurde die im Juni 2013 vom Parlament beschlossene Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2013/126) kundgemacht. Die Änderungen des Marken­schutzgesetzes (MSchG) treten mit 1.1.2014 in Kraft.

Die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Überführung der Zuständigkeit der bestehenden Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag auf die Verwaltungsgerichte im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 machten eine Neuregelung des Rechtsmittelverfahrens für in erster Instanz vor dem Österreichischen Patentamt zu führende markenrechtliche Verfahren erforderlich. Darüber hinaus sieht die Novelle Änderungen im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vor. Streitigkeiten über die Verletzung von Markenrechten werden beim Handelsgericht Wien zentralisiert, in Strafsachen nach dem Markenschutzgesetz besteht künftig eine ausschließliche Zuständigkeit des Landes­gerichts für Strafsachen Wien.

1. Neuerungen im Rechtsmittelverfahren

Die beschlossene Auflösung des Obersten Patent- und Markensenats (OPM) mit 1.1.2014 machte eine Neuregelung des Rechtsmittelverfahrens für in erster Instanz vor dem Österreichischen Patentamt zu führende markenrechtliche Verfahren erforderlich. Hierbei machte der Gesetzgeber von der Ausnahmebestimmung des Art 94 Abs 2 B-VG Gebrauch, wonach durch Bundesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden kann.

Bei den in erster Instanz vor dem Österreichischen Patentamt zu führenden markenrechtlichen Verfahren ist künftig anstelle der Rechtsmittelabteilung des Österreichischen Patentamts das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als zweite Instanz zuständig. Anstelle des OPM fungiert der Oberste Gerichtshof (OGH) als dritte Instanz.

Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Österreichischen Patentamts können künftig durch Rekurs an das OLG Wien angefochten werden, wobei im Rekursverfahren mit wenigen ausdrücklich festgeschriebenen Ausnahmen die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG) anzuwenden sind. Gegen Beschlüsse des Rekursgerichts kann Revisionsrekurs an den OGH erhoben werden, wobei sich auch dieses Verfahren mit wenigen Ausnahmen nach dem AußStrG richtet (§§ 37 und 38 MSchG).

Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Österrei­chischen Patentamts – sie entscheidet über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (§§ 30 bis 34 und § 60 MSchG), Anträge auf Übertragung (§ 30a MSchG) sowie Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a MSchG) – können künftig durch Berufung an das OLG Wien angefochten werden. Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung – hierzu zählen beispielsweise Unterbrechungsbeschlüsse und Beschlüsse betreffend die Zurückweisung von Berufungen – sind mit Rekurs an das OLG Wien zu bekämpfen. Im Rechtsmittelverfahren sind mit wenigen ausdrücklich festgeschriebenen Ausnahmen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Gegen Urteile des Berufungsgerichts kann Revision an den OGH, gegen Beschlüsse des Rekursgerichts Revisionsrekurs an den OGH erhoben werden (§§ 39 bis 42 MSchG).

Künftig kann in markenrechtlichen Rechtsmittelverfahren Verfahrenshilfe beantragt werden (§ 43 MSchG iVm § 144 PatG).

Im Verfahren vor dem OLG Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt (§ 43 MSchG iVm § 145 Abs 2 PatG). Eine Vertretungsbefugnis vor dem OGH – anders als bisher vor dem OPM – kommt diesen Berufungsgruppen hingegen nicht zu.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren geht hinsichtlich jener der Rechtsmittelabteilung und des OPM als zweite Instanz auf das OLG Wien und des OPM als dritte Instanz auf den OGH über (§ 77c Abs 1 MSchG iVm § 176b PatG).

Verfahrensrechtlich bringt die Novelle eine zusätzliche Instanz im Rechtsmittelverfahren gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung. Der bisher zweigliedrige Instanzenzug (Nichtigkeitsabteilung – OPM) ist künftig dreigliedrig (Nichtigkeitsabteilung – OLG Wien – OGH). Auch bisher bestehende Regelungslücken hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens werden durch den allgemeinen Verweis auf die Verfahrensbestimmungen des AußStrG bzw. der ZPO geschlossen.

2. Änderungen im Widerspruchsverfahren

Künftig ist es ausreichend, wenn die Entrichtung der Widerspruchsgebühr innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist veranlasst wird, während bisher eine Entrichtung der Gebühr innerhalb der Frist verlangt wurde; der Widersprechende hat derzeit also noch das nicht beeinflussbare Risiko einer verspäteten Gutbuchung der Gebühr auf dem Konto des Österreichischen Patentamts und die damit einhergehende Nichtbehandlung des Widerspruchs zu tragen (§ 29a Abs 4 MSchG).

Der Markeninhaber muss künftig die Einrede der mangelnden Benutzung der widerspruchsbegründenden Marke innerhalb der vom Österreichischen Patentamt eingeräumten, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zur Erstattung einer Äußerung zum Widerspruch erheben (§ 29b Abs 1 MSchG).

Aus eingetragenen Gemeinschaftsmarken im Wege der Umwandlung in eine nationale Anmeldung hervorgehende Marken sind künftig vom nationalen Widerspruchsverfahren ausgenommen (§ 69c Abs 2 MSchG). Dies ist konsequent, sieht das Gemeinschaftsmarkenverfahren doch eine der Registrierung vorgelagerte Widerspruchsmöglichkeit vor.

3. Ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Wien

Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Verletzung von Markenrechten (Klagen, einstweilige Verfügungen) besteht ab 1.1.2014 eine ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien (§ 56a MSchG, § 53 JN). Dies gilt für alle nach dem 31.12.2013 eingebrachten Klagen (§ 77c Abs 3 MSchG).

Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach dem MSchG steht ab 1.1.2014 ausschließlich dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu (§ 60a Abs 2 MSchG). Dies gilt für alle nach dem 31.12.2013 eingebrachten Privatanklagen (§ 77c Abs 3 MSchG).

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