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Rechte der Letztbegünstigten einer Privatstiftung

2006

1. Der Antrag auf gerichtliche Genehmigung einer Änderung der Stiftungserklärung ist im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen.

2. Dem Letztbegünstigten nach § 6 PSG kommen Rechte vor Beendigung der Liquidation insoweit zu, als sie vom Stifter oder vom Gesetz eingeräumt werden. Eine allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren auf Änderung der Stiftungserklärung gem § 33 Abs 2 PSG ist jedenfalls von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem dafür vorgesehenen Verfahren durch den Letztbegünstigten abhängig.

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Rechte des Letztbegünstigten
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Johannes Reich-Rohrwig
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Wien