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Schiedsfähigkeit von Informationsrechten eines Gesellschafters

12/08/2016

Auch ein Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil ist an eine Schiedsvereinbarung gebunden

Dass Informationsrechte der Gesellschafter schiedsfähig sind, kann keinem Zweifel unterliegen. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts bindet nicht nur die Parteien des Gesellschaftsvertrags selbst, sondern auch deren Rechtsnachfolger, gleichgültig ob sie Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger sind, und zwar ohne dass es nochmals eines gesonderten Beitritts des Rechtsnachfolgers zur Schiedsvereinbarung in Schriftform bedürfte (OGH 6 Ob 5/14z). 

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Johannes Reich-Rohrwig
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Wien