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Steueroptimierung durch Lebensversicherungsmodelle: nicht jedes ausländische Versicherungsprodukt hält

13/12/2016

Erträge aus inländischen privaten Lebensversicherungen unterliegen in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen weder der Einkommensteuer noch der Kapitalertragsteuer. Demgegenüber gilt bei ausländischen Versicherungsprodukten ein strenger Maßstab: Nur wenn sie vergleichbar sind mit inländischen Lebensversicherungs-Produkten werden sie für steuerliche Zwecke in Österreich anerkannt.

Lebensversicherungen als Investitionsmodell sind aus steuerlicher Sicht attraktiv:
Erträge aus Lebensversicherungen, die von inländischen Versicherungsunternehmen angeboten werden, sind einkommensteuerfrei, vorausgesetzt

  • es werden regelmäßige (zumindest jährliche), im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlungen geleistet; und
  • die Laufzeit der Lebensversicherung beträgt zumindest 15 Jahre (bzw 10 Jahre wenn die versicherte Person bei Vertragsabschluss das 50. Lebensjahr vollendet hat).

Darunter fallen insbesondere kapitalanlageorientierte, indexgebundene oder fondsgebundene Lebensversicherungen sowie Erlebens- und/ oder Ablebensversicherungen, wobei je nach Typus allenfalls weitere Kriterien zur Nicht-Besteuerung vorliegen müssen.

In der Praxis entscheiden sich Österreicher jedoch häufig für den Abschluss von ausländischen Versicherungsprodukten, insbesondere aus der Schweiz oder Liechtenstein.

Solche ausländische Versicherungsprodukte profitieren dann von den gleichen steuerlichen Begünstigungen wie österreichische Lebensversicherungen, wenn sie einem inländischen Versicherungstypus "vergleichbar" sind, konkret wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Risikoübernahme: Das Versicherungsunternehmen übernimmt ein wesentliches Risiko. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Ablebensfalls ein Risikokapital von zumindest 5% der Deckungsrückstellung enthalten ist, das heißt bei Ableben der versicherten Person wird ein Betrag von 105% des aktuellen Wertes des Deckungsstockes ausgezahlt;
  • Kein "private insuring": Das Versicherungsprodukt soll für einen größeren Personenkreis konzipiert sein. Es darf nicht für jeden Versicherungsvertrag eine völlig individuelle Veranlagungsstrategie geben. Dies ist insbesondere beachtlich, wenn die Versicherungsprämie in Form einer Depotübertragung bzw die Auszahlung durch Depotrückübertragung erfolgen soll (siehe Indizien auch in Tabelle unten).
  • Veranlagung in externe Fonds: Wie bei inländischen fondsgebundenen Lebensversicherungen darf eine Veranlagung nicht durch das Versicherungsunternehmen selbst erfolgen.

Ist das ausländische Versicherungsprodukt anhand dieser Kriterien nicht mit einem inländischen vergleichbar, ist in einem zweiten Schritt für eine Steuerbefreiung in Österreich zu prüfen, ob die Vermögenswerte des Deckungsstocks wirtschaftlich dem österreichischen Versicherungsnehmer zuzurechnen sind.

Der Versicherungsnehmer soll nämlich über die dem Deckungsstock zugehörigen Wertpapiere nicht so weitreichend verfügen können, dass sie ihm zuzurechnen sind.

Indizien

  • Auswahl von Depotbank bzw Manager durch Versicherungsnehmer
  • Einzelverwahrung von Wertpapieren
  • Versicherungsnehmer kann sich während Vertragslaufzeit für bestimmte Investments entscheiden
  • Wahl der Veranlagungsstrategie
  • Einmalerlag in Form einer Depotübertragung 
  • Auszahlung durch Depotrückübertragung

ja

nein

Sofern diese Indizien überwiegend mit "ja" zu beantworten sind, besteht das Risiko, dass die Versicherung für steuerliche Zwecke nicht anerkannt wird und die zugrunde liegenden Wertpapiere dem Versicherungsnehmer zuzurechnen und die Kapitalerträge beim Versicherungsnehmer in voller Höhe einkommensteuerpflichtig sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Zurechnung ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse.

Wir arbeiten laufend mit in- und ausländischen Versicherungsunternehmen sowie Mandanten bei der Konzeption von ausländischen Versicherungsprodukten zusammen. Gerne zeigen wir Ihnen steueroptimale Lösungen für Ihre Lebensversicherung auf.

Autoren

Foto vonSibylle Novak
Sibylle Novak
Partnerin
Wien
Eva-Maria Vögerl