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Syndikatsverträge – probates Mittel zur Ergänzung des Gesellschaftsvertrags oder riskantes Instrument

2012-01

Häufig wollen Gesellschafter/Aktionäre vertragliche Regelungen aus der Satzung in einen gesonderten Syndikatsvertrag (Aktionärs- oder Joint-Venture-Vereinbarung u.ä.) verbannen, weil sie die Publizität der beim Firmenbuch einsehbaren Urkunden scheuen. Oft steht das Interesse der Geheimhaltung allerdings in keinem vernünftigen Verhältnis zu den zusätzlichen Risiken, die die Gesellschafter/Aktionäre auf diese Weise eingehen!

Syndikats-, Stimmbindungs- oder Aktionärsvereinbarungen u.ä. kommen in der Praxis wiederholt vor. Häufig werden dort Rechte und Pflichten der Gesellschafter/Aktionäre untereinander und zur GmbH/AG geregelt. Fallweise werden auch zustimmungspflichtige Geschäfte, für die die Geschäftsführung die Zustimmung des Aufsichtsrats/eines Beirats/der Haupt- oder Generalversammlung einholen muss, sowie Nominierungs- und Entsendungsrechte für Organfunktionen festgesetzt. Vielfach ließen sich diese Regelungen allerdings auch im Gesellschaftsvertrag der GmbH/AG selbst regeln.

Regelung außerhalb des Gesellschaftsvertrags problematisch Die Nachteile, die mit einer Regelung außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) verbunden sind, werden oft zu wenig bedacht:

In diesem Fall fällt die Durchsetzung der im Syndikatsvertrag vereinbarten Rechte schwer: Allfällige General- oder Hauptversammlungsbeschlüsse sind bei Verstoß gegen den Syndikatsvertrag grundsätzlich nicht anfechtbar. Zwar hatte der OGH vor mehr als zehn Jahren ausgesprochen, dass bei einer „personalistischen“ GmbH der Verstoß gegen den Syndikatsvertrag zur direkten Anfechtung eines Gesellschafter-beschlusses berechtigt, wenn sämtliche Gesellschafter der GmbH zugleich auch Syndikatspartner sind. In einer neueren Entscheidung (6 Ob 202/10i) wird diese seinerzeitige Gerichtsentscheidung hingegen nicht vorbehaltlos bestätigt. Wahrscheinlich wird hier eine Wende in der Rechtsprechung vorbereitet.

Empfehlungen für die Praxis

Wer demnach als GmbH-Gesellschafter/Aktionär sichergehen will, dass seine Regelungen auch in der gesellschaftlichen Organisation der GmbH/AG durchsetzbar sind, sollte die Vertragsklauseln soweit wie möglich im Gesellschaftsvertrag (Satzung) selbst regeln. Dabei ist zu beachten, dass bei der Rechtsform der GmbH größere Vertragsfreiheit als im Aktienrecht besteht.

Unter dem Aspekt der Durchsetzbarkeit von Vertragsvereinbarungen unter den Gesellschaftern/Aktionären kann es sich daher empfehlen, die Entscheidung über die Wahl der Rechtsform zu überdenken und eine AG in eine GmbH umzuwandeln.

Autoren

Foto vonJohannes Reich-Rohrwig
Johannes Reich-Rohrwig
Partner
Wien