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Teilausnahme von Anwendung des MRG für zum Teil freifinanzierte Doppelwohnanlage?

01/02/2011

Der OGH befasste sich mit der Frage, ob für zum Teil freifinanzierte Neubauten der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG zur Anwendung gelangt (OGH 26.5.2010, 7 Ob 54/10g).
Konkret begehrte ein Mieter einer Wohnung in einer nach 30.6.1953 (nämlich 1974) unter Inanspruchnahme eines Förderungsdarlehens des Landes errichteten Doppelwohnanlage die Feststellung, dass das Mietverhältnis in den Vollanwendungsbereich des MRG fällt. Die Wohnanlage besteht aus zwei auf derselben Liegenschaft stehenden Häusern mit je acht Mietwohnungen und einer gemeinsamen Zwischenmauer, jedoch mit getrennten Eingängen und verschiedenen Hausnummern.
Die Fördermittel wurden allerdings lediglich für die Errichtung eines Hauses gewährt und nicht auch hinsichtlich jenes, in dem sich das Mietobjekt des Klägers befindet. § 1 Abs 4 Z 1 MRG kommt dann zur Anwendung, wenn das Gebäude, in dem sich der Mietgegenstand befindet, aufgrund einer nach 30.6.1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu errichtet wurde.
Der OGH sprach in obiger Entscheidung aus, dass das Doppelwohnhaus als einheitliches Gebäude iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG zu werten ist und daher der Teilausnahmetatbestand nicht greift, weil es nicht darauf ankommt, ob die Förderung lediglich für ein Haus gewährt wurde.
Der 5. Senat qualifizierte allerdings in einer Entscheidung (5 Ob 65/02y) Reihenhäuser mit gemeinsamer Zwischenmauer, jedoch auf eigenen Grundbuchseinlagen, als selbständige Gebäude iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG, weshalb hinsichtlich etwaiger Teilausnahmen auf das einzelne Reihenhaus abzustellen ist und, je nach Förderung, unte

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Johannes Hysek
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