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Verletzung des Datenschutzes als Verletzung gegen das Lauterkeitsrecht?

16/04/2015

Die Entscheidung des OGH vom 24.06.2014, 4 OG 59/14a bejaht grundsätzlich die Möglichkeiten, Verletzungen des Datenschutzrechts (DSG 2000) unter Anwendung des Lauterkeitsrechts (UGB) durchzusetzen und stellt die dafür notwendigen Voraussetzungen fest.

Sachverhalt

a) Klägerin war eine Reiseveranstalterin, die offline und online Pauschalreisen anbot. Der beklagte Betrieb ein Reisebüro in Österreich. Er bewarb Pauschalreisen unter anderem auf seiner Website. Es war möglich, die Reisen in den Geschäftsräumlichkeiten zu buchen und im Internet formularmäßige Buchungsanfragen abzusenden. Eine direkte Internetbuchung war nicht möglich. Dafür musste erst das Formular ausgefüllt und diverse Daten bekannt gegeben werden.

b) Die beklagte Partei verfügte über keine aktive Meldung bei der Datenschutzkommission über die Verwendung und Verarbeitung von kundenseitig zur Verfügung gestellten Daten. Die Klägerin machte Verstöße gegen diverse Informationspflichten gemäß § 5 E-Commerce Gesetz (ECG) sowie der Gewerbeordnung geltend. Ebenso machte sie eine Verletzung des § 1 Abs. 1 Z 1 UWG geltend, weil eine korrekte Meldung bei der Datenschutzbehörde (DSB) unterblieben war. Der Beklagte verneinte, dass die Datenverarbeitung nicht meldepflichtig gewesen wäre, weil es sich um eine Standardanwendung nach der Standard- und Musterverordnung 2004 handeln würde.

Entscheidung des OGH

Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Verletzung des DSG einen lauterkeitsrechtlichen Tatbestand darstellen kann.

a) Der OGH gab zwar den erhobenen Revisionsrekurs teilweise statt, weil er die Informationspflichten des § 5 ECG als verletzt sah. Allerdings sah er keinen lauterkeitsrechtlichen Rechtsbruch wegen Verletzung des DSG (unterbliebene Meldungen bei der DSB) als gegeben an.

b) Der OGH war der Meinung, dass nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Verletzung des DSG geeignet gewesen wäre, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung gegenüber solchen Mitbewerben zu verschaffen, die sich im Sinne des DSG gesetzestreu verhalten. Die unterbliebene Meldung bei der DSB stellt nach Ansicht des OGH zwar eine Gesetzesverletzung vor, die allerdings im konkreten Fall nicht spürbar genug gewesen sei.

Nach Meinung des OGH müssen folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Z 1 UWG vorliegt:

  • Verstoß gegen eine generelle Norm
  • Nichtvorliegen einer vertretbaren Rechtsansicht des Verletzers
  • Spürbarkeit des Verstoßes.

Auswirkungen auf die Praxis

Sofern also die hiergenannten Voraussetzungen (Normenverstoß, keine begründbare Rechtsansicht, Spürbarkeit) gegeben sind, begründet das Unterlassen einer datenschutzrechtlichen Meldeverpflichtung grundsätzlich einen unlauteren Vorsprung gegenüber der Konkurrenz.

Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine vorab kontrollpflichtige Meldung nach § 18 Abs. 2 DSG handelt. Auch der Bruch des Datengeheimnisses stellt grundsätzlich eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UWG dar.

Diese Rechtsverletzung kann gegebenenfalls nach § 13 iVm §§ 11,12 UWG geahndet werden. Wie bereits in früheren Blog-Beiträgen ausgeführt, ist die Verwendung von Zustimmungsklauseln in AGB ebenso wettbewerbsrechtlich problematisch, wenn diese Zustimmungsklauseln dem DSG widersprechen. Im Sinne der genannten Entscheidung müssen aber alle datenschutzrechtlichen Verletzungshandlungen daran gemessen werden, ob die Rechtsansicht des Verletzers vertretbar, ob der Verstoß spürbar ist und den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich beeinflusst.

Autoren

Foto vonJohannes Juranek
Johannes Juranek
Managing Partner
Wien