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Vertrauensschutz des Grundbuchs bis 7.11.2012 ausgesetzt

07/07/2012

Achtung! 6-Monatsfrist für Berichtigungen von Fehlern im Zusammenhang mit der Grundbuchsumstellung.

Heuer im Frühjahr wurden die elektronischen Grundbuchsdaten vom „alten“ Grundbuch in das „neue“ übertragen. Das „neue“ Grundbuch wurde am 7.5.2012 eröffnet.

Da bei dieser Umstellung eine riesige Menge an Daten übertragen wurde, sind Fehler – wenngleich eher unwahrscheinlich – nicht gänzlich auszuschließen.

Das Gesetz (§ 21 GUG) sieht für derartige Szenarien vor, dass Fehler entweder auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen sind.

Werden allerdings durch die Berichtigung bücherliche Rechte Dritter (z.B. Eigentums-, Pfandrecht, etc.) berührt, die aufgrund eines Rechtsgeschäfts (z.B. Kauf) nach der Umstellung des Grundbuchs eingetragen wurden, ist eine Berichtigung nur dann zulässig, wenn der Berichtigungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Eröffnung des umgestellten Grundbuchs beim Grundbuchsgericht einlangt.

Das bedeutet, dass bis 7.11.2012 der Vertrauensschutz auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs ausgesetzt ist. Danach gilt der Vertrauensschutz wieder.

Es ist daher einem Erwerber zu raten, nicht nur den aktuellen Grundbuchsstand zu prüfen, sondern diesen auch mit dem des Grundbuchs „alt“ zu vergleichen, weil er auf den neuen Grundbuchsstand allein nicht vertrauen darf. Aber auch ein bereits bücherlich Berechtigter sollte prüfen lassen, ob die Umstellung fehlerlos erfolgte, weil die Gefahr besteht, dass ein Erwerber nach dem 7.11.2012, lastenfrei erwerben kann, wenn die Last bei der Datenübertragung nicht mitübertragen wurde.

Der Artikel ist am 07.07.2012 in der Fachzeitschrift "Immobilienmagazin" erschienen.

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Foto vonJohannes Hysek
Johannes Hysek
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Wien