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VfGH bestätigt Abzugsbeschränkung von Managergehältern

19/01/2015

Am 14.01.2015 publizierte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die mit Spannung erwartete Entscheidung bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung von (Manager)Gehältern von über EUR 500.000. Der VfGH sah letztlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung.

Sachverhalt

Ab 1.3.2014 gilt das Abzugsverbot für jenen Teil der Gehälter, die EUR 500.000 übersteigen. Erfasst ist das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen soweit es den Betrag von EUR 500.000 pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt (§ 20 Abs 1 Z 7 EStG iVm § 12 Abs 1 Z 8 KStG). Einfach gesagt: Gehälter stellen eine Betriebsausgabe nur bis EUR 500.000 dar. Der Gesetzgeber wollte dadurch der zunehmenden Vergrößerung des Einkommensgefälles im Bereich der Erwerbsbezüge entgegenwirken (vgl. RV 24 BlgNr 25. GP, 5).

Gesetzesprüfungsantrag durch das BFG

Das Bundesfinanzgericht (BFG) äußerte in seinem Gesetzesprüfungsantrag verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung. Insbesondere sei die plötzliche und überfallsmäßige Einführung der Regelung eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Weiters argumentierte das BFG, dass durch die Senkung der Körperschaftsteuer im Jahr 2005 von 34 % auf 25 % ein Vertrauensbestand geschaffen wurde. Dadurch seien Unternehmen nach Österreich gelockt worden und angeregt worden, Gehälter über EUR 500.000 zu zahlen.

Entscheidung des VfGH

Der VfGH hielt die Bedenken des BFG bezüglich des Vertrauensschutzes als unbegründet. Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt als solches keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Zwar erfolgte die Abzugsbeschränkung plötzlich und ohne Übergangsregelung. Das Gesetz griff jedoch nicht rückwirkend in bestehende Rechtspositionen ein, was ein wesentlicher Faktor bei der Prüfung einer Verfassungswidrigkeit wäre. Aus der Verfassung sei eben keine Garantie abzuleiten, dass Vorteile aufgrund einer geltenden Rechtslage, weiterhin unverändert bestehen bleiben.

Nach Ansicht des VfGH lag vor dem 1.3.2014 somit keine Rechtslage vor, die Unternehmer anregte, Verträge mit Führungskräften mit Gehältern über EUR 500.000 abzuschließen. Deshalb können sie auch keinen besonderen Schutz beanspruchen. Dem Gesetzgeber lag es somit in seinem rechtspolitischen Ermessen, die Gesetzlage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten.

Fazit

Als das I. AbgÄG 2014 am 1.3.2014 in Kraft trat, kritisierten zahlreiche Experten die möglichen schädlichen Auswirkungen dieses Gesetzes auf den Wirtschaftsstandort Österreich. Nun bestätigte der VfGH die „aggressive Steuerpolitik“ des Gesetzgebers. Somit stehen dem Gesetzgeber Tür und Angel offen für weitere Abzugsbeschränkungen. Ob das „schnelle Geld", welches die steuerlichen Maßnahmen in die Staatskassen spühlen, den langfristigen Abzug von Konzernen aus Österreich in steuerfreundlichere Staaten kompensiert, bleibt jedoch abzuwarten.

Quelle

https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/4/6/3/CH0003/CMS1421221258916/managergehaelter_entscheidung.pdf 

Autoren

Daniel Kocab