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Weil ein Miteigentümer sich durch den auf der Allgemeinfläche betriebenen Frisörsalon eines anderen Miteigentümers gestört fühlte, griff er kurzerhand zur – unrechtmäßigen (?) – Selbsthilfe.

2011/09/01

Ein Miteigentümer nutzt einen im Nutzwertgutachten als Allgemeinfläche ausgewiesenen Kellerraum als Friseursalon. Als Grundlage diente eine mündliche Vereinbarung mit dem Wohnungseigentümer.
Im Kellerraum stellte der Miteigentümer einen Friseurstuhl, einen Waschtisch, etc auf. Der Umbau wurde von der zuständigen Baubehörde genehmigt. 

Andere Miteigentümer, die durch den Friseursalon gehen müssen, um zu ihren Kellerabteilen zu gelangen, wurden nie am Durchgehen gehindert. Ein Miteigentümer, der sich durch die Nutzung des Kellerraumes als Frisiersalon gestört fühlte, begann plötzlich den Betrieb des Friseursalons zu stören, in dem er sich auf den Friseurstuhl setzte und dort beharrlich sitzen blieb, die Wasserzufuhr absperrte oder ungebührlichen Lärm verursachte, der die Kunden verschreckte. Das Erstgericht gab der Klage des Friseurs statt und verpflichtete den Störenfried dazu, Störungen zu unterlassen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH (5 Ob 68/10a) bestätigte die Vorinstanzen und führte aus, dass es nicht darauf ankommt, ob der Friseur zur Ausübung des Friseurgewerbes im Kellerraum berechtigt ist. Vielmehr verleiht die Stellung als Miteigentümer nicht das Recht, Gegenstände von anderen Miteigentümern zu vereinnahmen, Kunden zu belästigen, etc. Dieses eigenmächtige Vorgehen stellt sich vielmehr als unzulässige Selbsthilfe dar, die u.a nur dann erlaubt wäre, wenn staatliche Hilfe zu spät käme, wofür im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte vorlagen.