Home / Veröffentlichungen / Zulässigkeit der Einhebung der „Leerkassettenvergütung“...

Zulässigkeit der Einhebung der „Leerkassettenvergütung“ auf digitales Trägermaterial

15/07/2013

Mit der lange erwarteten Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 11.07.2013, C-521/11, hat sich das Höchstgericht nun dahingehend festgelegt, dass die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf von Trägermaterial unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Ebenso hält es der Gerichtshof der Europäischen Union für zulässig, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass an Privatpersonen verkauftes Trägermaterial für private Zwecke genutzt wird.

In dem HG Wien geführten Rechtsstreit der Verwertungsgesellschaft AustroMechana gegen Amazon auf Zahlung von € 1.856.275,00 sA über eine Leerkassettenvergütung für den Zeitraum 2002 bis 2004 in Österreich stellt der Gerichtshof sich die Frage, ob auch die Vergütung für private Kopien für digitale Leermedien unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung - CD- und DVD-Rohlinge, Speicherkarten, MP3-Player, USB-Sticks - zulässig ist.

Der Gerichtshof wies darauf hin, dass das Unionsrecht die Erhebung der Abgabe für Privatkopien nicht erlaubt, wenn das Trägermaterial offenkundig nicht zur Anfertigung solcher Kopien verwendet werden soll. Unter bestimmten Voraussetzungen steht das Unionsrecht einer solchen allgemeinen Erhebung mit einer Erstattungsmöglichkeit für den Fall, dass keine Privatkopien angefertigt werden sollen, jedoch nicht entgegen. Es obliegt dem Obersten Gerichtshof als Vorlagegericht, im vorliegenden Fall die besonderen Umstände der österreichischen Regelung und der durch das Unionsrecht vorgegebenen Grenzen zu prüfen, ob praktische Schwierigkeiten eine solche Regelung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs rechtfertigen, sowie ob der Rückerstattungsanspruch wirksam ist und nicht so ausgestaltet ist, dass er die Erstattung der gezahlten Abgaben übermäßig erschwert.

Die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung, dass an Privatpersonen verkauftes Trägermaterial zu privaten Zwecken genutzt wird, hält der Gerichtshof unter folgenden zwei Voraussetzungen für zulässig: es müssen einerseits praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung des Trägermaterials die Aufstellung einer solchen Vermutung rechtfertigen, und andererseits darf diese Vermutung nicht dazu führen, dass die Abgabe für Privatkopien in Fällen auferlegt wird, in denen das Trägermaterial offenkundig nicht zu privaten Zwecken genutzt wird.

Ebenso hatte sich der Gerichtshof mit der Frage zu befassen, dass die Hälfte des Erlöses der Leerkassettenvergütung nach österreichischem Recht nicht unmittelbar an diejenigen gezahlt wird, denen der gerechte Ausgleich zusteht, sondern an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen fließt. Nach Ansicht des Gerichtshofes steht diese Mittelverwendung dem Anspruch auf einen gerechten Ausgleich der Urheber nicht entgegen, wenn nur die sozialen und kulturellen Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zugutekommen und ihre Funktionsmodalitäten nicht diskriminierend sind. Die Überprüfung hat durch den Obersten Gerichtshof als nationales Gericht zu erfolgen.

Der Gerichtshof hält ferner auch die Nicht-Berücksichtigung einer bereits in einem anderen Mitgliedsstaat entrichtete Abgabe für Privatkopien für zulässig. Wer diese Abgabe zuvor in einem anderen für ihre Erhebung territorial nicht zuständigen Mitgliedsstaat entrichtet hat, kann nämlich von diesem Staat nach dessen nationalem Recht die Erstattung der Abgabe verlangen.

Autoren

Foto vonEgon Engin-Deniz
Egon Engin-Deniz
Partner
Wien