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Die Herausforderungen vor der Geschäftsführung – Haftungsfragen

10/08/2015

Die als Geschäftsführer in einer bulgarischen GmbH bestellten Personen müssen beachten, dass diese Position mit Risiken behaftet ist. Die Geschäftsführer können für ihre Handlungen zivilrechtlich, strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich haften.

Die Zivilrechtliche Haftung außerhalb der Insolvenz

Grundsätzlich ist die Haftung des Geschäftsführers einer bulgarischen GmbH ziemlich breit gefächert - er haftet für die der Gesellschaft zugefügten Schäden mit seinem ganzen persönlichen Vermögen. Wichtig ist abzugrenzen, dass außerhalb der Insolvenz (dazu s.u.) diese Haftung grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft besteht, und nicht gegenüber Kontrahenten oder einzelnen Gesellschafter.

Um diese Haftung zu verwirklichen, muss ein Schaden vorliegen - entgangener Gewinn oder konkreter Verlust. Zum Beispiel hat der Geschäftsführer ein ungünstiges Geschäft abgeschlossen oder die Möglichkeit verpasst, einen günstigen Vertrag abzuschließen. Zusätzlich soll die Gesellschafterversammlung einen ausdrücklichen Beschluss fassen, dass die Haftung des Geschäftsführers geltend gemacht und eine Gerichtsklage eingeleitet wird. Eine Lösung für die Minimierung dieser Haftung wäre der Abschluss einer Directors&Officers(Geschäftsführer)-Versicherung. Diese Versicherung ist eine häufige Praxis im Westen und wird in Bulgarien bereits von einigen Versicherungsgesellschaften angeboten. Es ist aber wichtig festzuhalten, dass diese Versicherung vorsätzlich zugefügten Schäden nicht deckt. Auch die Fälle der strafrechtlichen und verwaltungsrechtliche Haftung (s.u.) können mit einer D&O-Versicherung nicht abgefangen werden.

Haftung im Rahmen des Insolvenzverfahrens – neue Rechtsprechung

Bei einer Insolvenz sind die Haftungskonsequenzen für den Geschäftsführer sowohl zivilrechtlicher als auch strafrechtlicher Natur.

Gemäß dem Handelsgesetz ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung bei dem zuständigen Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Falls der Geschäftsführer diese Verpflichtung nicht erfüllt, haftet er gegenüber den Gläubigern solidarisch mit den anderen zur Insolvenzbeantragung gesetzlich verpflichteten Personen. Das bedeutet, dass die Gläubiger eine Entschädigungsklage gegenüber dem Geschäftsführer einleiten können und falls sie das Gerichtsverfahren gewinnen, ihre Ansprüche aus seinem persönlichen Vermögen befriedigen dürfen.

Nicht zu unterschätzen ist auch die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers. Eine solche Haftung wird er tragen, wenn er innerhalb von 30 Tagen ab Zahlungseinstellung der gesellschaftlichen Verpflichtungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht beantragt. In diesem Fall kann er mit einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder einer Geldstrafe in Höhe bis 5.000 BGN bestraft werden. Interessant ist die Tatsache, dass der Geschäftsführer strafrechtlich nur bei Verschweigen der Zahlungsunfähigkeit und nicht bei Verschweigen der Überschuldung haftet. Es ist zu betonen, dass für die strafrechtliche Haftung ausreichend ist, dass auch nur beschränkte Zahlungsunfähigkeit (Teilzahlungen oder Zahlungen nur an einige der Gläubiger) der Gesellschaft nachweisbar ist.

Bis vor kurzem war sich die Rechtsprechung nicht einig, ob ein Gesellschafterbeschluss oder ein Beschluss eines anderen Gesellschaftsorgans über Insolvenzbeantragung wegen Zahlungsunfähigkeit erforderlich ist. Die Richter, die diese Theorie unterstützt haben, haben damit argumentiert, dass die Insolvenzbeantragung in der ausschließlichen Kompetenz der Gesellschafterversammlung liegt. Durch die direkte Geschäftsführerverpflichtung wäre diese Kompetenz entzogen. Das Oberste Kassationsgericht hat aber im Dezember 2014 entschieden, dass der Geschäftsführer selbstständig für die Erfüllung dieser Verpflichtung verantwortlich ist bzw. das Fehlen eines Gesellschaftsbeschlusses den Geschäftsführer von strafrechtlicher Haftung nicht befreien kann.

Ein anderes ernstes Risiko ist das Verbot für die Geschäftsführer von insolventen Gesellschaften, weder die Position als Geschäftsführer, Prokurist, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied zu bekleiden, noch Einzelkaufmann zu sein. Das Verbot tritt in Kraft nur im Fall, wenn der Geschäftsführer die insolvente Gesellschaft während der letzten zwei Jahre vor der gerichtlichen Insolvenzentscheidung vertreten und geleitet hat und wenn es nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens unbefriedigte Gläubiger gibt (was eigentlich die Regel ist). Wichtig ist auch zu klären, dass dieses Verbot nur für Bulgarien gilt. Das heißt in anderen Rechtssystemen, wo keine solche Beschränkung eingeführt ist, kann die Person weiter als Geschäftsführer/Vorstandsmitglied bzw. Einzelkaufmann tätig sein.

Steuerrechtliche Haftung

Ein anderes ernstes Risiko für den Geschäftsführer stellt auch die Haftung bezüglich unbezahlter Steuern dar. Gemäß dem Steuer- und Sozialversicherungsprozessgesetzbuch haftet der Geschäftsführer mit seinem ganzen persönlichen Vermögen im Fall, dass er Tatsachen verschweigt, was zu der Unmöglichkeit führt, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zu erheben. Die Haftung des Geschäftsführers ist in diesem Fall in Höhe der nicht erhobenen Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen. Zusätzlich haftet der Geschäftsführer, der das Gesellschaftsvermögen bösgläubig veräußert hat und die Gesellschaft deswegen ihre Steuerverpflichtungen nicht zahlen kann. Die Haftung ist in diesem Fall in Höhe der bösgläubig getätigten Zahlungen.

Strafrechtliche Haftung

Die wesentlichste Haftung, die der Geschäftsführer tragen kann, ist die strafrechtliche Haftung. Im Strafgesetzbuch sind mehrere Straftaten geregelt, deren Täter in der Regel der Geschäftsführer (das Vorstandsmitglied) ist und zwar: fehlende Bewirtschaftung (Untreue), Abschluss eines ungünstigen Geschäfts, Bestechung, Bankrott, Urkundendelikt usw. Mit einer besonderen Aufmerksamkeit müssen die Geschäftsführer die Untreue behandeln - im Gegenteil zu den meisten anderen Straftaten braucht es bei der Untreue keine aktive Handlung. Die Straftat kann auch Untätigkeit sein. Es ist sogar nicht notwendig, dass die Straftat absichtlich begangen ist, grobe Fahrlässigkeit ist ausreichend. Die Strafe kann in diesem Fall bis 5 Jahre Freiheitsstrafe sein.