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Abwehrmöglichkeiten von Verwaltungsratsmitgliedern gegen den Vorwurf der Pflichtverletzung

zsr 137 (2018), S. 151 ff.

30/05/2018

In der renommierten Zeitschrift für Schweizerisches Recht (zsr) sind in einem separaten Themenheft die Referate der vom Europa Institut durchgeführten "9. Zürcher Tagung zur Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht" vom 29. August 2017 enthalten. Die Tagung hatte zum Ziel, ein breites Spektrum aktueller Themen aus dem Verantwortlichkeitsrecht jeweils mit Grundsatzfragen zu kombinieren.

Dr. Daniel Jenny hat sich in seinem Beitrag mit den Abwehrmöglichkeiten von Verwaltungsratsmitgliedern gegen den Vorwurf der Pflichtverletzung auseinandergesetzt.

Der Vorwurf der Pflichtverletzung stellt nicht nur eine Frage der Haftung dar, sondern ist auch aus reputationeller Sicht für ein Verwaltungsratsmitglied abträglich, weshalb der Abwehr dieses Vorwurfs grosse Bedeutung zukommt. Als Abwehrmöglichkeit wird jedes materiell-rechtliche Verteidigungsmittel verstanden, womit sich ein belangtes Verwaltungsratsmitglied gegen den Vorwurf der Pflichtverletzung wehren kann. Neben der generellen Bestreitung der konkret vorgeworfenen Pflichtverletzung bestehen insbesondere die folgenden Abwehrmöglichkeiten:

(i) Business Judgment Rule,

(ii) Arbeitsteilung,

(iii) Einwilligung,

(iv) zusätzliche Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, Wahrung berechtigter Interessen und rechtfertigende Pflichtenkollision),

(v) keine Zustimmung zum haftungsbegründenden Sachverhalt und

(vi) vorrangiges Konzerninteresse

In der Praxis sind die Business Judgment Rule und die Arbeitsteilung von grösster Relevanz. Eine Untersuchung dieser Abwehrmöglichkeiten zeigt, dass formalen Aspekten eine besondere Bedeutung zugemessen werden sollte.

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Veröffentlichung
ZSR Band 137 (2018) I, Heft 2
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Dr. Daniel Jenny, LL.M.
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