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Pauschale Gästetaxe ist zulässig

SVIT Immobilia

Pauschale Gästetaxe ist zulässig

Das Bundesgericht entschied, dass die Bemessung der Gästetaxe aus Praktikabilitätsgründen unter Anwendung einer Pauschale erfolgen darf.
Seraina Kihm, SVIT Immobilia - Juni 2019

Ausgangslage

Das Bundesgericht hatte sich im Entscheid BGer 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 mit dem Tourismusgesetz der Gemeinde Laax und insbesondere mit den beiden Fragen der verfassungswidrigen Verwendung der Erträge aus der Gästetaxe und der Verletzung des Willkürverbots aufgrund der bei Ferienwohnungseigentümern erhobenen Jahrespauschale auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer E ist Eigentümer zweier zusammengelegter Wohnungen in der Gemeinde Laax. Eine dieser Wohnungen verfügt über eine Nettowohnfläche von 33m2, die andere über eine solche von 46m2. Es hätte, gestützt auf das Tourismusgesetz der Gemeinde Laax, eine jährliche Gästetaxe in der Höhe von 517 CHF für die kleinere Wohnung und eine von 634 CHF für die grössere Wohnung zahlen müssen. Die Beträge setzten sich zusammen aus einer Grundtaxe von je 220 CHF und einem anhand der Nettowohnfläche der Wohnung berechneten variablen Teil von 297 CHF (33m2 x 9 CHF) bzw. 414 CHF (46m2 x 9 CHF). Die Gemeinde anerkannte auf die Beschwerde von E hin die zusammengelegten Wohnungen für die Berechnung der Gästetaxe neu als Einheit mit einer Nettowohnfläche von 83m2 an, jedoch wies sie seine übrigen Begehren betreffend Bemessungsgrundlage und Verfassungswidrigkeit mangels gesetzlicher Grundlage ab. Dagegen erhob E Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Rechtmässige Verwendung der Erträge aus der Gästetaxe

Das Bundesgericht äusserte sich zunächst zur Frage, ob die Erträge aus der Gästetaxe, wie vom Beschwerdeführer E vorgebracht, bundesrechtswidrig verwendet wurden. Bei der Gästetaxe handelt es sich um eine Kostenanlastungssteuer, die den Gästen der Gemeinde deshalb auferlegt wird, weil sie zu den tourismusbedingten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung stehen als die übrigen Steuerpflichtigen. Diese hat ausschliesslich dem Kostenanlastungszweck zu dienen – nämlich zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können – und darf nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen werden. Deren Kosten werden üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten. Eine Mehrfachbenutzung der Infrastruktur sowohl durch Touristen als auch Ortsansässige ändert daran nichts. Zudem muss die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe sein. Die Verwendung der Gelder aus der Gästetaxe hatte die Gemeinde Laax bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt. Das Bundesgericht erkannte, dass die Gemeinde ihrer Pflicht, über die Verwendung der Erträge aus der Gästetaxe Rechenschaft abzulegen und detailliert, klar und verständlich darüber zu informieren, damit genügend nachgekommen ist. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausgabeposten wie «Sportanlage Lag Sec, Hallenschwimmbad Grava, Gemeindepolizei, Parkplätze» etc., konnten von der Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren plausibel erläutert werden. Auch das Vorgehen der Gemeinde Laax, Kosten für die Erstellung von Touristeninfrastruktur nach Fertigstellung für die Zwecke der Überprüfung der Zweckbindung der Gästetaxenerträge auf 15 Jahre zu verteilen, erachtete das Bundesgericht für zulässig. Demzufolge lag nach höchstrichterlicher Beurteilung keine bundesrechtswidrige Verwendung der Erträge aus der Gästetaxe vor.

Pauschalisierung aus Praktikabilitätsgründen

Anschliessend befasste sich die höchstrichterliche Instanz mit der Bemessung der Gästetaxe. Gemäss dem Tourismustaxengesetz der Gemeinde Laax haben gästetaxenpflichtige Ferienwohnungseigentümer, unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthaltes, die Gästetaxe in Form einer Jahrespauschale zu entrichten. Die Pauschale beruht aus Praktikabilitätsüberlegungen auf einer fingierten durchschnittlichen Zahl von Übernachtungen pro Ferienwohnung und Jahr. Dies ist solange zulässig und nicht willkürlich, als sich die Bestimmung auf ernsthafte sachliche Gründe stützt, nicht sinn- und zwecklos ist, nicht einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der fiktiv herangezogene Tagessatz von 4,65 CHF wird von den Parteien nicht beanstandet, jedoch der aus der Nettowohnfläche abgeleitete Multiplikator von fünf Betten. Das Bundesgericht erachtet in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten die Nettowohnfläche als taugliche Grundlage, um die Bettenanzahl und – indirekt – auch die Anzahl der Übernachtungen in der betreffenden Ferienwohnung zu bestimmen. Das Bundesgericht hielt fest, dass aus Praktikabilitätsüberlegungen eine Kontrolle der tatsächlichen Beherbergung durch die Gemeinde nicht erwartet werden kann; daher muss mittels Schätzung und Erfahrung, wofür die Anzahl der verfügbaren Betten als geeignet erscheint, die Pauschale bestimmt werden. Zudem erschienen die von der Gemeinde verwendeten, pauschalisierenden Parameter als verfassungsrechtlich haltbar. Die höchstrichterliche Instanz verneinte aber nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Pauschale im Ergebnis stärker belastet werden könnte als andere Gäste in Laax. Jedoch stimmte das Bundesgericht mit der Vorinstanz überein, dass eine Pauschalierung immer auch mit einer gewissen Ungleichbehandlung einhergeht und solche Ungenauigkeiten im Interesse der Rationalisierung der Abgabeerhebung hinzunehmen sind. Ob eine doppelbesteuerungsrechtliche Problematik vorliegt, weil die Abgabe allenfalls nicht mehr als «geringfügig» zu qualifizieren wäre, wurde mangels Rüge des Beschwerdeführers wegen der Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV nicht geprüft. Es kam daher zum Schluss, dass die vorgesehene Pauschale nicht zu einem Ergebnis führt, das mit den zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnissen in krassem Widerspruch stünde. Die Bemessung der Gästetaxe verletzt deshalb vorliegend das Willkürverbot nicht. Folglich wies das Bundesgericht die Beschwerde von E ab, soweit es darauf eingetreten ist.

Vergleich mit anderen Tourismusorten

Ein Blick in andere bekannte Tourismusorte zeigt ein praktisch identisches Bild. Auch die drei zufällig ausgewählten Feriendestinationen Davos, St. Moritz und Gstaad kennen eine Gästetaxenpauschale für Wohneigentümer, welche jährlich erhoben wird. Davos beispielsweise verlangt einen pauschalen Grundbetrag von 168 CHF pro Bett, wobei bei einer 1- bis 1,5-Zimmerwohnung mit 2 Betten, bei einer 5- bis 5,5-Zimmerwohnung mit 6 Betten gerechnet wird. Auf Antrag gewährt Davos jedoch eine Reduktion der Jahrespauschale bei Viel- bzw. Wenigvermietung. In St. Moritz wird ein Pauschalbetrag bei einer 1- bis 1,5-Zimmerwohnung von 400 CHF, bei einer 5-Zimmerwohnung und grösser einer von 1200 CHF verlangt. Auch St. Moritz gewährt eine Reduktion der Jahrespauschale, sofern dies durch den Antragsteller entsprechend nachgewiesen wird. In Gstaad wird von Eigentümern, Nutzniessern oder Dauermietern von Ferienwohnungen, Ferienchalets o. ä. eine Jahrespauschale verlangt; die Anzahl Zimmer bildet hier die Berechnungsgrundlage und variiert je nach Postkreiszugehörigkeit (z. B. Saanen, Turbach oder Abländschen), zwischen 100 bis 200 CHF für das erste Zimmer und für jedes weitere Zimmer zwischen 75 bis 150 CHF. Der Kanton Bern weist aber noch eine Besonderheit auf und verlangt zusätzlich eine pauschale, jährliche (kantonale) Beherbergungsabgabe von 67 CHF fürs erste Zimmer und für jedes weitere 50 CHF. Das Bundesgericht bestätigt mit seinem Entscheid die von den (Tourismus-) Gemeinden bereits angewandte rationelle Abgabeerhebung und erklärt die aus Praktikabilitätsgründen erhobenen Pauschalen für zulässig.

 

Dieser Artikel wurde in der Zeitschrift für die Immobilienwirtschaft IMMOBILIA im Juni 2019 veröffentlicht. 

Veröffentlichung
SVIT Immobilia, 06/2019 - Pauschale Gästetaxe ist zulässig
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Autoren

Seraina Kihm