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Crowdworker können Arbeitnehmer sein – so das BAG

03/12/2020

Das BAG hat erstmals entschieden, dass ein Crowdworker in einem Arbeitsverhältnis mit dem Plattform-Betreiber stehen kann.

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Autoren

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Kira Falter
Partnerin
Köln
Dr. Isabel Meyer-Michaelis, LL.M. oec.