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Anspruch Dritter auf Schallschutz bei Ausbau des Schienenwegenetzes

Update Real Estate & Public 04/2019

April 2019

Hintergrund

Sofern der Ausbau eines Schienenwegs zu einer wesentlichen Änderung der Bestandsanlage führt, besteht grundsätzlich ein Anspruch der Lärmbetroffenen auf aktive Schallschutzmaßnahmen. Eine solche wesentliche Änderung liegt gemäß § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV beispielsweise dann vor, wenn ein bereits bestehender Lärmpegel von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts durch einen erheblichen baulichen Eingriff weiter erhöht wird. Sofern Kosten und Nutzen außer Verhältnis stehen, können anstelle von aktiven ausnahmsweise passive Schallschutzmaßnahmen ausreichend sein.

Im Rahmen der gemäß § 18 Satz 2 AEG durchzuführenden Abwägung sind sämtliche öffentliche und private Belange zu berücksichtigen. Eine Abwägungsentscheidung ist nicht zu beanstanden, wenn sämtliche Belange in die Abwägung eingestellt werden, ihre Bedeutung nicht verkannt wird und die Gewichtung der Belange nicht außer Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens besteht ein großer planerischer Abwägungsspielraum. Dies kann nicht nur dazu führen, dass ein gewünschter Schallschutz unterbleibt, sondern auch dazu, dass ein unerwünschter Schallschutz errichtet wird.

Die Entscheidung

Gegenstand der Entscheidung des OVG NRW, Urteil vom 12.11.2018 – 11 D 96 / 17.AK –, ist ein eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss, in dem die Errichtung einer drei Meter hohen Lärmschutzwand vorgesehen ist. Hiergegen richtet sich die Klage einer Anwohnerin, für deren Grundstück mangels wesentlicher Änderung kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen ausgelöst wird, wohl aber an zahlreichen Objekten in der unmittelbaren Nachbarschaft.

Das OVG wies die Klage ab. Die Klägerin habe kein subjektives Recht darauf, aktive Lärmschutzmaßnahmen zu verhindern. Insbesondere folge aus dem Umstand, dass der Eigentümer, bezogen auf sein Grundstück, keine Ansprüche auf Lärmschutz habe, kein Abwehranspruch zulasten der lärmbetroffenen Nachbarschaft. Die angestellte Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen und insbesondere die Einteilung in Schutzabschnitte seien nicht zu beanstanden. Die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen aktiven Schallschutzmaßnahmen könnten auch nicht allein aus ästhetischen Gründen verhindert werden. Dass von der festgesetzten Lärmschutzwand Immissionen, wie beispielsweise Schattenwurf, ausgingen oder diese eine optisch bedrängende Wirkung hätte, sei nicht vorgetragen worden.

Darüber hinaus stellte das OVG fest, dass kein Verfahrensfehler vorliege, wenn ein Gutachten öffentlich ausgelegen habe, nicht aber auf der Internetseite der Anhörungsbehörde abrufbar gewesen sei. Mangels anderer gesetzlicher Regelungen komme es im eisenbahnrechtlichen Fachplanungsrecht allein auf Vollständigkeit der physisch ausgelegten Unterlagen an. Eine parallele Einstellung im Internet sei lediglich eine unverbindliche Serviceleistung.

Tipp für die Praxis

In eisenbahnrechtlichen Verfahren genügt es – anders als bei der energierechtlichen Fachplanung – weiterhin nicht, die im Internet ausgelegten Unterlagen einzusehen. Verlässliche Grundlage sind allein die physisch ausgelegten Planunterlagen.

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Autoren

Dr. Anne Rausch