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Außerordentliche Kündigung nach Facebook-Post

Update Arbeitsrecht 06/2018

Juni 2018

Einmal mehr hatte sich ein Arbeitsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit Äußerungen von Mitarbeitern in den sozialen Medien arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Folgender Fall war zu entscheiden: Der 1968 geborene Mitarbeiter eines hundertprozentigen städtischen Tochterunternehmens war seit 1992 dort zunächst als Straßenbahnfahrer und ab 2009 als Gleisbauarbeiter beschäftigt. Der Arbeitnehmer hatte unter seinem Namen einen Facebook-Account. Dort gab er als Beruf „Straßenbahnfahrer“ an, nannte seinen Arbeitgeber ausdrücklich beim Namen und veröffentlichte zudem ein Foto, auf dem er in Dienstkleidung posierte. Unter seinem Namen und neben seinem Bild in Uniform als Straßenbahnfahrer veröffentlichte der Arbeitnehmer auf der Facebook-Seite einer Partei namens „Der III. Weg“ das Bild einer meckernden Ziege mit einer Sprechblase und den Worten „Achmed, ich bin schwanger“. Die Partei gilt nach den „Verfassungsschutzberichten Bund“ aus den Jahren 2014 und 2015 als rechtsextremistisch und gewaltorientiert. Über diesen Post berichtete auch die Tagespresse unter der Überschrift „Straßenbahnfahrer ein Rassist?“.

Nach Beteiligung des Betriebsrats kündigte das städtische Tochterunternehmen das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Dagegen wehrte sich der Mitarbeiter. Er argumentierte, sein Post sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Es handele sich dabei um Satire. Er sei auch nicht Mitglied dieser Partei und habe seinen Facebook-Account kurz nach dem Post gelöscht.

Die Richter des LAG hielten die außerordentliche Kündigung dennoch für wirksam. Ein menschenverachtender Facebook-Post, der in Bezug zum Arbeitsverhältnis getätigt werde, rechtfertige aufgrund der Schwere des Verstoßes eine außerordentliche Kündigung.

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sei hier die menschenverachtende Schmähung und Geringschätzung einer ganzen ausländischen Bevölkerungsgruppe, nämlich der Türkinnen und Türken. Mit Achmed, einem in der Türkiye häufig benutzten Namen, werde insbesondere der türkische Mann angesprochen als ein Mensch, der Sodomie betreibt. Die Ziege stehe platzhalterisch für eine türkische Frau, die für tierischen Nachwuchs sorgt. Eine solche – die Würde des Menschen infrage stellende – Schmähkritik sei nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer das Foto auch genauso verstanden wissen wollte. Dies ergebe sich vor allem aus der Tatsache, dass er es auf der Seite der Partei „Der III. Weg“ veröffentlicht habe, deren Ideologie ihm bekannt gewesen sei. Unter diesen Umständen sei es auf keinen Fall als Satire zu verstehen und sei auch in der Öffentlichkeit nicht als solche verstanden worden.

Ein Bezug zum Arbeitsverhältnis sei dadurch gegeben, dass der Mitarbeiter sich neben dem Ziegenfoto öffentlich in seiner Uniform als Straßenbahnfahrer abbilden ließ. Damit sei für jeden Betrachter offensichtlich, wessen Arbeitnehmer er sei. Das Unternehmen werde dadurch gleichfalls in die Nähe der Ausländerfeindlichkeit gesetzt. Es habe aber als Teil des öffentlichen Dienstes ein erhebliches Interesse daran, die Grundwerte des Grundgesetzes zu beachten. Das berechtigte Interesse des Unternehmens sei durch das Verhalten des Mannes schwerwiegend beeinträchtigt worden. Der Vertrauensverlust habe sich auch nicht dadurch wiederherstellen oder relativieren lassen, dass er nachträglich seinen Facebook-Account gelöscht habe.

Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei eine Abmahnung bei diesem Sachverhalt entbehrlich gewesen. Dem Arbeitnehmer hätte klar sein müssen, dass bei dieser Fallkonstellation eine Hinnahme durch das Unternehmen offensichtlich ausgeschlossen war. Daran ändere auch die langjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Angestellten nichts (Sächsisches LAG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 1 Sa 515 / 17).


Dieser Artikel ist Teil des Update Arbeitsrecht, das Sie hier abonnieren können. Bei Fragen zum Artikel kontaktieren Sie gerne das Redaktionsteam Arbeitsrecht (Dr. Alexander Bissels, Lisa Gerdel, Dr. Nina Hartmann und Dr. Stefanie Klein-Jahns) unter: Update-Arbeitsrecht@cms-hs.com.

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Update Arbeitsrecht, Juni 2018
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