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Außerordentliche Kündigung wegen Sammeln von Pfandflaschen

Update Arbeitsrecht 12/2018

Dezember 2018

Verbietet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ausdrücklich, auf dem Betriebsgelände Pfandgegenstände einzusammeln, darf er bei mehrfacher Zuwiderhandlung außerordentlich kündigen.

Folgender Fall lag dieser Entscheidung zugrunde:

Eine Reinigungskraft war auf dem Frankfurter Flughafen in der Nachtschicht beschäftigt. Im Dezember 2011 erhielt sie eine Kündigung wegen Sammelns von Pfandflaschen. Im nachfolgenden Kündigungsrechtsstreit schlossen Arbeitnehmerin und Flughafen einen Vergleich. Das Arbeitsverhältnis endet nicht. Im Vergleich wurde die Reinigungskraft aber noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihrem Arbeitgeber wichtig ist, dass sie keine Pfandflaschen und Dosen einsammelt, um sie sodann eigennützig durch Einlösung von Pfand für sich zu verwerten, und dies somit auch verboten ist. Der Flughafen verfasste danach sogar ein Informationsblatt mit der Überschrift „Verbot des unerlaubten Sammelns von Pfandgegenständen“. Dieses Flugblatt wurde auch in griechischer Sprache, der Muttersprache der Arbeitnehmerin, abgefasst.

Im Zeitraum Januar 2014 bis Mai 2016 fand man bei der Reinigungskraft bei Kontrollen in vier Fällen aber doch wieder Pfandflaschen. Die Mitarbeiterin wurde bei jedem Vorfall schriftlich abgemahnt. Die letzte Abmahnung datiert vom 20. Mai 2016 und trägt die Überschrift „Letzte Abmahnung vor Ihrer Kündigung!!!!!“. Als die Mitarbeiterin sich daraufhin erneut über das Verbot hinwegsetzte, wurde ihr nach Anhörung des Betriebsrats am 15. Juni 2016 fristlos und mit Schreiben vom 17. Juni 2016 hilfsweise fristgerecht zum 31. Januar 2017 gekündigt. Die Reinigungskraft erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Frankfurt und zuletzt das LAG Hessen wiesen ihre Klage jedoch ab.

Die Richter urteilten, dass das Sammeln der Pfandflaschen eine Pflichtverletzung dargestellt habe. Der Flughafen habe die Mitarbeiterin mehrfach und unmissverständlich angewiesen, auf das Einsammeln von Pfandflaschen am Flughafen zu verzichten. Zwar habe die Arbeitnehmerin den Begriff der „Eigennützigkeit“ aus dem gerichtlichen Vergleich verkannt. Sie ging nämlich davon aus, nicht eigennützig gehandelt zu haben, da sie den erzielten Gewinn an Dritte weitergegeben habe bzw. es Dritten überlassen habe, Pfandgegenstände auf eigene Rechnung einzulösen. Dies schließe eine fristlose Kündigung jedoch nicht aus, da sich die Arbeitnehmerin in beiden Varianten die Verfügungsgewalt über einen Wertgegenstand angemaßt habe, der nach der Rechtsordnung nicht zu ihrer Disposition gestanden habe. Handele ein Mitarbeiter in der Annahme, sein Verhalten sei rechtmäßig, habe grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass seine Rechtsauffassung unzutreffend ist. Die bei der außerordentlichen Kündigung durchzuführende Interessenabwägung fiel nach Auffassung der Richter zulasten der Mitarbeiterin aus. Zwar sei sie mehr als 26 Jahre in dem Unternehmen beschäftigt gewesen, jedoch sei zu berücksichtigen, dass Arbeitsverhältnis in den letzten Jahren nicht störungsfrei verlaufen sei. Trotz mehrfacher entsprechender Weisung habe sie sich über das Verbot des Sammelns von Pfandgegenständen hinweggesetzt. Da die Information auch in griechischer Sprache verfügbar gewesen sei, habe sie sich nicht darauf berufen können, sie nicht verstanden zu haben. Auch das Argument, dass sie aus finanzieller Sorge für sich und ihre Tochter gehandelt habe, lasse keine andere Bewertung der Rechtslage zu (LAG Hessen, Urteil vom 23. Januar 2018 – 8 Sa 334 / 17).

Tipp für die Praxis:

Auch wenn der Verstoß der Mitarbeiterin an sich auf den ersten Blick wie eine Marginalie erscheint, ist zu bedenken, dass eine ausdrückliche Weisung des Unternehmens zugrunde lag, über die sich die Mitarbeiterin vorsätzlich immer wieder hinweggesetzt hat. Da auch die mehrfachen Abmahnungen nicht zum Erfolg führten, muss dem Arbeitgeber ein effektives Mittel verbleiben, um Weisungen durchzusetzen – in diesem Fall die außerordentliche Kündigung. Hinzu kommt, dass beim regelmäßigen Einsammeln von Pfandflaschen doch schnell größere Geldsummen im Spiel sind. Dies könnte innerhalb der Mitarbeiterschaft durchaus zu ernsthaften Auseinandersetzungen führen, wenn derartige Fragen nicht eindeutig geregelt sind. Der Fall ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 2 AZR 235 / 18 anhängig.


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