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Coronavirus und Kapitalmarkt - Was börsennotierte Unternehmen jetzt beachten sollten

19/03/2020

Am 11. März 2020 hat die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – „ESMA“) Verhaltensleitlinien für Kapitalmarktteilnehmer veröffentlicht. Diese betreffen vorrangig die Publizitätspflichten von börsennotierten Unternehmen nach der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) 596/2014 „MAR“).

Nicht nur der Corona-Virus an sich, auch die Maßnahmen der Regierung haben tiefgreifende Auswirkungen auf Unternehmen am Kapitalmarkt. An den Börsen sind bislang erhebliche Kursverluste aufgetreten. Kapitalmarktteilnehmer müssen daher adäquat mit den Auswirkungen der Krise umgehen und sich auf diverse drohende Szenarien vorbereiten. 

Hierzu gehört zuallererst ein gut organisiertes Krisenmanagement. Doch börsennotierte Unternehmen müssen auch ihre kapitalmarktrechtlichen Folgepflichten im Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Krise beachten. In der momentanen Phase kann dies zu erheblichen Unsicherheiten führen, insbesondere, wenn es um die Einhaltung der sogenannten Ad-hoc-Mitteilungspflichten geht. Nun hat die ESMA generelle Hinweise zum Verhalten für Unternehmen veröffentlicht 1.  Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) will in den nächsten Tagen einen Frage-Antworten-Katalog (sog. Q&As) veröffentlichen.

1. Verhaltensempfehlungen der ESMA für börsennotierte Unternehmen

Die ESMA empfiehlt Unternehmen, sich nicht nur durch die Aktivierung bestehender Notfallpläne für die Aufrechterhaltung der Geschäftskontinuität vorzubereiten, sondern auch sicherzustellen, dass die regulatorischen Verpflichtungen, die mit einer Börsennotierung einhergehen, weiterhin erfüllt werden können. Hierzu gehören insbesondere die Erfüllung von Publizitätspflichten und die Finanzberichterstattung. 

2. Publizitätspflichten in Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Emittenten von Wertpapieren sind grundsätzlich angehalten, sämtliche wichtige Informationen in Bezug auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie schnellstmöglich offenzulegen. Dies betrifft vor allem Informationen über die Geschäftsgrundlagen und die finanzielle Situation des Unternehmens, wobei die Transparenzanforderungen der MAR zu beachten sind.

Auch bei der Erstellung eines Wertpapierprospekts sind die Auswirkungen des Corona-Virus an geeigneter Stelle (Risikofaktoren, jüngste Entwicklungen und Ausblick, Angaben zur Geschäfts- und Finanzlage (sog. MD&A)) aufzuführen. 

Sofern ein Unternehmen vor kurzem einen Wertpapierprospekt veröffentlicht hat, bei dem das öffentliche Angebot noch läuft und wahrscheinliche Auswirkungen der Corona-Krise auf das Unternehmen oder das Angebot noch nicht berücksichtigt worden sind, sollte sorgfältig geprüft werden, ob ein Nachtrag nach Art. 23 der EU-Prospektverordnung (VO 1127/2017) veröffentlicht werden muss.

a) Finanzberichterstattung

Soweit der Finanzbericht für das Jahr 2019 noch nicht abgeschlossen ist, sollen Unternehmen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Grundlage einer qualitativen und quantitativen Bewertung ihrer Geschäftsaktivitäten, ihrer finanziellen Situation und ihrer wirtschaftlichen Leistung aufnehmen. Ist der Finanzbericht bereits abgeschlossen, ist die Bewertung in den nächsten Zwischenbericht aufzunehmen.

b) Auswirkungen auf die Ad-hoc-Mitteilungspflichten

Grundsätzlich ist ein Emittent nach den Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 MAR verpflichtet, Insiderinformationen, die das Unternehmen oder ein von ihm emittiertes  Finanzinstrument (z.B. Aktien oder Anleihen) unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen, wenn sie geeignet sind, im Falle ihres Bekanntwerdens den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.

Aufgrund der weitreichenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Unternehmen und den Kapitalmarkt können sich daraus spezifische Ad-hoc-Mitteilungspflichten für Unternehmen ergeben. In den letzten Tagen haben bereits ca. 20 Unternehmen Ad-hoc-Mitteilungen zu den Auswirkungen der Corona-Krise veröffentlicht (u.a. Daimler, BASF, Deutsche Telekom, Lufthansa, RWE, Vapiano) und es ist davon auszugehen, dass diese Zahl in den kommenden Tagen und Wochen noch zunehmen wird.

Ein von der Corona-Krise betroffenes Unternehmen kann nicht davon ausgehen, dass der unternehmensintern festgestellte, spezifische Umfang der Corona-Auswirkungen aufgrund der öffentlichen Diskussionen über die Krise bereits öffentlich bekannt und damit eingepreist ist. Es ist immer die konkrete Auswirkung auf das jeweilige Unternehmen zu prüfen, unabhängig davon, dass dem Markt eine bestimmte generelle Entwicklung bekannt ist. 

Unternehmen sollten insbesondere bei den folgenden Themen und einem wahrscheinlichen Eintritt der aufgeführten Ereignisse eine Ad-hoc-Mitteilung sorgfältig prüfen:

  • Wesentliche Veränderung der Prognose für das laufende Geschäftsjahr - Prognosen, die aufgrund konkreter Anhaltspunkte für den weiteren Geschäftsverlauf erstellt worden sind, sind – auch nach Auffassung der BaFin regelmäßig Insiderinformationen.Hat das Unternehmen Prognosen veröffentlicht oder eine Guidance für die nächsten Jahre herausgegeben, die aufgrund der Corona-Krise nicht eintreten wird oder deren Nichteintritt wahrscheinlich ist, muss dies regelmäßig mittels einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden. Falls das Unternehmen keine Prognose veröffentlicht hat, kann auch eine Abweichung der mittleren Markterwartung (basierend auf der Einschätzung von Analysten) oder ansonsten auch eine deutliche Abweichung von den zurückliegenden Geschäftsergebnissen Kursbeeinflussungspotential haben. Auch diese Abweichungen sind dann regelmäßig mitteilungspflichtig. Durch die sich ständig ändernde Situation sollte die neue Prognose (sofern möglich) zumindest für die wichtigsten Kennzahlen des Unternehmens (z.B. Umsatz, EBIT) angepasst werden. Sofern dies in der momentanen Situation nicht möglich sein sollte, kann hilfsweise zunächst auch nur kommuniziert werden, dass die aktuelle Prognose nicht aufrechterhalten werden kann.
  • Geschäftsentwicklung und Geschäftszahlen - Corona beeinträchtigt schon jetzt in erheblichem Maße das Konsumverhalten und die Auftragsvergabe der Kunden. Nicht zuletzt ein zu erwartender Rückgang des Umsatzes kann Auswirkungen auf die prognostizierten Geschäftszahlen und die Geschäftsentwicklung des Unternehmens haben. Treten einzelne wesentliche Geschäftsvorfälle auf, die zu einem erheblichen Gewinn oder Verlust führen können oder kann eine negative Geschäftsentwicklung bereits in einer Gesamtschau prognostiziert bzw. eine bestehende Guidance nicht mehr aufrechterhalten werden, kann eine Ad-hoc-Mitteilung erforderlich sein.
  • Strategische Konsequenzen- Maßnahmen und Anpassungen des Krisenmanagements können die lang- und mittelfristigen Strategien und Ziele des Unternehmens (z.B. Änderung der Produktpalette; Expansionspläne etc.) beeinflussen. Sollten diese Kursrelevanz haben, ist die Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung zu empfehlen. 
  • Vorsorgemaßnahmen- Vorsorgemaßnahmen von Unternehmen können ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf den Betrieb und die Umsatzentwicklung der Emittentin sowie Auswirkung auf Investorenrechte haben. Hierzu gehören vor allem:
    • die Anordnung von Kurzarbeit (siehe Mitteilung von Hella)
    • die Aussetzung des Filialhandels (siehe Mitteilung von Douglas/Kirk Beauty One)
    • die (teilweise) Einstellung der Produktion oder des Betriebs bzw. der Geschäftstätigkeit (vgl. Mitteilung von Airbus, Daimler, NORMA Group, TUI)
    • die Verschiebung von Hauptversammlungen bzw. Gläubigerversammlungen (vgl. Mitteilung der Mitteilung der der BASF, Daimler, Deutsche Telekom, RWE, NORMA Group)

Auch hier kann es erforderlich sein, eine Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen.

  • Verschiebung von Finanzierungsmaßnahmen - Die Verschiebung oder Absage geplanter Kapitalerhöhungen, Kreditaufnahmen oder sonstiger Finanzierungsaufnahmen in wesentlichem Umfang können Auswirkungen auf die Geschäftsentwicklung der Emittentin haben. Auch hier kann eine Ad-hoc-Mitteilung erforderlich werden.
  • Zusätzlicher Finanzierungsbedarf - Besteht für die Emittentin aufgrund der Krisenentwicklung das Erfordernis, zusätzliche Finanzierungsmaßnahmen in wesentlichem Umfang zu ergreifen, sollte ebenfalls die Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung geprüft werden (siehe z.B. die Mitteilung der Lufthansa, TUI und Vapiano).
  • Änderung der Dividendenpolitik - Die Corona-Krise kann bei Unternehmen dazu führen, dass sie ihre Dividendenpolitik anpassen müssen, indem Dividendenausschüttungen aus- oder herabgesetzt werden. Derartige Maßnahmen sind ad hoc zu veröffentlichen, wenn sie von der kommunizierten Dividendenpolitik oder der durchschnittlichen Markterwartung abweichen (siehe z.B. die Mitteilung der NORMA Group; MTU und Sixt).
  • Erhebliche außerordentliche Erträge oder Aufwendungen - Konkretisieren sich für die Emittentin außerordentliche Erträge oder Aufwendungen, z.B. durch außerplanmäßige Abschreibungen, durch die Stilllegung von Betrieben, Entschädigungen bei Massenentlassungen oder auch Sanierungsgewinnen, können diese Insiderinformationen darstellen, die eine Ad-hoc-Mitteilung erforderlich machen.
  • Störungen der Lieferkette oder Ausfall von Personal - Muss die Emittentin mit Störungen in ihrer Lieferkette rechnen, sind solche bereits eingetreten oder fällt aufgrund von Infektionen ein wesentlicher Teil des Personals aus und ist dadurch der reibungslose Betriebsablauf über einen erheblichen Zeitraum gefährdet, können diese Tatsachen mitteilungspflichtig sein.
  • Kündigung bedeutender Vertragsverhältnisse oder erheblicher Auftragsausfall - Durch die Corona-Krise kann es sein, dass Vertragsverpflichtungen nicht mehr eingehalten werden können, Vertragspartner Insolvenz anmelden müssen oder Großaufträge abgesagt werden. Solche Ereignisse können ebenfalls veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen darstellen.

Bei Vorliegen einer Insiderinformation ist diese nach Art. 17 Abs. 1, 2 MAR unverzüglich europaweit durch ein sog. Medienbündel (z.B. DGAP) bekanntzugeben.

c) Aufschub der Ad-hoc Mitteilung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Emittent die Veröffentlichung der Insiderinformation nach Art. 17 Abs. 4 MAR vorübergehend aufschieben. Dazu bedarf es eines sog. Selbstbefreiungsbeschlusses, an dem auch der Vorstand bzw. die Geschäftsführung beteiligt ist. Die ESMA hat dazu auch Leitlinien mit Fallgruppen veröffentlicht, die Voraussetzungen für den Aufschub der Veröffentlichung klarer, rechtssicherer und einheitlicher auszugestalten und den Emittenten eine Orientierungshilfe zu geben 2.  Ein Aufschub ist beispielsweise möglich, wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit stark und unmittelbar gefährdet (eine Insolvenz muss noch nicht zwingend bestehen) ist und der Emittent Verhandlungen führt, die durch eine unverzügliche Veröffentlichung gefährdet werden.

Bei Änderungen von Finanzprognosen ist ein Aufschub nach Auffassung der BaFin aber grundsätzlich nicht möglich. Die Unternehmensleitung hat aber immer die Möglichkeit, die Sachlage vor einer möglichen Ad-hoc-Mitteilung sorgfältig, aber natürlich schnellstmöglich zu prüfen, und sich rechtlichen Rat, z.B. von Anwälten einzuholen.

3. Praxistipp

In Zeiten der Krise ist es notwendig, trotz allem überlegt und organisiert zu handeln und im Zweifel eher Vorsicht walten zu lassen. Unternehmen sollten sich für die Herausforderungen der Corona-Krise sensibilisieren, ein funktionsfähiges Krisenmanagement installieren und veröffentlichte Unternehmensinformationen bei erheblichen kursrelevanten Veränderungen durch Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung anpassen. Im Zweifel ist Unternehmen in der gegenwärtigen Krise zu empfehlen, bei Unsicherheit über die aktuelle Rechtslage, eher vom Vorliegen einer Insiderinformation auszugehen und durch eine Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen als Sanktionen durch die BaFin zu riskieren.


1 Zu finden unter https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma71-99-1290_esma_statement_on_markets_and_covid-19.pdf.

2 Die ausführlichen Regeln finden sich in den MAR-Leitlinien der ESMA vom 20.10.2016 (ESMA/2016/1478DE). Diese wurden so auch von der BaFin anerkannt.


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Jörg Baumgartner