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Detailregelung geht vor: Nachtrag trotz funktionaler Leistungsbeschreibung!

Update Real Estate & Public 04/2019

April 2019

Hintergrund

Eine funktionale Leistungsbeschreibung definiert die maßgeblichen Bedingungen und Umstände der Bauaufgabe, die mit dem vereinbarten Vertragspreis abgegolten sein sollen. Mit der Entscheidung vom 21.11.2018 – 4 U 19 / 18 – betonte das OLG Brandenburg, dass die Auslegung einer Leistungsbeschreibung im Kontext des Vertragswerks und der Begleitumstände auch zu einer Anpassung eines Pauschalfestpreises führen kann.

Die Entscheidung

Der Auftragnehmer schuldete die Planung und Ausführung von Aufzugsanlagen in Abstimmung mit Prüfstatikern und Behörden. Dem Pauschalfestpreisvertrag lag die VOB / B zugrunde. Aufgrund der Angebote des Auftragnehmers einigte man sich u. a. auf eine Schachtausführung mit wärmegedämmten Paneelen (sog. „Warmschacht“). Es sollten dazu Lüftungsgitter für eine Schachtentlüftung zum Treppenhaus vorbehaltlich der Zustimmung der Brandschutzbehörden angebracht werden. Der Vertrag enthielt Formulierungen wie „Lieferung und Montage der kompletten nutzungsfähigen Fahrstuhlanlagen“ und „Die Leistungen verstehen sich einschl. aller erforderlichen Arbeiten, die für die funktionelle Erstellung zu erbringen sind“. Weiterhin hatte sich der Auftragnehmer vor Abgabe des Angebots umfangreich auf der Baustelle zu informieren. Nachträge waren ausdrücklich ausgeschlossen.

Als die Behörden eine Schachtentlüftung zum Treppenhaus aus brandschutztechnischen Gründen ablehnten, erstellte der Auftragnehmer ein Nachtragsangebot über ein elektrisch betriebenes Entlüftungssystem. Der Auftraggeber lehnte dieses Nachtragsangebot ab; er war der Auffassung, dass auch eine alternative Entlüftung aufgrund der funktionalen Leistungsbeschreibung des Vertrags geschuldet sei.

Das OLG Brandenburg sprach dem Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 6, 7 Nr. 2 VOB / B zu. Der Inhalt einer Leistungsbeschreibung sei durch Auslegung des Vertragswerks und der Begleitumstände nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

Es sei beiden Parteien, insbesondere aufgrund der Angebote des Auftragnehmers, bewusst gewesen, dass eine Entlüftung über die Öffnung des Treppenhauses eingebaut werden solle. Dies sei ein wesentlicher Umstand. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Auftragnehmer das alleinige Risiko einer brandschutzrechtlichen Auflage tragen sollte, zumal nie über eine alternative Entlüftungsmethode gesprochen worden sei. Der Auftragnehmer habe sich auf eine solche Risikoübernahme auch nicht einlassen müssen, da er neben der funktions- und genehmigungsfähigen Entlüftung auch die energetischen Anforderungen des Warmschachts einhalten musste. Nach dem Verständnis der Parteien sei deswegen nur eine Entlüftung durch das Treppenhaus möglich gewesen.

Der vereinbarte Nachtragsausschluss könne nur dahingehend verstanden werden, dass Nachträge ausgeschlossen sein sollten, die der Auftragnehmer vor Vertragsschluss in den vereinbarten Preis hätte einkalkulieren können und müssen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

Tipp für die Praxis

Eine funktionale Leistungsbeschreibung garantiert dem Auftraggeber den Vertragspreis also nicht in jedem Fall.

Die Aufnahme der Leistungsbeschreibung „Vollständige Lieferung und Montage“ bedeutet nicht, dass der Auftragnehmer auch unvorhersehbare Risiken in seine vorherige Kalkulation einbeziehen muss. Sind beide Parteien im Rahmen des Vertragsschlusses erkennbar von wesentlichen Umständen ausgegangen, die sich nachher ändern, ist dies nicht vom ursprünglichen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers gedeckt.

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Autoren

Foto vonVanessa Renter
Vanessa Renter
Counsel
Köln