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EU-Richtlinien-Vorschlag „Transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der EU“

Update Arbeitsrecht 12/2018

Dezember 2018

Nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit hat die EU-Kommission am 21. Dezember 2017 einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der EU angenommen. Dieser wird derzeit nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft. Die neue Richtlinie soll die Nachweisrichtlinie 91 / 533 / EWG, mit der Arbeitnehmern 1991 das Recht auf schriftliche Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte ihres Beschäftigungsverhältnisses gewährt worden war, aktualisieren und ersetzen. In Deutschland wurde die Nachweisrichtlinie durch das Nachweisgesetz umgesetzt. Dieses Gesetz verpflichtet Arbeitgeber schon heute, alle Arbeitnehmer schriftlich über grundlegende Arbeitsbedingungen zu informieren. Diese Pflicht könnte sich jedoch in Zukunft ausweiten.

Die angedachten Neuerungen im Einzelnen:

Neue Definition des Arbeitnehmers

Zunächst soll der Arbeitnehmerbegriff ausgeweitet werden. Grundlage hierfür ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-66 / 85 Lawrie-Blum und C-2016 / 15 Ruhrlandklinik). Es sollen auch atypische Beschäftigungsformen in den Schutzbereich der Richtlinie fallen, wie etwa die von Arbeitnehmern, die auf Abruf, intermittierend, auf der Grundlage von Gutscheinen oder auf Online-Plattformen beschäftigt sind.

Neue Unterrichtungspflichten / Informationspflichten bezüglich der Arbeitsbedingungen

Zusätzlich zu bereits bestehenden Verpflichtungen müssten Arbeitgeber zukünftig zu Vertragsbeginn schriftlich z. B. über folgende Aspekte informieren:

  • die Dauer und die Bedingungen der Probezeit
  • die Ansprüche auf Fortbildung
  • die Träger, an die die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden

Vermutung eines unbefristeten Vollzeit-Beschäftigungsverhältnisses

Werden Beschäftigte unzureichend oder gar nicht zu ihren Arbeitsbedingungen unterrichtet, bietet Art. 14 zwei alternative „Rechtsbehelfe“:

  • Art. 14 Alt. 1 enthält eine weitgehende Vermutungsregelung, nach der ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis auf einer Vollzeitstelle eintreten soll, auch wenn dies von den Vertragsparteien möglicherweise überhaupt nicht gewollt ist.
  • Art. 14 Alt. 2 sieht alternativ eine Möglichkeit vor, sich bei einer staatlichen Behörde, die gegen den Arbeitgeber ein Bußgeld verhängen kann, zu beschweren, wenn die Nachbesserungsfrist von 15 Tagen verstrichen ist.


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