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Fahrt von zu Hause zum Kunden als vergütungspflichtige Arbeitszeit?

Update Arbeitsrecht 12/2018

Dezember 2018

Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen, gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag könne eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrtzeiten getroffen werden, so die Richter des BAG.

Der Fall: Die Parteien streiten über eine Vergütung der Fahrten des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zum ersten Kunden des Arbeitstags und vom letzten zurück zur Wohnung.

Der klagende Arbeitnehmer ist bei der Arbeitgeberin als Aufzugs- und Inspektionsmonteur beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 4. Januar 1988, wonach auf das Arbeitsverhältnis u. a. „der Bundesmontagetarifvertrag (soweit dieser gemäß § 1 BMTV einschlägig ist)“ Anwendung findet. Bei einer regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden erhält er ein Bruttomonatsgehalt von EUR 4.376. Für die ihm obliegende Wartung, Montage und Reparatur von Aufzugsanlagen stellt ihm die Arbeitgeberin ein mit den erforderlichen Werkzeugen und Ersatzteilen bestücktes Kraftfahrzeug zur Verfügung, das er auch privat nutzen darf. Die Arbeitgeberin weist ihren Monteuren monatlich die jeweils zu wartenden Aufzugsanlagen in Sammelaufträgen zu. Vorbehaltlich etwaiger Not- und Störfälle können die Mitarbeiter im Wesentlichen frei einteilen, an welchen Tagen und in welcher Reihenfolge welche Kunden aufgesucht werden. Bis Anfang Dezember 2016 fuhr der Arbeitnehmer morgens von seiner Wohnung zum ersten Kunden des Arbeitstags und vom letzten Kunden dorthin zurück. Den Betrieb seiner Arbeitgeberin suchte er nur für organisatorische Tätigkeiten wie die Abgabe der Wochenmeldungen oder die Versorgung mit Ersatzteilen sowie für Besprechungen auf. Mit seiner Klage verlangte er auch für die Zeit der ersten Fahrt zum Kunden morgens und zurück vom letzten Kunden des Tages nach Hause die tarifliche Vergütung.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Aus den Gründen: In der vorliegenden Konstellation sei die Zeit der ersten Fahrt morgens von zu Hause zum ersten Kunden zwar ebenso wie die letzte Fahrt des Tages vom letzten Kunden zurück nach Hause Arbeitszeit i. S. d. EU-Arbeitszeitrichtlinie und damit auch des ArbZG. Dem stehe nicht entgegen, dass an sich Fahrten von zu Hause zur Betriebsstätte Privatangelegenheit der Mitarbeiter seien. Der Unterschied ergebe sich gerade daraus, dass der klagende Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen habe und in diesem Fall das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten gehöre, weil hier das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet sei, verschiedene Kunden aufzusuchen.

Die Einordnung der streitgegenständlichen Fahrten als Arbeit und der dafür aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit kläre indes noch nicht die Frage ihrer Vergütung. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag könne eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrten der vorliegenden Art getroffen werden. Dies sei vorliegend der Fall: Nach den einschlägigen tariflichen Regelungen des BMTV sei eine Vergütung für die morgendliche Anfahrt und die abendliche Rückfahrt zum ersten bzw. vom letzten Kunden nicht geschuldet (§ 5.1 Abs. 1 Satz 2 BMTV).

Allerdings könne der Tarifvertrag nicht über den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG disponieren, sodass die betreffenden Fahrten mindestlohnpflichtig seien. Der gesetzliche Anspruch auf den Mindestlohn trete eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch; würde der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, führe § 3 MiLoG zu einem Differenzanspruch. Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzliche Mindestlohn unterschritten sei, seien aber nicht gegeben (BAG, Urteil vom 25. April 2018 – 5 AZR 424 / 17).

Tipp für die Praxis:

Grundsätzlich erbringt ein Arbeitnehmer mit der – eigennützigen – Zurücklegung des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber. Anders ist es jedoch, wenn der Beschäftigte seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. In diesem Falle gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten.

Zudem macht die Entscheidung den Unterschied zwischen vergütungspflichtiger Arbeitszeit und tatsächlich zu zahlender Vergütung deutlich. Dabei hat das BAG nochmals betont, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt ist, wenn die vom Arbeitgeber für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem Mindestlohn (im Streitfall: EUR 8,50 brutto) ergibt. Danach muss auch nach dem MiLoG nicht jede Stunde, die Arbeitszeit ist, automatisch bezahlt werden, solange in der Gesamtheit aller Arbeitsstunden der gesetzliche Mindestlohn erreicht wird.

Sehr interessant ist auch eine aktuelle Entscheidung des BAG, wonach bei Auslandsentsendungen die für Hin- und Rückreise erforderliche Zeit unter Umständen wie Arbeitszeit zu vergüten sein kann. Siehe dazu unseren CMS-Blog-Beitrag „Vergütung für Reisezeit ins Ausland“. Im Update Arbeitsrecht werden wir ausführlich dazu berichten, sobald uns die Entscheidungsgründe vorliegen. Momentan gibt es lediglich eine Pressemitteilung.


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