Home / Veröffentlichungen / Kein Anspruch auf ungeknicktes und ungetackertes...

Kein Anspruch auf ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis

UPDATE ARBEITSRECHT 09/2018

September 2018

Das Arbeitszeugnis ist in der betrieblichen Praxis ein beliebter Zankapfel. Unlängst hatte sich das LAG Rheinland-Pfalz mit folgenden Fragen zu beschäftigen:

  • Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein ungeknicktes/ungefalztes Zeugnis?
  • Hat er einen Anspruch darauf, dass mehrere Blätter eines Zeugnisses nicht mit einem Tacker miteinander verbunden werden?
  • Hat er Anspruch auf einen Schlusssatz, in dem ihm der Arbeitgeber für die geleisteten Dienste dankt und ihm für den weiteren Lebensweg alles Gute wünscht?

Der Entscheidung lag ein Kündigungsrechtsstreit zugrunde, der mit einem gerichtlichen Vergleich beendet worden war. Man hatte sich darauf geeinigt, dass der Mitarbeiter ein dem Zwischenzeugnis entsprechendes Endzeugnis erhalten sollte. Trotz dieser eigentlich eindeutigen Regelung kam es erneut zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die oben genannten Punkte.

Die Richter erteilten dem Mitarbeiter eine gehörige Abfuhr. Es grenze an Rechtsmissbrauch, über zwei Instanzen ein ungeknicktes Zeugnis einzuklagen, zumal der Arbeitgeber angeboten habe, dass der Arbeitnehmer sich dieses am 11 km entfernten ehemaligen Arbeitsort selbst abholen könne. Bereits das BAG habe entschieden, dass Arbeitszeugnisse zweimal gefaltet sein dürfen, damit sie in einem üblichen Geschäftsbriefumschlag versendet werden können (BAG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 AZR 893/98). Es sei lediglich wichtig, dass das Zeugnis „kopierfähig“ sei und sich die Knicke auf einer Kopie nicht abzeichneten. Im zu entscheidenden Fall habe zudem der Arbeitgeber das Zeugnis in einem DIN-A4-Umschlag verschickt, der vermutlich erst vom Postboten geknickt worden sei.

Das BAG hatte in der zitierten Entscheidung auch ausdrücklich festgehalten, dass Knicke nicht als „Geheimzeichen“ gewertet werden können. Gleiches gilt nach Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz für das Tackern der Blätter: Es gebe keinerlei Belege dafür, dass ein getackertes bzw. geknicktes Zeugnis anderen Arbeitgebern vermitteln könnte, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen.

Schließlich sei das Unternehmen auch nicht verpflichtet, im Schlusssatz des Zeugnisses einen Ausdruck des Bedauerns und gute Wünsche aufzunehmen. Auch hier sei die Rechtsprechung des BAG eindeutig (BAG vom 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11). Soweit der Arbeitnehmer mit einem bestimmten Schlusssatz nicht einverstanden sei, habe er auch keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung des Satzes, sondern nur auf ein Zeugnis ohne entsprechenden Schlussvermerk.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. November 2017 – 5 Sa 314/17)


Dieser Artikel ist Teil des Update Arbeitsrecht, das Sie hier abonnieren können. Bei Fragen zum Artikel kontaktieren Sie gerne das Redaktionsteam Arbeitsrecht (Dr. Alexander Bissels, Lisa Gerdel, Dr. Nina Hartmann und Dr. Stefanie Klein-Jahns) unter: Update-Arbeitsrecht@cms-hs.com.