Hintergrund
Der Kläger begehrt Akteneinsicht in Unterlagen über die geplante Ansiedlung eines SB-Warenhauses. Die Unterlagen waren vom Vorhabenträger im Rahmen einer Vorprüfung der Behörde, ob die betroffenen Teilflächen aus dem Schutzregime eines Naturschutzgroßprojekts herausgenommen werden können, vorgelegt worden. Von der gewährten Akteneinsicht nahm die Behörde jedoch die Auswirkungsanalyse, die Standortalternativenprüfung, die faunistische Bestandserhebung, die Bedarfsermittlung sowie die Stellungnahme der Landesbehörde aus. Dies wurde damit begründet, dass diese Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten und urheberrechtlich geschützt seien.
Die Entscheidung
Die Klage auf Zugang zu den nicht zur Verfügung gestellten Aktenbestandteilen bleibt in zwei Instanzen ohne Erfolg. Das OVG des Saarlands bestätigte durch Beschluss vom 19.12.2018 – 2 A 153 / 18 – die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Behörde die Einsichtnahme zu Recht verweigert habe. Zwar sei der Begriff von Umweltinformationen weit auszulegen und erfasse jegliche Planungen, deren Realisierung Auswirkungen auf die Umwelt haben werde, und damit auch die streitgegenständlichen Unterlagen. Dem Informationsanspruch stünden hier jedoch Ablehnungsgründe entgegen.
Die Dokumente enthielten schützenswertes geistiges Eigentum, sodass eine Herausgabe das Urheber- und (Erst-)Veröffentlichungsrecht der Vorhabenträgerin verletzen würde. Allgemeine Antragsunterlagen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens seien regelmäßig nicht urheberrechtlich geschützt. Sachverständigengutachten, Architektenpläne und sonstige wissenschaftliche Ausarbeitungen, die eine überdurchschnittliche individuelle Eigenart als Ergebnis einer eigenen geistigen Leistung aufweisen, unterlägen hingegen dem Urheberrechtsschutz. Durch Vorlage in der Gemeinderatssitzung seien die Unterlagen auch nicht veröffentlicht worden, da sie damit nur einem sehr eng begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht worden seien.
Der Informationsgewährung stehe auch entgegen, dass die Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Dabei genügt, wenn die Offenlegung der Informationen Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulasse. Dies sei nachvollziehbar und plausibel dargelegt worden, da aus dem Material Rückschlüsse auf die Unternehmensführung und die Marktanteile gezogen werden könnten. Zudem würde die Veröffentlichung der faunistischen Bestandserhebung für einen Konkurrenten einen erheblichen Vorteil darstellen. Der Schutz erstreckte sich auch auf behördliche Schriftstücke, in denen auf diese Inhalte Bezug genommen wird. Zudem habe die Behörde in der Regel von einer Betroffenheit des Vorhabenträgers auszugehen, wenn er die übermittelten Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet hat.
Tipp für die Praxis
Der Fall veranschaulicht das Spannungsverhältnis zwischen dem grundsätzlich weitgehenden Umweltinformationsanspruch einerseits und dem Schutz von Urheberrechten und Geschäftsgeheimnissen andererseits. Jedem Vorhabenträger ist anzuraten, Unterlagen, die er bei einer Behörde einreicht, als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu kennzeichnen, soweit die Unterlagen schutzbedürftig sind. Gleiches gilt für den Schutz geistigen Eigentums. Der Urheberrechtsschutz geht recht weit und erfasst einen Großteil der Unterlagen, die einem Genehmigungsantrag beizufügen sind. Bemerkenswert, angesichts der Relevanz für den Geschäftsbetrieb aber auch nachvollziehbar erscheint die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses aus der Überlegung heraus, dass ein Konkurrent die Information für eigene Vorhaben nutzen könne, die den Vorhabenträger wirtschaftlich schädigen würden.
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