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Lärmemissionskontingente in Gewerbegebieten

Update Real Estate & Public 04/2019

April 2019

Hintergrund

§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO erlaubt es Gemeinden, ein Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften zu gliedern. Das BVerwG hat bereits mit Urteil vom 07.12.2017 – 4 CN 7 / 16 – klargestellt, dass diese Norm zwar eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten auf Grundlage der DIN 45691 (LEK) für verschiedene Bereiche innerhalb eines Gewerbegebietes darstellen kann. Allerdings müsse dabei mindestens ein Bereich verbleiben, in dem sich alle in einem Gewerbegebiet prinzipiell zulässigen Gewerbebetriebe ansiedeln können. Denn auch bei einer Gliederung durch LEK müsse die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Gewerbegebietes gewahrt bleiben. Diese Ausführungen des BVerwG hat das OVG Münster mit Urteil vom 29.10.2018 – 10 A 1403 / 16 – bekräftigt und weiter konkretisiert.

Die Entscheidung

Die Klägerin begehrte die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters auf der Grundlage von § 34 BauGB. In dem von der Gemeinde aufgestellten Bebauungsplan ist der Bereich, in dem sich auch das Grundstück der Klägerin befindet, als Gewerbegebiet festgesetzt. Dieses ist in Baufelder unterteilt, denen unterschiedliche LEK für die Tag- und Nachtzeit zugewiesen sind.

Die Klägerin hält dies für unwirksam, da für die Festsetzung der LEK keine Ermächtigungsgrundlage bestehe. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB scheide aus, da es sich bei LEK nicht um Anlagen und Vorkehrungen im Sinne der Vorschrift handele. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO komme als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, da es an dem vom BVerwG geforderten Teilbereich ohne Emissionsbeschränkung fehle. Auch auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, der eine gebietsübergreifende Gliederung ermöglicht, könne sich die Beklagte mangels entsprechender Darstellungen dazu im Bebauungsplan nicht berufen.

Das OVG folgte dieser Argumentation und betonte, dass in dem erforderlichen Teilbereich ohne Emissionsbeschränkung der Betrieb eines allgemein zulässigen Gewerbes sowohl tags als auch nachts ohne das Ergreifen von zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen möglich sein müsse. Außerdem stelle § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB auch nach dessen Ergänzung im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2014 / 52 / EU keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von LEK dar. Nachdem auch der vom BVerwG geforderte planerische Wille zu einer gebietsübergreifenden Gliederung mangels entsprechender Darstellung im Bebauungsplan bzw. dessen Begründung nicht vorlag, erklärte das OVG die Festsetzung für unwirksam.

Tipp für die Praxis

Die Festsetzung von LEK in Bebauungsplänen zur Gliederung von Gewerbegebieten ist in der Praxis weit verbreitet. Häufig entsprechen diese Gliederungen nicht den Anforderungen, die die obergerichtliche Rechtsprechung seit der Entscheidung des BVerwG an die wirksame Festsetzung von LEK stellt. Unwirksame LEK-Festsetzungen werden überwiegend zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen, da sie meist der gesamtplanerischen Lösung eines drohenden Lärmkonflikts mit einer angrenzenden Bestands(wohn)nutzung dienen. Entsprechende Bebauungspläne können nicht nur innerhalb der Jahresfrist der Normenkontrolle, sondern auch inzident im Rahmen von Nachbarklagen gegen auf Grundlage dieser Bebauungspläne erteilte Baugenehmigungen angegriffen werden. Eine Heilung kann insbesondere mittels Ergänzung der Planbegründung um den Verweis auf ein anderes im Gemeindegebiet festgesetztes, unbeschränktes Gewerbegebiet bewirkt werden (gebietsübergreifende Gliederung).

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Autoren

Foto vonKatharina Haidas
Katharina Haidas
Counsel
München