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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 03/19

März 2019

Entscheidung des II. Zivilsenats

Zur Haftung eines Altgesellschafters für unterbliebene Aufklärung

a)  Die Altgesellschafter einer Fondsgesellschaft haften beim Beitritt eines Anlegers nicht nur, wenn fehlerhafte Angaben gemacht wurden, sondern auch wenn die gebotene Aufklärung unterblieben ist.
  
b)  Aus dem Erfahrungssatz, dass ein Prospektfehler auch ohne Kenntnisnahme des Prospekts durch den Anleger für die Anlageentscheidung ursächlich wird, wenn er Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, kann nicht der weitergehende Erfahrungssatz abgeleitet werden, dass ein anhand des Prospektes geschulter Vermittler den für eine Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt in den von ihm geführten Beratungsgesprächen stets vollständig und zutreffend wiedergibt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 – II ZR 13/17, ZIP 2018, 1686 Rn. 16).

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 139   / 17

Zur Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat vertritt die Aktiengesellschaft nicht nur bei Rechtsgeschäften, die mit einem Vorstandsmitglied selbst geschlossen werden, sondern auch bei Rechtsgeschäften mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 15. Januar 2019 – II ZR 392 / 17

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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht | März 2019
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Dr. Jan Schepke
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Hamburg