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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 05/2020

Mai 2020

Entscheidung des II. Zivilsenats 

Zur Auflösung und Fortsetzung der GmbH

GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4

a) Ein Insolvenzplan sieht den Fortbestand einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bereits dann im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG vor, wenn er die Fortsetzung der Gesellschaft als Möglichkeit darstellt.

b) Die Fortsetzung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG setzt voraus, dass noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens unter die Gesellschafter begonnen worden ist.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Beschluss vom 8. April 2020 – II ZB 3 / 19


Entscheidung des IX. Zivilsenats

Keine entsprechende Anwendbarkeit des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG auf die Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen

InsO § 60 Abs. 1 Satz 2; AktG § 93 Abs. 1 Satz 2

a) Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger sowie das von den Gläubigern gemeinschaftlich beschlossene Verfahrensziel – Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung oder Insolvenzplan – als Mittel der Zweckerreichung.

b) Der dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen zustehende Ermessensspielraum ist überschritten, wenn die Maßnahme aus der Perspektive ex ante angesichts der mit ihr verbundenen Kosten, Aufwendungen und Risiken im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren, nicht mehr vertretbar ist.

c) § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht entsprechend auf die Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen anzuwenden.

InsO § 60 Abs. 1, § 160

Räumt das Gesetz der Gläubigerversammlung keine Entscheidungs- oder Zustimmungskompetenz ein, haben ihre Beschlüsse grundsätzlich keine Auswirkungen darauf, ob der Insolvenzverwalter einen Masseschaden pflichtwidrig und schuldhaft herbeigeführt hat.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 12. März 2020 – IX ZR 125 / 17


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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht | Mai 2020
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Dr. Jan Schepke
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Hamburg