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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 08/17

August 2017

Entscheidungen des II. Zivilsenats

Keine Anwendung des Privilegs von Bargeschäften bei Zahlungen nach Insolvenzreife

a) Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird. Die Regeln des Bargeschäfts nach § 142 InsO aF sind insoweit nicht entsprechend anwendbar.

b) Die in die Masse gelangende Gegenleistung muss für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein. Das sind Arbeits- oder Dienstleistungen in der Regel nicht.

c) Wenn die Gesellschaft insolvenzreif und eine Liquidation zugrunde zu legen ist, ist die in die Masse gelangende Gegenleistung grundsätzlich nach Liquidationswerten zu bemessen.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 4. Juli 2017 – II ZR 319 / 15


Haftung der Altgesellschafter für Verschulden des Erfüllungsgehilfen bei Beitrittsverhandlungen mit Neugesellschaftern

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben.

Der Gründungsgesellschafter muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen, unabhängig davon, ob der Beitritt zur Gesellschaft unmittelbar oder nur mittelbar erfolgt.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 4. Juli 2017 – II ZR 358 / 16


Entscheidungen des IX. Zivilsenats

Voraussetzungen einer persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters für einen durch die Insolvenzmasse ungedeckten Kostenerstattungsanspruch

Dem Insolvenzverwalter steht bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt er die (drohende) Masseunzulänglichkeit anzeigt, ein weiter Handlungs- und Entscheidungsspielraum zu. Dessen Einhaltung kann das Gericht des Haftungsprozesses umfassend nachprüfen.

Die vom Insolvenzverwalter bei der Anzeige der Masseunzulänglichkeit berücksichtigte voraussichtliche Verwalterver gütung kann das Gericht des Haftungsprozesses daraufhin überprüfen, ob der Insolvenzverwalter den ihm dabei zuzugestehenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 20. Juli 2017 – IX ZR 310 / 14 


Zur Erstattungspflicht eines Gesellschafters im Insolvenzverfahren (Darlehenstilgung)

Tilgt eine Gesellschaft ein von ihr selbst und ihrem Gesellschafter besichertes Darlehen gegenüber dem Darlehensgeber, liegt die Gläubigerbenachteiligung bei der Anfechtung der Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung in dem Abfluss der Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen, weil der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit verpflichtet ist (im Anschluss an BGHZ 192, 9).

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 13. Juli 2017 – IX ZR 173 / 16

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Dr. Jan Schepke
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Hamburg