Entscheidungen des II. Zivilsenats
Zur Berichtigungspflicht von Urkunden durch den Notar
a) Der Notar kann die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft berichtigen. Bei der Berichtigung durch eine ergänzende Niederschrift müssen der Versammlungsleiter oder die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre nicht mitwirken.
b) Der Rechtsgrund für die gewählte Abstimmungsart muss nicht in der Niederschrift angegeben werden.
c) Das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung ist mit der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen in die notarielle Niederschrift aufzunehmen. Werden statt der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen Prozentzahlen aufgenommen, führt dieser Beurkundungsfehler nicht zur Nichtigkeit, wenn sich aus den Angaben in der Niederschrift das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis so errechnen lässt, dass danach keine Zweifel über die Ablehnung oder Annahme des Antrags und die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung verbleiben (insoweit teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 II ZR 114 / 93, ZIP 1994, 1171, 1172 f.).
d) Eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung ist nicht mit der Durchführung der vom ermächtigten Aktionär einberufenen Hauptversammlung verbraucht, wenn die dort gefassten Beschlüsse aufgrund eines formellen Einberufungsmangels nichtig sind.
Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 10. Oktober 2017 – II ZR 375 / 15
Entscheidungen des IX. Zivilsenats
Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Betrages
Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (Fortführung von BGHZ 167, 268).
Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 12. Oktober 2017 – IX ZR 267 / 16
Zur Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO
Zeigt der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, liegt auch dann Zahlungseinstellung vor, wenn der Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig ist.
Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 12. Oktober 2017 – IX ZR 50 / 15
Entscheidungen des XI. Zivilsenats
Zu Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Der u. a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat mit Beschluss vom 19. September 2017 zu zahlreichen verfahrensrechtlichen Fragen des Kapitalanleger-Musterverfahrens entschieden (u. a. zum eigenständigen Streitgegenstand, zur ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdebegründung und zu Feststellungzielen).
Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 19. September 2017 – XI ZB 17 / 15
Entscheidungen anderer Gerichte
Zur Unternehmensmitbestimmung
Ein Aktionär hatte in einem Statusverfahren nach §§ 98, 99 AktG die Besetzung des Aufsichtsrats einer AG mit der Begründung gerügt, das MitbestG sei mit europäischem Recht unvereinbar und daher unanwendbar. Seine Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin entspricht den Regelungen des MitbestG. Die Bestimmungen des MitbestG sind anwendbar. Der Anwendbarkeit steht insbesondere keine unzulässige Diskriminierung der im EU-Ausland tätigen Arbeitnehmer entgegen.
Kammergericht Berlin, 14. Zivilsenat, Beschluss vom 2. November 2017 – 14 W 89 / 15 – noch nicht veröffentlicht.
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