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Update Commercial 03/17

März 2017

Aktuelle Rechtsprechung 

Haftung des Händlers für fehlende Herstellerangaben
(BGH, Urt. v. 12. Januar 2017 – Az.: I ZR 258/15)

  • Die Angabe des Namens und der Kontaktdaten des Herstellers (Herstellerangaben) sind für die Sicherheit von Verbraucherprodukten von Bedeutung. Sie sind dazu erforderlich, die Hersteller in den Stand zu setzen, die zur Vermeidung etwaiger von den Produkten ausgehender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, wie z. B. deren Rücknahme vom Markt, eine angemessene und wirksame Warnung der Verbraucher und einen Rückruf beim Verbraucher. Produkte, denen die nach § 6 Abs.1 Nr. 2 ProdSG erforderlichen Herstellerangaben fehlen, sind deshalb nicht sicher im Sinn des Produktsicherheitsgesetzes.
  • Nach § 6 Abs. 5 ProdSG sind Händler verpflichtet, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Wenn sie ein Verbraucherprodukt in Verkehr bringen, von dem sie wissen oder aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass es nicht sicher ist, verstoßen sie gegen § 6 Abs. 5 ProdSG. Zu dem dabei zu berücksichtigenden Erfahrungswissen gehört bei einem Gewerbetreibenden auch die Kenntnis der Rechtslage.
      
    Praxistipp: Nicht nur der Hersteller, auch der Händler ist nach dieser Entscheidung für die Einhaltung der Herstellerangabe verantwortlich. Obgleich die Händler selbst nach dem ProdSG keine eigenständige Kennzeichnungspflicht trifft, dürfen sie sich nicht darauf verlassen, dass die vertriebenen Produkte vom Hersteller entsprechend den gesetzlichen Vorgaben richtig gekennzeichnet sind. Sie müssen deren Einhaltung selbstständig prüfen. Fehlende Herstellerangaben auf Verbraucherprodukten sind deshalb auch gegenüber dem Händler abmahnfähig. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften – speziell der Herstellerangabe – sollte deshalb regelmäßig zum Gegenstand des Lieferantenvertrags gemacht werden.

Grundsätzlich Abnahme für Geltendmachung der Mängelrechte nach § 634 BGB erforderlich
(BGH, Urt. v. 19. Januar 2017 – VII ZR 301/13)

  • Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.
  • Ohne Abnahme kann der Besteller Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB nur geltend machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Ein Abrechnungsverhältnis entsteht dann, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht.
      
    Praxistipp: Die Frage, ab welchem Zeitpunkt im Werkvertragsrecht die Gewährleistungsrechte aus § 634 BGB geltend gemacht werden können, hat der BGH bislang offengelassen. Mit dieser Entscheidung fordert er nun grundsätzlich die Abnahme oder zumindest den Übergang des Vertragsverhältnisses in ein Abrechnungsverhältnis. Bis zur Abnahme kann der Unternehmer grundsätzlich frei wählen, wie er den Anspruch des Bestellers auf mangelfreie Herstellung erfüllt. Dem Besteller stehen dann die Rechte aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht, d. h. Rücktritt (§ 323 BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 I, III, 281 BGB), zu. Übt er eines dieser Rechte aus, entsteht ein Abwicklungsverhältnis, weil er dann nicht mehr Erfüllung verlangen kann (§ 281 IV BGB). Hatte der Unternehmer dem Besteller das Werk bereits zuvor als abnahmereif angeboten, kann der Besteller dann ebenfalls die Gewährleistungsrechte aus § 634 BGB geltend machen.

Leistungsbestimmungsrecht bei Leasing 
(BGH, Urt. v. 18. Januar 2017 – VIII ZR 263/15)

  • Der Leasingnehmer hat den Leasinggegenstand bei Vertragsende zurückzugeben. Diese Pflicht ergibt sich aus § 546 Abs. 1 BGB. Der Ort, an dem die Rückgabe zu erfolgen hat, lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen. Sofern keine (wirksame) vertragliche Festlegung darüber getroffen wurde, ist der Ort nach der Auslegungsregel des § 269 Abs. 1 und 2 BGB zu bestimmen. Hieraus ergibt sich jedoch kein von einem konkreten Leistungsort abgelöstes Recht des Leasinggebers, bei Vertragsende den Rückgabeort und die Rückgabemodalitäten einseitig zu bestimmen.
  • In allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sich deren Verwender ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Das setzt voraus, dass gewichtige (Sach-)Gründe es rechtfertigen, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind und dass die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt werden.
  • Diesen Anforderungen wird die in formularmäßigen Leasingbedingungen enthaltene Rückgabeklausel „Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, anderenfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen. [...]“ nicht gerecht.Praxistipp: In dieser Entscheidung erteilt der BGH der in der Literatur zum Leasingrecht weitverbreiteten Ansicht eine Absage, wonach die Rückgabe des Leasinggegenstands eine aus § 546 Abs. 1 BGB abgeleitete Bringschuld sei. Auch wenn dies gesetzlich nicht vorgegeben ist, könne die Rückgabepflicht vertraglich als Bringschuld des Leasingnehmers am Unternehmenssitz des Leasinggebers vereinbart werden. Jedoch ist dazu eine ausdrückliche und wirksame Regelung erforderlich. Fehlen vertragliche Regelungen oder sind sie unwirksam, ist auf die jeweiligen Umstände abzustellen, für die etwa auch die Art der vorzunehmenden Leistung, eine dabei gegebene Ortsgebundenheit und/oder eine bestehende Verkehrssitte oder (Branchen-)Gepflogenheit von Bedeutung sein können. Die oben genannte Rückgabeklausel stufte der BGH als unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ein, weil sie die Klägerin auch bei angemessener Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Durch die Verwendung dieser Klausel versuche die Beklagte, eigene Interessen an einer möglichst vorteilhaften Verwertung oder Beseitigung ihrer Leasingobjekte auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein die Interessen ihres Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Es ist deshalb empfehlenswert, sich über den Rückgabeort in Leasingverträgen Gedanken zu machen und eine möglichst eindeutige und nicht einseitig benachteiligende Formulierung zu wählen.

Der Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters entsteht in der für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgeblichen Weise mit der Abrechnung der Provisionen 
(OLG Hamm, Beschl. v. 30. Januar 2017 – 18 U 94/16)

  • Gemäß § 87 c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, die provisionsrelevant sind. Damit entsteht der Buchauszugsanspruch nach § 87 c Abs. 2 HGB mit der Abrechnung der Provisionen.
  • Ist eine Abrechnung – wie es regelmäßig der Fall ist – für einen Abrechnungszeitraum als abschließend zu werten, wird der Buchauszugsanspruch betreffend alle in den Buchauszug aufzunehmenden Geschäfte aus dem Abrechnungszeitraum fällig.
  • Regelmäßig beginnt deshalb die kenntnisabhängige Verjährung des Buchauszugsanspruchs mit dem Ende des Jahres, in dem der Handelsvertreter die auf einen bestimmten Zeitraum bezogene, abschließende Abrechnung des Prinzipals erhalten hat.
      
    Praxistipp: Der Zeitpunkt des Beginns der Verjährung des Buchauszugsanspruchs ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während einzelne Gerichte annehmen, dass die Verjährungsfrist erst mit der Geltendmachung des Anspruchs durch den Handelsvertreter beginnt, weil dies eine der Voraussetzungen der Fälligkeit des Buchauszugsanspruchs sei (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. September 2012 – 5 U 101/09 –, Rn. 73), kommt das OLG Hamm hier zu einem deutlich unternehmerfreundlicheren Ergebnis. Hiernach beginnt die Verjährungsfrist betreffend einen bestimmten Abrechnungszeitraum mit Ende des Jahres, in dem die jeweilige Provisionsabrechnung hierfür erteilt worden ist. Das soll selbst dann gelten, wenn die Abrechnung unvollständig ist. Eben dies soll mit dem Buchauszug geprüft werden. Im vorliegenden Fall war die Verkürzung der Regelverjährung von drei Jahren auf nur ein Jahr für unwirksam erklärt worden, u.a. weil der Beginn der Verjährung entgegen § 199 Abs. 1 Nr. 2 kenntnisunabhängig ausgestaltet wurde und dies eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters darstelle. Bei Beachtung einiger Vorgaben kann aber auch in AGB-Handelsvertreterverträgen die Verjährungsfrist bis auf ein Jahr wirksam verkürzt werden. Wäre die Verjährungsverkürzung vorliegend wirksam vereinbart worden, so würde ein Unternehmer bei konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des OLG Hamm nach Vertragsende nur noch einen Buchauszug für ein Jahr schulden.

Kein allgemeiner Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB (analog)
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 27. Januar 2017 – I-16 U 171/15)

  • Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bzw. Vertragshändlers wird grundsätzlich auf der Grundlage seiner Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses berechnet, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände dafür sprechen, dass die Unternehmervorteile die Provisionsverluste übersteigen.
  • Der Handelsvertreter bzw. Vertragshändler kann jedoch nicht nur aufgrund der reinen Möglichkeit eines höheren Unternehmervorteils Auskunft über sensible Daten verlangen. Ein Auskunftsanspruch über die dem Ausgleichsanspruch zugrunde liegenden Zahlen (insbesondere Deckungsbeiträge) kann nur dann bestehen, wenn der Handelsvertreter bzw. Vertragshändler darlegt, dass eine von der grundsätzlichen Berechnung anhand der Provisionsverluste abweichende Beurteilung zumindest plausibel ist.
      
    Praxistipp: Die Entscheidung des OLG Düsseldorf in dieser Sache wurde mit Spannung erwartet. Nachdem das LG Düsseldorf mit einer Entscheidung aus dem August 2015 (33 O 119/12) einem Vertragshändler zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB analog einen Auskunftsanspruch bezüglich des vom Unternehmer mit den vertriebenen Produkten erzielten Deckungsbeitrags zugesprochen hatte, hob das OLG Düsseldorf diese Entscheidung nun auf und erteilte dem Auskunftsanspruch grundsätzlich eine Absage. Mit der Entscheidung betont das Gericht, dass auch weiterhin der Ausgleichsanspruch grundsätzlich anhand der Provisionsverluste des Handelsvertreters zu berechnen sein soll, wenn solche bestehen. Weiter betont das OLG Düsseldorf den Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Unternehmers, wozu regelmäßig auch der erwirtschaftete Deckungsbeitrag zählt. Das Gericht betont allerdings, dass ein Auskunftsanspruch gegeben sein kann, wenn der Handelsvertreter darlegen kann, dass „besondere Umstände“ vorliegen, die eine Berechnung des Ausgleichs anhand der Provisionsverluste nicht zulassen. Dies dürfte insbesondere im Falle der Vermittlung von Dauerschuldverhältnissen mit langer Laufzeit der Fall sein, wenn der Handelsvertreter hierfür lediglich eine Einmalprovision erhält (z. B. Vertreter von sog. Handy-Verträgen). Das OLG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen.

Gesetzgebung und Trends

Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
(Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes)

  • Die Pflicht zur Rücknahme von Elektroaltgeräten trifft Händler und Versandhändler, deren Verkaufsfläche bzw. deren Lager- und Versandflächen mindestens 400 Quadratmeter betragen. Nach derzeitiger Gesetzeslage müssen u. a. Altgeräte, deren Kanten eine Länge von 25 Zentimetern nicht überschreiten, in haushaltsüblichen Mengen zurückgenommen werden. Bei Geräten mit einer Kantenlänge über 25 Zentimetern muss der Käufer ein Neugerät erwerben, um das alte Gerät zurückgeben zu dürfen (vgl. Update Commercial Juli 2015).
  • Ab dem 1. Juni 2017 wird die Rücknahmepflicht auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt und bei einem Verstoß gegen die Rücknahmepflicht muss mit einem Bußgeld von bis zu EUR 100.000 gerechnet werden.
      
    Praxistipp: In Zukunft stellt es eine in § 45 des Gesetzes festgeschriebene Ordnungswidrigkeit dar, wenn der Unternehmer ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt. Um einem Verstoß vorzubeugen, sollte die Rückgabe in den betroffenen Filialen reibungslos funktionieren. Mit der Begrenzung auf fünf Altgeräte pro Geräteart verfolgt der Gesetzgeber eine Erleichterung für die von der Rücknahmepflicht Betroffenen.

Bundesrat stimmt Gesetz gegen Steuerbetrug an Ladenkassen zu
(Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen)

  • Ab dem 1. Januar 2020 müssen elektronische Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System umgestellt werden. Dabei werden die Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt, die das Löschen von Umsätzen verhindern soll.
  • Daneben wird die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Eine Mitnahmepflicht besteht für den Kunden jedoch nicht.
  • Bereits ab dem 1. Januar 2018 wird eine Kassen-Nachschau eingeführt, bei der Beamte der Finanzbehörden die Einhaltung der steuerlichen Aufzeichnungspflicht (und ab dem Jahr 2020 die Einhaltung der genannten Sicherungssysteme) während der üblichen Geschäftszeiten ohne vorherige Ankündigung durchführen dürfen.
      
    Praxistipp: Der Entwurf der Durchführungsverordnung sieht vor, dass von dem Gesetz „elektronische und computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen“ betroffen sein werden. Sofern hiervon betroffen, ist es empfehlenswert, sich bei den Herstellern der Kassensysteme über Nachrüstungsmöglichkeiten zu informieren. Daneben ist auf die Einhaltung der bereits jetzt geltenden steuerlichen Aufzeichnungspflichten zu achten. Insbesondere sind hierbei die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) zu beachten.

Hinweise des Bundeskartellamts zum Preisbindungsverbot im Lebensmitteleinzelhandel – öffentliche Konsultation

  • Am 25. Januar 2017 hat das Bundeskartellamt den Entwurf eines Hinweispapiers zu Fragen des Preisbindungsverbots im Bereich des stationären Lebensmitteleinzelhandels veröffentlicht. Ziel dieses Hinweispapiers ist es, Hintergrund, Zweck und Reichweite des Preisbindungsverbots im stationären Lebensmitteleinzelhandel zu erläutern. Dies soll insbesondere auch anhand von Praxisbeispielen geschehen.
  • Interessierte Kreise sind gebeten worden, im Rahmen einer öffentlichen Konsultation Stellungnahmen zu dem veröffentlichten Entwurf abzugeben. CMS hat dies mit einer Stellungnahme vom 10. März 2017 getan. In dieser Stellungnahme finden die gesammelten praktischen Erfahrungen unserer Kanzlei ihren Niederschlag. CMS begrüßt grundsätzlich das vorgesehene Hinweispapier, regt aber in einer Reihe von Punkten Korrekturen bzw. Akzentverschiebungen bei der Bewertung an.

Autoren

Foto vonDietmar Rahlmeyer
Dr. Dietmar Rahlmeyer
Partner
Düsseldorf