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Update Commercial 05/16

Mai 2016

Aktuelle Rechtsprechung

Ab wann Klauseln nicht gestellt, sondern ausverhandelt sind und damit nicht dem AGB-Recht unterfallen
(BGH, Urt. v. 20. Januar 2016 – VIII ZR 26/15)

  • Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird.
     
  • Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Danach entfällt ein Stellen von Vertragsbedingungen nicht bereits dann, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen dem anderen Vertragsteil mit der Bitte übersandt werden, Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen.
     
    Praxistipp: Auch wenn Vertragsklauseln für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind, findet das AGB-Recht keine Anwendung, wenn diese nicht „gestellt“, sondern frei verhandelt werden. Es gibt zu dieser Grenze eine Vielzahl an Urteilen. Die Anforderungen an das Aushandeln sind dabei höher, als dies oft angenommen wird. In der Tendenz lässt sich folgende Faustformel aufstellen: Wer geltend machen will, dass eine für ihn günstige und typische AGB-Klausel frei verhandelt wurde, der wird im Streitfall regelmäßig den Beweis dafür erbringen müssen. Völlig unwesentliche Änderungen, pauschale Zusätze („nach eingehender Verhandlung“) und dergleichen genügen der Rechtsprechung in der Regel nicht. Erforderlich sind ernstzunehmende und idealerweise umfassend protokollierte Hinweise darauf, dass jede einzelne Klausel auch wirklich vollumfänglich zur Disposition stand.

Zu den Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit in der Regel § 377 HGB
(BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 – VIII ZR 38/15)

  • Die Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit eines Käufers im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts sind letztlich durch eine Abwägung der Interessen des Verkäufers und des Käufers zu ermitteln. Dabei ist einerseits das Interesse des Verkäufers zu berücksichtigen, sich nicht längere Zeit nach der Ablieferung der Sache dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsrechten ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden.
     
  • Ob im Einzelfall verschärfte Untersuchungsanforderungen zum Tragen kommen, hängt von der Natur der Ware, von den Branchengepflogenheiten sowie von dem Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen und von etwaigen Auffälligkeiten der gelieferten Ware oder früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Mangelfällen ab. Dem Käufer aus früheren Lieferungen bekannte Schwachstellen der Ware müssen eher geprüft werden als das Vorliegen von Eigenschaften, die bislang nie gefehlt haben.
     
    Praxistipp: Das Urteil wiederholt altbekannte BGH-Grundsätze zu den Anforderungen des § 377 HGB. Es kann im Einzelfall ganz unterschiedlich zu bewerten sein, innerhalb welcher Frist und auf welche Art und Weise ein Käufer die erhaltene Ware zu untersuchen und im Falle einer Mangelhaftigkeit eine Rüge auszusprechen hat. Zumindest im Hinblick auf den Zeitraum, in dem eine Untersuchung und ggfs. eine Rüge zu erfolgen haben, lohnt es sich, in den AGB des Verkäufers eine konkrete Frist vorzusehen, die im Einzelfall freilich angemessen sein muss. Grundsätzlich gilt: Verderbliche und schnell gehandelte Waren sind innerhalb weniger Tage zu untersuchen, während die Untersuchungs- und Rügefrist für aufwändige Industriegüter durchaus auch mehrere Wochen betragen kann.

Hinweis „nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“ bei Werbung einer Franchise-Kette in der Regel nicht ausreichend
(BGH, Urt. v. 4. Februar 2016 – I ZR 194/14)

  • Wenn bei einem Werbeprospekt einer Franchise-Kette die angeschlossenen Unternehmer jeweils für sich entscheiden, ob und welche der angebotenen Produkte sie führen und zu welchem Preis sie diese anbieten, benötigt der Verbraucher nach den Umständen die Information über die konkret an der Verkaufsaktion teilnehmenden Märkte, um eine informierte geschäftliche Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Markt er die beworbenen Produkte zu dem Angebotspreis erwerben kann und möchte.
     
  • Eine Werbung einer solchen Franchise-Kette unter dem Zusatz „Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in den teilnehmenden Märkten erhältlich“ ist deshalb jedenfalls dann irreführend, wenn der Hinweis nur als klein gedruckter Disclaimer ausgestaltet ist.
     
    Praxistipp: Jedenfalls bei Verwendung der üblichen kleineren Disclaimer am Seitenrand hat der BGH der weit verbreiteten Praxis im Franchise-Bereich eine Absage erteilt, die teilnehmenden Märkte nicht konkret zu benennen. Das Gericht konnte die Frage unentschieden lassen, ob dies bei deutlichen Hinweisen auch gelten würde. Eine Ermittlung und Benennung aller teilnehmenden Märkte kann je nach Art der Abfrage im Franchisenetz aus vertriebskartellrechtlicher Sicht problematisch sein (Verbot der vertikalen Preisabstimmung), jedenfalls dürfte ein entsprechendes Problembewusstsein beim Franchisegeber nicht schaden. Ob diese neue Rechtsprechung daneben auch auf vergleichbare Werbung von Unternehmern mit selbst betriebenen Filialen Auswirkung haben wird, ist unklar. Da der BGH jedoch mehrfach auch darauf abgestellt hat, dass hier nicht nur über Örtlichkeit des Ladengeschäfts, sondern auch über den Vertragspartner Unklarheit herrscht, dürfte die Rechtsprechung zumindest nicht unmittelbar übertragbar sein.

Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach deutschem Recht bei Tätigkeit im EU-Ausland
(BGH, Urt. v. 25. Februar 2016 – VII ZR 102/15)

  • Wenn bei einem Vertragshändlervertrag deutsches Recht zur Anwendung kommt und die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Grundsätze zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vorliegen, so kann der Ausgleichsanspruch auch dann nicht im Voraus ausgeschlossen werden, wenn der Vertragshändler seine Tätigkeit für den Hersteller oder Lieferanten nach dem Vertrag in einem anderen (ausländischen) Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen (ausländischen) Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben hat.
     
    Praxistipp: Der BGH hat mit dieser Entscheidung eine in der Literatur schon seit langer Zeit heftig umstrittene Frage zugunsten der Vertragshändler entschieden: Kann in einem dem Vertragshändlervertrag, der die Wahl deutschen Rechts vorsieht und unter dem der Händler sein Tätigkeitsgebiet im EU/EWR-Ausland hat, der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 89b HGB wirksam ausgeschlossen werden? Die Antwort lautet nun: nein. Zuvor haben viele Hersteller häufig einen entsprechenden Ausschluss in den Vertragshändlerverträgen vorgesehen, um im Falle von Verhandlungen über einen Ausgleich einwenden zu können, dass dieser schon dem Grunde nach nicht besteht. Dies ist nun nicht mehr möglich. Wenn der Vertriebsmittler seine Tätigkeit nach dem Vertrag hingegen außerhalb von EU/EWR durchzuführen hat, so kann der Ausgleichsanspruch weiterhin ausgeschlossen werden. Dabei spielt es keine Rolle, wo der Vertriebsmittler seinen Sitz hat. Der Vertrag sollte jedoch klarstellen, dass er seine Tätigkeit in dem betreffenden Gebiet (außerhalb EU/EWR) auszuüben hat. Liegt das vertragliche Tätigkeitsgebiet des Vertriebsmittlers teilweise innerhalb, teilweise außerhalb von EU/EWR, so lässt die herrschende Meinung einen Ausschluss des Ausgleichsanspruch nicht zu. Wir raten in solchen Fällen oft, zwei getrennte Verträge abzuschließen.

(Ir-)Relevanz der Ausgabe von Stempelkarten zur Kundenbindung für einen Ausgleichsanspruch
(OLG Hamm, Urt. v. 21. Januar 2016 – 18 U 35/13)

  • Ein Tankstellenpächter, der eine Waschanlage im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben hat, kann sich nicht auf die Regelung des § 89b HGB in direkter Anwendung berufen. Die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung des § 89b HGB erfordert zum einen die Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten dergestalt, dass der Partner bzw. Vertragshändler/Franchise-Nehmer „wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat“, und setzt zum anderen die Verpflichtung voraus, dem Unternehmer spätestens bei Vertragsende den Kundenstamm zu übertragen, sodass sich dieser die „Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne Weiteres nutzbar machen kann“.
     
  • Eine Ausgabe von „Waschkarten“ (mit dem Versprechen einer Gratiswäsche nach einer bestimmten Anzahl von Wäschen) selbst führt nur zu einer faktischen Bindung der betreffenden Kunden; diese selbst bleiben anonym. Aus solchen „Kundenbindungsmechanismen“ folgt keine Verpflichtung des Tankstellenbetreibers, den Kundenstamm zu übertragen, die für die Existenz eines Ausgleichsanspruchs entscheidend ist.
     
    Praxistipp: Der BGH legt auch in dieser Entscheidung die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Ausgleichs nach § 89b HGB auf andere Vertriebsmittlertypen als den Handelsvertreter dar. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies neben der Einbindung des Vertriebsmittlers in die Absatzorganisation des Prinzipals insbesondere die vertragliche Pflicht des Vertriebsmittlers, seinen Kundenstamm spätestens bei Vertragsende an den Prinzipal zu übertragen, sodass dieser die Möglichkeit hat, die Kundendaten nach Vertragsende weiter zu nutzen. Eine solche Pflicht liegt aber gerade nicht vor, wenn die Kundendaten nicht übertragen werden müssen, sondern der Kundenstamm nach Vertragsende faktisch bestehen bleibt und der Prinzipal deshalb nachvertraglich Vorteile aus den ursprünglich vom nunmehr ausgeschiedenen Vertriebsmittler geworbenen Geschäftsverbindungen hat. Dies hat der BGH in der Vergangenheit auch ausdrücklich für Franchise-Verträge entschieden, deren Gegenstand der Betrieb eines anonymen Massengeschäfts (dort der Betrieb eines Tierfuttergeschäfts) ist.

CE-Kennzeichen und Prüfzeichen/Testergebnisse unabhängiger Dritter sind (räumlich) getrennt darzustellen
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 25. Februar 2016 – I-15 U 58/15, 15 U 58/15)

  • Es stellt zwar kein unzulässiges „Werben mit einer Selbstverständlichkeit“ dar, wenn ein CE-Zeichen in der Werbung genutzt wird, das naturgemäß eine bloße Konformitätserklärung des Herstellers beinhaltet. Jedoch hat der Werbende jedwedes „Beiwerk“ zu unterlassen, das geeignet ist, irrige Vorstellungen des Verbrauchers betreffend die Bedeutung des CE-Zeichens hervorzurufen bzw. noch zu verstärken.
     
  • Der Hinweis auf ein CE-Zeichen darf deshalb nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit in der Werbung ebenfalls enthaltenen Hinweisen auf echte Prüfsiegel verortet werden.
     
    Praxistipp: Die Bedeutung des CE-Kennzeichens ist vielen Verbrauchern nicht genau bekannt und wird von ihnen oft überschätzt. Das OLG sieht insoweit sogar Defizite bei manchen Juristen. Bisher hatte die Rechtsprechung jedenfalls dann eine Grenze gezogen, wenn eindeutig so getan wurde, als sei die CE-Kennzeichnung ein Prüfsiegel von unabhängigen Dritten („CE-geprüft“). Das OLG Düsseldorf ist nun noch einmal strenger: Schon ein (räumlicher) Zusammenhang mit solchen Prüfsiegeln reicht für eine Irreführung aus.

„Kassenpacht“ ist in der Regel zwischen Unternehmer und Vertragshändler aufzuteilen
(OLG Schleswig, Urt. v. 3. Dezember 2015 – 16 U 39/15)

  • Ein multifunktionales Kassensystem, für das ein Tankstellenpächter vertragsgemäß eine sog. Kassenpacht zu zahlen hat, ist nicht als eine „Unterlage“ im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB anzusehen, die der Unternehmer dem Handelsvertreter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hätte.
     
  • Im Hinblick auf die zahlreichen Funktionen, die das Kassensystem im Interesse des einen und des anderen Vertragspartners und auch im Interesse beider hat, kann die Frage wirtschaftlich und auch rechtlich vernünftigerweise nur sein, ob in Anbetracht dieser Funktionen und ihrer jeweiligen Zuordnung auf den Nutzen der jeweiligen Partei die mit der Kassenpacht vorgenommene Kostenzurechnung im Hinblick auf das Leitbild des Handelsvertretervertrages angemessen ist, das es verbietet, dem Handelsvertreter Kosten aufzuerlegen, die „eigentlich“ Kosten des Unternehmers sind.
     
    Praxistipp: Bereits vor einigen Monaten hatten wir von einem Urteil des LG Hamburg berichtet, das eine „Kassenpacht“ für unzulässig erachtete. Das OLG Schleswig-Holstein stört sich nun an dem Alles-oder-nichts-Prinzip bei allen Lösungen, die bei einer Einordnung (oder auch Nicht-Einordnung) als „Unterlage“ im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB entstehen. Es wählt deshalb einen (tendenziell kreativen) anderen Weg, lässt jedoch die Revision explizit zu. Diese ist inzwischen auch beim BGH unter dem Aktenzeichen VII ZR 6/16 anhängig, sodass mit einer abschließenden höchstrichterlichen Klärung zu rechnen ist.

Österreichisches Kartellobergericht verzehnfacht Geldbuße wegen vertikaler Preisbindungen
(OGH, Beschl. v. 8. Oktober 2015 – 16 Ok 2/15b)

  • Vertikale Preisbindungen sind offenkundige Wettbewerbsbeschränkungen und unzulässige Kernbeschränkungen, bei denen auf eine detaillierte Prüfung des Marktumfelds und eine ökonomische Begutachtung verzichtet werden kann.
     
  • Gemessen an den Kriterien Schwere (Kernverstoß), Dauer (zehn Jahre), vorsätzliches Verhalten und Finanzkraft des betroffenen Konzerns ist eine Geldbuße von EUR 30 Mio. angemessen, was etwa 3,5% der gesetzlich möglichen Obergrenze (10% des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten weltweiten Gesamtumsatzes) entspricht.
     
    Praxistipp: Materiellrechtlich sind die Regeln zu vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen in der EU einheitlich. Insbesondere ist dort überall die vertikale Preisbindung verboten. Unterschiedlich ist allerdings, wie die nationalen Kartellbehörden mit Verstößen gegen dieses Verbot umgehen: Von praktisch inaktiv bis zu scharf sanktionierend geht die Bandbreite. Eine Spitzenstellung nahm (bisher) das Bundeskartellamt ein, das zuletzt Bußgelder in Höhe von rund EUR 150 Mio. gegen vier Hersteller und sieben Händler der Lebensmittelbranche erlassen hat. Nunmehr muss auch Österreich zu den Ländern gezählt werden, bei denen solche Verstöße besonders teuer kommen. Eine Geldbuße von 3 Mio. EUR, wie sie das Kartellgericht ausgesprochen hatte, sah der Oberste Gerichtshof aus den oben genannten Gründen als zu niedrig an, um die seines Erachtens gebotene abschreckende Wirkung zu entfalten.

Gesetzgebung und Trends

In Verbraucher-AGB muss künftig die Textform für die Abgabe von Erklärungen und Hinweisen zugelassen sein
(Änderung im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts)

  • Zum 1. Oktober 2016 wird das Klauselverbot in § 309 Nr. 13 BGB geändert.
     
  • Danach wird es zumindest in AGB gegenüber Verbrauchern unwirksam sein, für die Wirksamkeit der Abgabe von Erklärungen und Hinweisen die Einhaltung der „Schriftform“ zu vereinbaren. Durch die den Klauselverboten oftmals zugemessene Indizwirkung ist nicht ganz auszuschließen, dass die Verwendung einer entsprechenden Klausel auch in Einzelfällen gegenüber Unternehmern unzulässig sein wird.
     
    Praxistipp: Für „echte“ Änderungen am Vertrag ist die (einfache oder doppelte) Schriftformklausel in Verbraucher-AGB schon lange unwirksam. Bei den Erklärungen und Hinweisen ist dies dann neu. Hier ist derzeit ein Schriftformerfordernis nach allgemeiner Meinung in AGB (noch) zulässig. Die Änderung soll nach einer Übergangsvorschrift nur für Verträge gelten, die nach dem 1. Oktober 2016 geschlossen werden. Jedenfalls in Verbraucher-AGB sollten entsprechende Klauseln vor dem 1. Oktober 2016 angepasst werden. Sie sind in neu entstehenden Verträgen sonst unwirksam (mit der Folge, dass die Erklärungen ganz formlos abgegeben werden können) und es besteht eine Abmahngefahr.