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Update Commercial 09/17

September 2017

Aktuelle Rechtsprechung

Abschließendes Urteil des BGH zur Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug
(BGH, Urt. v. 3. August 2017 – VII ZR 32/17)

  • Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat.
  • Der Handelsvertreter ist, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 – VII ZR 187/13).

Praxistipp: Wir hatten über die Entscheidung der Vorinstanz bereits in unserem Update 3/17 berichtet (OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 18 U 94/16). Der BGH bestätigt die unternehmerfreundliche Auffassung der Vorinstanz und beendet den Meinungsstreit über die Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug. Festzuhalten bleibt, dass der Buchauszugsanspruch einer eigenen Verjährung unterliegt und diese regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer über die Provisionen abgerechnet hat, es sei denn, die Abrechnung ist nicht abschließend. In der Regel wird ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erst nach Vertragsende gestellt. Dieser beschränkt sich dann auf den Zeitraum der drei letzten vollen Kalenderjahre zzgl. des Rumpfjahres, in den das Vertragsende fällt. Durch eine wirksam formulierte Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr kann der Unternehmer das Risiko eines Buchauszugs noch weiter erheblich minimieren. Dem kann der Handelsvertreter auch nicht entgegenhalten, der Unternehmer habe ihm möglicherweise vorsätzlich Provisionen vorenthalten.

Käufer kann Vorschuss für Kosten des Transports zur Nacherfüllung verlangen
(BGH, Urt. v. 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16)

  • Ist eine Kaufsache mangelhaft, schuldet der Verkäufer Nacherfüllung. Der Ort, wo die Nacherfüllung vorzunehmen ist, bestimmt sich in den Fällen, in denen eine vertragliche Regelung fehlt, nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Leistungsort in § 269 BGB. Danach befindet sich dieser regelmäßig am Wohnsitz bzw. an der gewerblichen Niederlassung desjenigen, der die Nacherfüllung schuldet. Ist dieser Ort nicht mit dem Ort identisch, wo sich die Sache beim Auftreten des Mangels befindet, muss der Käufer die Sache zum Verkäufer transportieren lassen. Die Kosten dafür trägt der Verkäufer, § 439 Abs. 2 BGB.
  • Muss die Kaufsache zum Zwecke der Nacherfüllung an einen entfernten Ort transportiert werden, kann der Käufer vom Verkäufer einen Vorschuss auf die Transportkosten verlangen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist.

Praxistipp: In dem vorliegenden Fall sollte der Käufer den aufgrund des angeblichen Mangels nicht fahrbereiten Wagen zum Verkäufer transportieren. Da das Vorliegen des Mangels für den Verkäufer zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand und er den Mangel zunächst verifizieren wollte, weigerte er sich, dem Käufer einen Transportkostenvorschuss zu zahlen. Diesen Konflikt entschied der BGH zugunsten des Käufers. Um dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung zu genügen, habe der Verkäufer auch in den Fällen, in denen der Mangel noch nicht objektiv feststehe, bereits die Transportkosten zu tragen. Zur Begründung stützte sich der BGH dabei auf den Schutzzweck der Vorschrift der Verbrauchsgüterrichtlinie, die sich in dem deutschen § 439 BGB wiederfindet. Damit bürdet der BGH das damit verbundene Kostenrisiko allein dem Verkäufer auf, und zwar auch in den Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf zugrunde liegt, da § 439 BGB unterschiedslos für alle Kaufverträge gilt. Als Alternativen zum Transportkostenvorschuss verweist das Gericht den Verkäufer darauf, den Transport selbst vorzunehmen oder den Wagen beim Käufer zu untersuchen. Aber auch hier entstehen Kosten. Es bleibt allein die Wahl der kostengünstigsten Alternative. Das Urteil wird von uns in einem Artikel näher beleuchtet.

Händler muss nur Vorhandensein der CE-Kennzeichnung bei Elektrogeräten prüfen
(OLG Köln, Urt. v. 28. Juli 2017 – 6 U 193/16)

  • Der Hersteller trägt die volle Verantwortung für die richtige CE-Kennzeichnung. Den Händler trifft nur die Pflicht zur Überprüfung, „ob“ die CE-Kennzeichnung vorhanden ist.
  • Nach dem Produktsicherheitsgesetz ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl dies anderweitig gesetzlich vorgeschrieben ist. Für Elektro- und Elektronikgeräte ist eine solche Kennzeichnungspflicht in der Elektrostoffverordnung und in dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln festgelegt. Dort ist auch geregelt, dass die Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette anzubringen ist. Nur falls dies aufgrund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, ist sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.

Praxistipp: Das OLG Köln hatte darüber zu entscheiden, welche Prüfpflichten den Händler in Bezug auf die CE-Kennzeichnung treffen. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine LED-Lampe, die weder auf dem Lampenkörper noch auf der Fassung eine CE-Kennzeichnung aufwies, obwohl auf der LED-Lampe ausreichend Platz für eine entsprechende Kennzeichnung gewesen wäre. Dennoch befand sich die CE-Kennzeichnung auf der zugehörigen Verpackung. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich aus keiner der einschlägigen Vorschriften eine Pflicht des Händlers zur Überprüfung der richtigen Platzierung der CE-Kennzeichnung ergibt. Der Händler habe lediglich das Vorhandensein der CE-Kennzeichnung zu überprüfen, da sich dies ohne Weiteres kontrollieren lasse und in jedem Fall zu den Sorgfaltspflichten gehöre.
Besteht jedoch Grund zu der Annahme, dass ein auf dem Markt bereitgestelltes Elektrogerät nicht die gesetzlichen Anforderungen – auch diejenigen der CE-Kennzeichnung – erfüllt, muss der Händler sicherstellen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Geräts herzustellen.

Kein Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung des Buchauszugs in EDV-verwertbarer Form
(OLG München, Urt. v. 19. Juli 2017 – 7 U 3387/16)

  • In welcher Form der Unternehmer den geschuldeten Buchauszug erstellt, ist in § 87 c Abs. 2 HGB nicht vorgeschrieben und steht damit in der Entscheidungsbefugnis des Unternehmers.

Praxistipp: In der Praxis hat sich die Erstellung von Buchauszügen in Form von Excel-Dateien durchgesetzt, die vor Übergabe an den Handelsvertreter oft in PDF-Dateien umgewandelt werden. Das erleichtert es dem Handelsvertreter, die nach dem Buchauszug geschuldete Gesamtsumme der Provisionen mit den während des Vertragsverhältnisses tatsächlich gezahlten Provisionen zu vergleichen und die Differenz geltend zu machen. Indes besteht kein Rechtsanspruch auf einen Buchauszug in einem solchen Format, sodass der Unternehmer diesen auch in einfacher Papierform erstellen darf.

Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung
(OLG München, Urt. v. 13. Juli 2017 – 23 U 1260/17)

  • Vereinbaren die Parteien eines Handelsvertretervertrages, einen Schiedsvertrag abzuschließen, liegt darin noch keine Schiedsvereinbarung im Sinne der Zivilprozessordnung.

Praxistipp: Der zwischen den Parteien geschlossene Handelsvertretervertrag enthielt u. a. folgende Regelung: „Zur Regelung etwaiger Streitigkeiten aus diesem Vertrag schließen die Parteien einen Schiedsvertrag auf besonderem Blatt ab.“ Dazu kam es aber nicht. Das OLG München befand, dass mit der Klausel lediglich der Wille zum Ausdruck gebracht werde, eine Schiedsvereinbarung abzuschließen, während die Vorinstanz darin bereits eine wirksame Schiedsvereinbarung nach § 1029 Abs. 2 Alt. 2. ZPO gesehen und die Klage für unzulässig erklärt hatte. Die Klageerhebung vor den ordentlichen Gerichten sei auch nicht treuwidrig, da kein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Für die Praxis empfiehlt es sich, bereits mit Vertragsschluss eine verbindliche Schiedsvereinbarung zu treffen. Dabei reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn die Parteien die Streitigkeiten „dem“ oder „einem“ Schiedsgericht unterwerfen, ohne dies namentlich zu benennen. Damit können die Parteien auch dann den ordentlichen Rechtsweg ausschließen, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes Schiedsgericht festlegen können oder wollen.

Unwirksamkeit einer Einwilligung in nachvertragliche Datenverwendung zur individuellen Kundenberatung
(OLG Köln, Urt. v. 13. Juli 2017 – 6 U 182/16)

  • Vorformulierte und vom Verwender vorgegebene Einwilligungserklärungen für Werbeanrufe sind an den Vorschriften über die Inhaltskontrolle von AGB zu messen, wenn sie im Zusammenhang mit einer kostenpflichtigen Bestellung eines Produkts stehen. Eine wirksame Einwilligung setzt eine Willensbekundung voraus, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt (so bereits BGH, Urt. v. 25. Oktober 2012 – I ZR 169/10, „Einwilligung in Werbeanrufe II“).
  • Bei einer Einwilligung, die sich auf die Verwendung der Vertragsdaten nach Beendigung des Vertrags zur „individuellen Kundenberatung“ bezieht, fehlt es an der erforderlichen Kenntnis der Sachlage. Für den einwilligenden Kunden ist nicht klar, was mit einer „individuellen Kundenberatung“ nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gemeint ist.

Praxistipp: Mit dieser Entscheidung verurteilte das OLG Köln die Telekom zur Unterlassung der Verwendung der folgenden Klausel: „Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der UE GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden. Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der UE GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden.“ Offengelassen haben die Richter die bislang ungeklärte Frage, ob für die verschiedenen Werbekanäle jeweils eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden muss. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Gericht die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Vor dem Hintergrund der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung sollte spätestens jetzt geprüft werden, ob bisher zulässig erteilte Einwilligungen weiterhin gültig sind.

Gesetzgebung und Trends

Neue Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung in Kraft
(Verordnung [EU] 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU)

  • Die neue Verordnung ist zum 1. August 2017 in Kraft getreten und beinhaltet u. a. Änderungen der Skala zur Energiekennzeichnung und die Einführung einer Produktdatenbank.
  • Ab dem 1. Januar 2019 müssen Lieferanten, bevor sie ein neues Modell in Verkehr bringen, die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Informationen in eine Produktdatenbank eintragen. Für Modelle, die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden, müssen die Informationen bis 30. Juni 2019 in die Datenbank eingegeben werden.
  • Die Anpassung der neuen Energieeffizienzkennzeichnung an eine einheitliche Skala von A bis G erfolgt stufenweise. Dazu nimmt die Kommission eine Neuskalierung für die einzelnen Produktgruppen vor. Im ersten Schritt sollen bis 2. November 2018 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einführung entsprechender Etiketten für folgende Produktgruppen erlassen werden: Geschirrspüler, Haushaltskühlgeräte, Waschmaschinen, Fernsehgeräte sowie elektrische Lampen und Leuchten. Die neuen Etiketten sollen dann innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Neuskalierung die alten Etiketten im Handel, sowohl in Geschäften als auch online, ersetzen.

Praxistipp: Über die durch die neue Verordnung eingeführten Neuerungen in der Energiekennzeichnung hatten wir bereits berichtet. Nun steht auch der Zeitrahmen fest, in dem die Änderungen schrittweise Geltung erlangen werden und auf den sich die beteiligten Wirtschaftsakteure einstellen müssen.
Zu den ab dem 1. Januar 2019 in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank einzutragenden Informationen gehören folgende Angaben: Name oder Handelsmarke, Anschrift, Kontaktdaten und sonstige Angaben zur rechtlichen Identifizierung des Lieferanten, Modellkennung, Etikett in elektronischem Format, Energieeffizienzklasse(n) und andere Parameter des Etiketts, Parameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format. Daneben müssen die Lieferanten in einem Konformitätsteil Informationen über die Modellkennung aller gleichwertigen Modelle, die bereits in Verkehr gebracht wurden, und spezifizierte technische Unterlagen angeben. Die Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Etiketten sollte nun sichergestellt werden, ggf. durch entsprechende Klauseln in den Einkaufsverträgen.

Hinweise des Bundeskartellamts zum Preisbindungsverbot finalisiert
(Hinweispapier Preisbindung im Lebensmitteleinzelhandel)

Am 12. Juli 2017 hat das Bundeskartellamt die finale Fassung des Hinweispapiers zum Preisbindungsverbot im stationären Lebensmitteleinzelhandel veröffentlicht. Über den Entwurf hatten wir berichtet, ebenso über die CMS-Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Konsultation.

Praxistipp: Die finale Fassung weicht nicht wesentlich von dem Entwurf ab. Immerhin wird diesmal deutlicher herausgestellt, dass Preisobergrenzen zulässigerweise vereinbart werden dürfen. Bemerkenswert ist, dass vom Präsidenten des Bundeskartellamts verlautbart wird, dass das Papier auch mit Blick auf andere Wirtschaftsbereiche von Bedeutung sein kann. Das war bisher schon Einschätzung der Fachöffentlichkeit, ist nunmehr aber auch offiziell bestätigt.   

 

 

 

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Dr. Robert Budde
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Dr. Dietmar Rahlmeyer
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