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Update Compliance 09/2018

September 2018

Auch in den vergangenen Monaten gab es eine Vielzahl von wichtigen Entwicklungen und Neuerungen im Compliance-Bereich, die Unternehmen vor neue Herausforderungen stellen. Über diese Neuerungen möchten wir Sie in unserem Update informieren.

Bei der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Durchsuchungen in Rechtsanwaltskanzleien zulässig sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Juni seine mit Spannung erwartete Entscheidung getroffen. Laut dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts waren die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Dokumenten aus einer internen Untersuchung im Münchener Büro einer US-amerikanischen Rechtsanwaltskanzlei verfassungsmäßig nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft München II darf die Unterlagen demnach nunmehr auswerten. In engem thematischen Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht das Vorhaben der Bundesregierung, ein neues Sanktionsrecht für Unternehmen zu schaffen. Kernbestandteile sollen unter anderem die Abkehr von dem bislang bei der Verfolgung von Unternehmen anwendbaren Opportunitätsprinzip sowie die Einführung von gesetzlichen Vorgaben für Internal Investigations sein. Immer häufiger taucht bei Konzernen die Frage auf, welche Compliance- und Aufsichtspflichten eine Obergesellschaft in Bezug auf die jeweiligen Tochtergesellschaften beachten muss, um sich nicht selbst dem Vorwurf einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen. Zu diesem Thema stellen wir Ihnen eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vor. Private-Equity-Unternehmen ist zu empfehlen, die Kartellrechts-Compliance ihrer Portfoliogesellschaften ernst zu nehmen. Dies zeigt eine im Juli ergangene Entscheidung des EuG (Gericht der Europäischen Union), wonach gegen ein Private-Equity-Unternehmen wegen Kartellrechtsverstößen seiner Portfoliogesellschaften ein Bußgeld verhängt wurde. In der Praxis ist die mögliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen im Krisenszenario eines der schärfsten Schwerter der Insolvenzverwalter. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Düsseldorf klargestellt, dass insofern auch hinsichtlich des Schutzes durch eine D&O-Versicherung Klarheit geschaffen werden muss. Signalwirkung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts kommt zudem einer jüngst veröffentlichten BGH-Entscheidung zu. Hier hat der BGH entschieden, dass die für die Steuerhinterziehung entwickelten schematischen Strafzumessungsgrundsätze (Freiheitsstrafe ab einem Steuerhinterziehungsbetrag über EUR 1.000.000) nicht auf den Tatbestand der Untreue übertragen werden können.

Wie immer wünschen wir Ihnen eine interessante und aufschlussreiche Lektüre unseres Newsletters. Bei Anregungen und Rückfragen stehen Ihnen die Autoren sowie die übrigen Anwälte unserer Compliance-Gruppe jederzeit gerne zur Verfügung.

Inhalt

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Beschlagnahme von Unterlagen aus einer internen Untersuchung: Die Entscheidung des BVERFG vom 27. Juni 2018

Neuregelungen zu Unternehmenssanktionen und Internal Investigations

Compliance-Pflichten der Obergesellschaft im faktischen Konzern

Wieso Kartellrechts-Compliance auch Private Equity etwas angeht

Managerhaftung – Vorsicht bei Zahlungen nach Insolvenzreife, selbst mit D&O-Versicherung!

BGH: Die für die Steuerhinterziehung entwickelten Strafzumessungsgrundsätze finden bei der Untreue keine entsprechende Anwendung

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Update Compliance September 2018
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