Home / Veröffentlichungen / Die Wirkung von Konzerndarlehen auf die Ausschüttungsfähigkeit:...

Die Wirkung von Konzerndarlehen auf die Ausschüttungsfähigkeit: GesKR

15/04/2014

In dem rubrizierten Handelsgerichtsurteil, welches hier zusammen mit dem in der Folge ergangenen Bundesgerichtsentscheid besprochen wird, wurde es als pflichtwidrig betrachtet, dass die ehemalige Revisionsstelle der Klägerin, einer schweizerischen Gesellschaft in Nachlassliquidation («A»), eine Dividendenausschüttung in Höhe praktisch der gesamten freien Reserven der A vorbehaltlos bestätigt hatte, obwohl ein Grossteil dieser freien Reserven bereits durch an verbundene Gesellschaften ausgereichte Darlehen «gesperrt» gewesen sei. Die A war gemeinsam mit anderen Konzerngesellschaften Mitglied eines physischen Cash Pools, als dessen Führerin eine niederländische Konzerngesellschaft («G») fungierte, über welche inzwischen der Konkurs eröffnet worden war. Da die Dividende über den Cash Pool ausgerichtet worden sei, sei das Cash Pool-Guthaben der A bei der G – und damit auch die dazu proportionale Konkursdividende – entsprechend tiefer ausgefallen, und in diesem Umfang hafte die Revisionsstelle der Nachlassmasse der Klägerin. Das Bundesgericht bestätigt die Entscheidung des Handelsgerichts.

In einem ersten Entscheid vom 9. März 2012 hatte das Handelsgericht die Klage noch abgewiesen; das Bundesgericht hatte dieses Urteil damals allerdings aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, worauf es erst zu den beiden hier besprochenen Entscheidungen kam.

Der zweite Entscheid des Handelsgerichts schafft in verschiedener Hinsicht Unklarheiten, einerseits bezüglich der Zulässigkeit der Ausschüttung eines Konzerndarlehens als Naturaldividende, und andererseits im Hinblick auf die Zulässigkeit und die Rechtsfolgen von Konzerndarlehen ganz allgemein. Das Bundesgericht seinerseits verpasst in seinem neuen Entscheid, der aufgrund der durch die Beklagte eingelegten Beschwerde notwendig geworden war, nicht nur die Chance, die der herrschenden Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise widersprechenden Erwägungen des Handelsgerichts zu korrigieren, sondern stellt darüber hinaus in einem obiter dictum die Zulässigkeit von physical cash pools ganz grundsätzlich in Frage.

Die beiden Entscheidungen geben aus verschiedenen Gründen Anlass zu Kritik. Ein Wort noch zur Nomenklatur: Aufgrund der Sachverhaltsangaben muss es sich bei der A in Nachlassliquidation (Klägerin) um die Swisscargo AG handeln, bei der G (Cash Pool-Führerin) um die SAirGroup Finance B.V. und bei der Konzernmutter E um die SAirGroup. Sinnigerweise übernimmt das Bundesgericht allerdings nicht die Parteibezeichnungen der Vorinstanz, sondern nennt die Swisscargo AG «B», die Konzernmutter «C» und die beklagte Revisionsstelle «A». Im Folgenden werden die Parteibezeichnungen des Handelsgerichts verwendet.

Veröffentlichung
Die Wirkung von Konzerndarlehen auf die Ausschüttungsfähigkeit: GesKR, 04/2014
Download
PDF 737,7 kB