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Interview mit unserem IP Experten Dr. Dirk Spacek

Fokus - Top Wirtschaftsstandort Schweiz, Smart Media, Juni 2019

«Wer sich alles gefallen lässt, verwässert in der öffentlichen Wahrnehmung»

Dirk Spacek, immer wieder wird von der Wichtigkeit des «Geistigen Eigentums» gesprochen, insbesondere für innovative Schweizer KMU. Was versteht man darunter genau?

«Geistiges Eigentum» oder «Immaterialgüterrechte» kennzeichnen nicht materiell greifbare Assets, die man aber durchaus schützen kann. Konkret stehen dabei gewerblich anwendbare technische Erfindungen im Vordergrund, die sich z.B. mithilfe eines Patents schützen lassen. Weitere relevante Immaterialgüterrechte sind Marken (Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen), Urheberrechte (Rechte an künstlerischen oder literarischen Werken und Computerprogrammen bzw. Software) sowie Designs (Formen und Gestaltungen von Produkten). All diese Rechte, sofern sie erlangt wurden und beständig sind, verschaffen dem Inhaber ein «Ausschliesslichkeitsrecht».

Was darf man sich darunter vorstellen?

Ein Ausschliesslichkeitsrecht schützt vor kostenloser Nachahmung bzw. unbefugter Nutzung durch Dritte. Einerseits verschafft dies dem Inhaber Marktschutz, andererseits aber auch eine potenzielle Einkommensquelle – denn Dritte müssen für die Verwendung solcher Rechte Nutzungsgebühren, sog. «Lizenzgebühren» bezahlen.

Gibt es noch weitere immaterielle Assets, die man schützen lassen kann?

Es werden weitere Immaterialgüterrechte im weiteren Sinne anerkannt wie gewerbliches, geheimbehaltenes Know-how (z.B. Arbeitsergebnisse oder Geschäftsgeheimnisse). Hier besteht allerdings eine Einschränkung, denn Know-how geniesst keinen absoluten Immaterialgüterrechsschutz und kann dementsprechend auch nicht als Immaterialgüterrecht registriert werden. Das Ausspähen und Verwenden von solchem Know-how kann aber im Einzelfall als wettbewerbsrechtlich unlauter qualifiziert und deshalb unterbunden werden.

In welchen Fällen sollten Unternehmen für den Schutz ihrer Immaterialgüter einstehen?

Ob und wie weitgehend Immaterialgüterrechtsschutz beantragt werden sollte, ist immer eine kommerzielle Entscheidung. Kleinere Unternehmen äussern bisweilen Bedenken, dass die Kosten zur Schutzerlangung je nachdem zu hoch sind. Diese Rechnung geht allerdings nur bedingt auf: Denn Markenregistrierungen sind der Schweiz sind verhältnismässig günstig und können theoretisch ewig verlängert werden. Urheberrechte können zwar nicht rechtsbegründend registriert werden (sie entstehen von alleine im Moment der Werkerschaffung), es fallen aber auch keine Aufwände dafür an. Patentanmeldungen hingegen sind aufwand- und kostenintensiver – aber je nach technischem Innovationsgrad eines Unternehmens äusserst ratsam. Denn man darf nicht vergessen: Der Wert eines Unternehmens, das mit intellektuellem Kapital handelt, sprich Innovationen, Technologien, kreativen Content oder reputationsbasierte Produkte vertreibt, wird massgeblich durch seine Immaterialgüterrechte mitbestimmt. Ohne diese Immaterialgüterrechte ist davon auszugehen, dass jede und jeder die Essenzen eines Unternehmens unbeschwert kopieren dürfte. Das wäre nicht ratsam und wird im Übrigen auch bei Unternehmenskäufen von potenziellen Investoren frühzeitig hinterfragt.

Mit welchen rechtlichen Fragestellungen werden Sie in Bezug auf den Immaterialgüterrechtsschutz immer wieder konfrontiert?

Das Spektrum an Fragestellungen ist breit, es reicht von der Schutzbegründung bis zur Verwertung (Lizenzierung nach aussen durch Verträge) und der Durchsetzung gegen unbefugte Dritte. Bisweilen muss man auch einen Perspektivenwechsel vornehmen: Wir vertreten nicht immer nur Rechteinhaber, sondern auch die Nutzer. In solchen Fällen stellt sich bspw. die Frage, ob ein durch einen Dritten genutztes Patent oder eine Marke eines Rechteinhabers überhaupt gültig sind. Vielleicht weisen sie substantielle Mängel auf. Und bewegt sich der Nutzer überhaupt im «Ähnlichkeitsbereich» des streitbaren Patents oder schwimmt er sowieso im sicheren Gewässer ausserhalb? Die Behandlung solcher Fragen setzt ein tiefgreifendes Verständnis der Immaterialgüterrechte sowie ein gewisses Fingerspitzengefühl voraus.

Sie sind bei CMS auch für die Praxisgruppe «Technologie, Medien und Kommunikation» (TMC) verantwortlich. Welche Themen beschäftigen diese Branche?

Im TMC-Bereich stellen wir in den letzten Jahren eine rasant ansteigende Innovationsgeschwindigkeit fest, viel mehr als in traditionellen Sektoren. Dementsprechend haben auch Patentanmeldungen im Software- und Telekombereich in den letzten Jahren stark zugenommen. Das hat nicht zuletzt mit dem in Aussicht gestellten Einsatz des neuen Mobilfunkstandards «5G» sowie den zunehmenden softwarebasierten Datenauswertungstechnologien zu tun. Auch das softwarebezogene Urheberrecht sowie der Geschäftsgeheimnisschutz werden aus diesem Grund immer wichtiger werden. Und wenn man sich vor Augen führt, dass viele dieser relevanten Informationen von Unternehmen heute in einer Cloud gespeichert und bearbeitet werden, stellt sich bei Datenlecks der Cloud immer die heikle Frage: Wer haftet nun für die Geschäftsgeheimnisverletzung?

Wie können Sie als Rechtsexperte Unternehmen bei der Wahrung ihres geistigen Eigentums unterstützen?

Wir bieten Beratung und strategische Begleitung über die gesamte Palette des gewerblichen Rechtsschutzes an. Dabei konzentrieren wir uns auf wichtige Branchen wie Life Sciences, Automobil-, Maschinenbau- und Fertigungsindustrie, Konsumgüter, Finanzdienstleistungen und Technologie sowie Medien und Telekommunikation. Wir begleiten unsere Mandanten von der Immaterialgüterrechtserschaffung, Forschung und Entwicklung (z.B. im Rahmen von Joint Ventures) bis hin zur Kommerzialisierung (Lizenzierung oder Besicherung) und Unternehmensgründung. Auch für spätere Finanzierungsrunden oder einen Weiterverkauf stehen wir den Unternehmen zur Seite. Ein weiterer wichtiger Bereich unserer Tätigkeit ist die Überwachung von Immaterialgüterrechten und das Führen von Prozessen bei diagnostizierter Verletzung. Immaterialgüterrechte müssen in ihrem Bestand verteidigt werden, um Marktpräsenz zu gewinnen und diese zu schärfen. Denn wer sich alles gefallen lässt, verwässert in der Wahrnehmung des Publikums.

Die Gesetzgebung versucht mit den gewerblichen Innovationen Schritt zu halten, vor allem im digitalen Bereich. Die «Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union» (DSGVO) ist dafür ein aktuelles Beispiel. Welche Herausforderungen und Regulierungen erwarten Sie in Zukunft?

Die europäische DSGVO hat auch hierzulande Spuren hinterlassen. Die Schweiz ist unter Zugzwang geraten, zumal sie ihren Äquivalenzstatus gegenüber der EU nicht verlieren möchte. Darum wird auch das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) einer umfassenden Revision unterzogen, die einige Punkte aus der DSGVO übernehmen wird. Die Umsetzung des neuen DSG wird voraussichtlich grossen Beratungsaufwand verursachen, erste Anzeichen dafür können wir bereits feststellen. Die gleiche Entwicklung steht dem Urheberrechtsgesetz bevor: Seit Jahren versucht der Gesetzgeber im Schneckentempo eine Revision herbeizuführen, um den neuen Realitäten der digitalen Welt adäquater begegnen zu können – immerhin liegt nun ein ausgereifter Entwurf vor. Weitere Dauerthemen werden Künstliche Intelligenz, Internet of Things sowie Cybersecurity bleiben. In all diesen Bereichen bewegt sich ungemein viel, gleichzeitig stellen sich aber brisante ethische Fragen. Auch kriminelle Bestrebungen haben im Internet neue Horizonte erhalten und entsprechend zugenommen, womit dem Internet- und Computerstrafrecht auch eine gestiegene Bedeutung zukommt. Eine Balance zu finden zwischen einer Goldgräberstimmung und der Einhaltung zwingender rechtlicher Grundlagen wird für viele Unternehmen den Takt angeben.

Und welche Auswirkungen werden diese Entwicklungen auf Ihre Arbeit haben?

Ganz generell wird auch der Markt der Rechtsanwälte tangiert werden. Bislang operierten viele Juristen entweder als «old school ip guys» (klassische Immaterialgüterrechtler) oder «new school it guys» (im Wesentlichen M&A-Anwälte, die sich mit IT-basierten Transaktionen befassen). Diese Grenze verschwimmt zunehmend und ein kompletter Beratungsbedarf wird mehr erwünscht sein. Lassen Sie mich ein Beispiel machen: Ein Unternehmen, das Rundfunkprogramme unverändert auf eine Streaming-Plattform einspeist und weiterleitet, will nicht nur vom Anwalt wissen, welche urheberrechtlichen Folgen dies hat und welche Suissimage-Tarife dafür anfallen – sondern auch, ob es dadurch regulatorisch zu einem Rundfunkveranstalter oder Fernmeldeanbieter wird und ob es der sog. «must carry rule» untersteht (d.h. zwingend gewisse Rundfunkprogramme – ähnlich wie die Cablecom – weiterleiten muss). Sie sehen: An neuen und spannenden Fragestellungen wird es uns nicht mangeln.

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