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Nachfolge- & Vermögensplanung

23/03/2011

Aktuelle Informationen des Fachbereichs Nachfolge und Vermögen

Nachfolge & Vermögen ist ein oft unterschätztes und herausforderndes Aufgabengebiet. Eine erfolgreiche Interessenverfolgung erfordert die Herausarbeitung klarer Ziele und Prioritäten, fachübergreifende Zusammenarbeit und die Fähigkeit, vielschichtige Fragestellungen so zu vereinfachen, dass das große Ganze nicht aus den Augen verloren wird.

Die private Vermögensnachfolgeplanung und insbesondere die Planung einer Unternehmensnachfolge sind komplexe Vorgänge, die eine Vielfalt an Facetten aufweisen. So ist die Finanzierung Hand in Hand mit der Steuer zu planen, die testamentarische Verfügung mit dem Gesellschafts- und Pflichtteilsrecht in Einklang zu bringen sowie die Vermögensstruktur mit der Steuer und Finanzierung abzustimmen. Daneben spielen familiäre und soziale Aspekte ebenfalls eine große Rolle, etwa ob Gleichbehandlung unter den Nachkommen gewährleistet werden kann, ob ein Unternehmensverkauf einer familieninternen Nachfolge vorzuziehen ist und wie das hart erarbeitete Familienvermögen am besten für die Familie abgesichert werden kann. Damit kommen auch Gesichtspunkte der Asset Protection und der richtigen Besicherung von Kreditverbindlichkeiten in den Fokus der Nachfolgeplanung.

Unternehmensnachfolge ist ein überall anzutreffender Begriff. Jede Zeitung berichtet über dieses Thema. Es gibt eine Fülle gut gemeinter – aber nicht immer passender, weil zu pauschaler – Ratschläge. Mal wird die Thematik von der finanziellen Seite, mal von der erbrechtlichen oder steuerlichen Seite, mal unter anderen Aspekten beleuchtet: stets aber nur unter einem Blickwinkel. Dabei wird die Komplexität dieses Themas völlig ausgeblendet und verdrängt oder zumindest so getan, als stünde jedes Thema eigenständig und für sich lösbar im Raume. Dem ist jedoch nicht so. Das vorliegende Update soll einen Überblick über aktuelle Themen der Nachfolgeplanung liefern und ein Gefühl für die Themenvielfalt vermitteln. Eine optimale Lösung setzt immer eine interdisziplinäre Bearbeitung sowie langjährige Erfahrung voraus. Dies können wir durch unser umfassendes Netzwerk und die Einbeziehung Ihrer Ansprechpartner, wie etwa den Steuerberater, Rechtsanwalt, Vermögensberater und Ihre Bank, gewährleisten, sowohl national als auch international.

Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten in der Schweiz

Zahlreiche Ehepaare haben den Wunsch, nach dem Tod eines Partners den überlebenden Ehegatten finanziell bestmöglich abzusichern. Nach dem schweizerischen Ehegüter- und Erbrecht bestehen verschiedene Möglichkeiten, dieses Ziel zu erreichen, die weiter gehen als diejenigen nach deutschem Recht.

Viele Ehepaare suchen nach rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, den überlebenden Ehegatten optimal abzusichern, wenn die Ehe durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst wird. Eine umfassende Begünstigung des überlebenden Partners kann allerdings das Pflichtteilsrecht anderer Erben – zumeist der Nachkommen – beschneiden. Nach deutschem Recht ist es daher nicht möglich, eine maximale Ehegattenbegünstigung unter gänzlichem Ausschluss der sonstigen Pflichtteilsberechtigten (insbesondere der gemeinsamen Kinder) zu vereinbaren. Anders stellt sich die Rechtslage in der Schweiz dar, wo die Rechtsordnung dem Erblasser verschiedene Instrumente bietet, um den überlebenden Ehegatten nach dem eigenen Tod weitreichend abzusichern.

Güterrechtliche Auseinandersetzung vor erbrechtlicher Teilung

In der Schweiz erfolgt eine deutlichere Trennung zwischen dem Ehegüter- und Erbrecht als in Deutschland. Die güterrechtliche Auseinandersetzung geht der erbrechtlichen Teilung stets vor, und die Wahl des Ehegüterstandes hat keinen Einfluss auf den Erb- oder Pflichtteil des überlebenden Ehepartners. Beim Tod eines Ehegatten wird als Erstes die Ehe aufgelöst und die sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen, bevor der Nachlass festgestellt und verteilt werden kann.

Zunächst wird dabei das gesamte Vermögen der Ehepartner güterrechtlich aufgeteilt. Beim gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (vergleichbar mit der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht), erhält der überlebende Ehegatte sein Eigengut und die Hälfte der Errungenschaft. Zum Eigengut gehören im Wesentlichen die Vermögenswerte, die ein Ehegatte bereits vor der Heirat besaß oder die er während der Ehe unentgeltlich erhalten hat (zum Beispiel Schenkungen und Erbschaften). Zur Errungenschaft zählen hingegen alle Vermögenswerte, welche die Ehegatten nach der Heirat erwirtschaftet und erspart haben (zum Beispiel Arbeitserwerb, Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen, Erträge des Eigenguts).

In den Nachlass und damit unter die Erbteilung fällt nur, was dem Verstorbenen gehörte und nicht bereits nach Maßgabe der güterrechtlichen Aufteilung auf den überlebenden Ehegatten übergegangen ist. Die Erbmasse umfasst somit die Hälfte der Errungenschaft und das Eigengut des Erblassers. Der überlebende Ehegatte erbt hiervon nach Gesetz entweder wiederum die Hälfte, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, oder drei Viertel, wenn keine Kinder mehr, sondern nur noch Eltern oder Geschwister des Erblassers leben.

In diese gesetzliche Grundordnung können Eheleute im schweizerischen Recht gestaltend eingreifen, um eine deutlich stärkere Begünstigung des überlebenden Ehegatten zu bewirken. Dabei kann eine ehegüterrechtliche Meistbegünstigung mit einer erbrechtlichen Meistbegünstigung kombiniert werden. Viele Ehepaare wählen hierfür den Abschluss eines kombinierten Ehe- und Erbvertrages.

Güterrechtliche Meistbegünstigung

Der überlebende Ehegatte kann durch güterrechtliche Regelungen weitgehender begünstigt werden, als dies vom Gesetz vorgesehen ist.

Durch ehevertragliche Vereinbarung kann dem überlebenden Ehegatten beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung statt der gesetzlich vorgesehenen hälftigen Beteiligung an der Errungenschaft die ganze Errungenschaft zugesprochen werden (modifizierte Errungenschaftsbeteiligung). In einem solchen Fall geht die ganze Errungenschaft nach dem Tod eines Ehepartners an den anderen Ehepartner. In den Nachlass fällt nur das Eigengut des Verstorbenen. Die gemeinsamen Nachfahren kommen erst nach dem Ableben des zweiten Elternteils in den Genuss der elterlichen Errungenschaft. Eine solche ehegüterrechtliche Begünstigung macht vor allem dann Sinn, wenn einer der beiden Ehegatten während der gemeinsamen Ehe eine bedeutend größere Errungenschaft erworben hat als der andere. In der Regel wird der Ehevertrag vorsehen, dass eine solche Begünstigung nur für den Todesfall und nicht für den Scheidungsfall gelten soll.

Des Weiteren kann durch Ehevertrag der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gänzlich wegbedungen und eine Gütergemeinschaft (vergleichbar mit dem genauso bezeichneten Güterstand nach deutschem Recht) vereinbart werden. Bei der Gütergemeinschaft gehört fast das gesamte Vermögen des Ehepaares zum gemeinsamen Gesamtgut. Nur die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs sowie die Genugtuungsansprüche des Einzelnen verbleiben im Eigengut. Auch hier dürfen die Ehegatten durch Erbvertrag von der hälftigen Vermögensteilung im Todesfall abweichen, müssen aber – im Gegensatz zur vorgenannten Möglichkeit – die Pflichtteile der gemeinsamen Nachkommen wahren.

Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Eine über die güterrechtlich mögliche Begünstigung hinausgehende Absicherung des Ehepartners lässt sich durch erbrechtliche Vereinbarungen erreichen. In Betracht kommen hier insbesondere die Zuweisung der freien Erbquote, das heißt der gesamten 19 Erbschaft abzüglich der Pflichtteile anderer Erben, sowie die Einräumung einer Ehegattennutznießung, das heißt des Nießbrauchs am gesamten Nachlassvermögen. Solche erbrechtlichen Zuwendungen werden in aller Regel durch einen gemeinsamen Erbvertrag oder testamentarisch begründet.

Soll dem Ehegatten die freie Erbquote neben dessen Pflichtteil zukommen, müssen die anderen pflichtteilsberechtigten Erben auf ihren Pflichtteil gesetzt werden. Die freie Quote, über die der Erblasser zugunsten seines Partners verfügen kann, fällt unterschiedlich hoch aus, je nachdem welche Angehörigen er noch hinterlässt. Sie berechnet sich aus dem gesamten Nachlass abzüglich der zusammengezählten Pflichtteile. Bei einer klassischen Familienkonstellation (Ehegatten mit Kindern) beträgt der Pflichtteil der Kinder 3/8 der Erbschaft, die verbleibenden 5/8 können also dem Ehegatten testamentarisch oder erbvertraglich zugewandt werden. Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, sondern nur einen Ehegatten und Eltern, beträgt der elterliche Pflichtteil 1/8 des Nachlasses, so dass der Ehepartner mit der Quote von 7/8 bedacht werden kann.

Bei der Ehegattennutznießung, die anstelle des gesetzlichen Erbrechts tritt, kommt es zu einer weiteren Durchbrechung des Pflichtteilsschutzes zu Gunsten des überlebenden Ehegatten. Der überlebende Ehegatte erhält hier das Eigentum an einem Teil des Nachlasses sowie das Recht, das gesamte Nachlassvermögen als Nutznießer zu bewirtschaften und zu verwenden. Die anderen Pflichtteilsberechtigten, namentlich die Kinder, erhalten bis zum Tod des zweiten Ehepartners lediglich das nackte nutznießungsbelastete Eigentum an ihrem Anteil der Erbschaft. Diese Art der Begünstigung ist in der Praxis sehr beliebt, weil einerseits der Überlebende im ungeschmälerten Besitz des ganzen Nachlasses bleibt und andererseits den Nachkommen ein Großteil der Erbschaft für die Zukunft zugesichert wird. Dabei kann dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt werden, zwischen der maximal möglichen Eigentumsquote (5/8 des Nachlasses) und der Ehegattennutznießung (1/4 zu unbeschwertem Eigentum sowie lebenslange Nutznießung an 3/4 des Nachlasses) zu wählen.

Sinnvoll ist die Nutznießungsvariante vor allem dann, wenn das Vermögen des Erblassers vorwiegend aus Wohneigentum oder anderen unteilbaren Werten (zum Beispiel Kunstsammlung oder Unternehmensbeteiligungen) besteht, weil der überlebende Ehegatte dank der Nutznießung weiter in der Liegenschaft leben beziehungsweise die unteilbaren Werte weiterhin als Einheit verwenden und genießen kann. Eine solche Ehegattennutznießung ist nur gegenüber gemeinsamen und während der Ehe gezeugten nicht-gemeinsamen Kindern sowie deren Nachkommen rechtsgültig. Das Pflichtteilsrecht von vorehelichen Nachkommen kann damit nicht umgangen werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ehegattennutznießung in Bezug auf die Pflichtteile der Nachkommen bei einer Wiederverheiratung hinfällig wird.

Gesetzliche Formvorschriften

Die ehe- und erbrechtlichen Verträge sowie letztwilligen Verfügungen unterliegen strengen Formvorschriften. Sowohl ein Ehevertrag als auch ein Erbvertrag bedürfen einer notariellen Beurkundung (welche in der Schweiz regelmäßig deutlich billiger ist als in Deutschland). Für den Abschluss eines Erbvertrages müssen zudem zwei Zeugen hinzugezogen werden. Diese Formvorgaben müssen auch für die Errichtung eines notariellen Testaments eingehalten werden. Ein eigenhändiges handschriftliches Testament kann hingegen ohne die Mitwirkung weiterer Personen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit verfasst werden. Der Erblasser muss sein Testament aber mit dem Ort und dem Datum der Errichtung versehen sowie vollständig persönlich und handschriftlich verfassen und unterzeichnen. Die Errichtung der in Deutschland verbreiteten Ehegattentestamente ist nach schweizerischem Recht nicht möglich.

Meistbegünstigung des Ehegatten durch die Wahl des schweizerischen Rechts

Die aufgezeigten Möglichkeiten, eine Meistbegünstigung für den überlebenden Partner nach dem Tod des anderen Ehegatten zu erreichen, können dafür sprechen, einen Eheund Erbvertrag nach schweizerischem Recht abzuschließen. Für in der Schweiz lebende Personen sowie im Ausland lebende Schweizer, die eine maximale Meistbegünstigung ihrer überlebenden Ehegatten erzielen möchten, können die oben dargestellten Lenkungsmaßnahmen des schweizerischen Ehegüter- und Erbrechts attraktiv sein. In der grenzüberschreitenden Ehegüter- und Erbplanung sind die Gestaltungsmöglichkeiten komplex und verlangen nach einer genauen Analyse der Vermögens-, Nationalitäts- und Wohnsitzverhältnisse der Eheleute, zumal einige Länder eine Wahl des schweizerischen Erbrechts nicht oder nur beschränkt zulassen. Dies ist beispielsweise für Deutschland der Fall, welches eine Rechtswahl in Erbsachen nur in begrenztem Maße zulässt.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema in unserer Publikation.

Veröffentlichung
Update Nachfolge und Vermögen März 2011
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Autoren

Foto vonTobias Somary
Tobias Somary, LL.M.
Partner
Zürich