19 März 2021
Unlautere Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette
Innerhalb der Lebensmittelversorgungskette tätige Unternehmen sollten für 2021 ihre Liefervereinbarungen überprüfen und ihre Handelspraktiken mit den neuen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette in Einklang bringen. Die Regelung zu unlauteren Handelspraktiken (englisch: Unfair Trading Practices, sogenannte UTPs) ist bis 1. Mai 2021 in nationales Recht umzusetzen. WAS? Die UTP-Regelung zielt darauf ab, Handelspraktiken zwischen Unternehmen (B2B) in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zu unterbinden, die gröblich von der guten Handelspraxis abweichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen und einem Handelspartner einseitig von einem anderen aufgezwungen werden. Kurz, die Regelung soll landwirtschaftliche Erzeuger oder natürliche oder juristische Personen, die Agrar- und Lebensmittelprodukte liefern, vor unlauteren Handelspraktiken schützen. Die Richtlinie sieht vor, dass die nationale Gesetzgebung zur Durchsetzung der UTP-Regelungen zuständige Durchsetzungsbehörden benennt. WER? Die Regelungen gelten nicht automatisch für alle Beziehungen zwischen Lieferanten und Käufern. Die Regelungen kommen dann zur Anwendung, sofern ein erhebliches Ungleichgewicht in Bezug auf die Verhandlungsmacht besteht; dies wird anhand eines Vergleichs der Jahresumsätze der Parteien ermittelt. WIE? Nachdem den nationalen Gesetzgebungen bei der Definition von UTPs ein weiter Ermessensspielraum zukommt, müssen Vorsichtsmaßnahmen zur Festlegung der Geschäftsbeziehung getroffen werden, wobei mindestens die in der Richtlinie spezifizierten Bedingungen enthalten sein müssen. Die Liste der UTPs unterteilt sich in Praktiken, die jedenfalls verboten sind (z.B. über 30 oder 60 Tage hinausgehende Zahlungsfristen (je nach Art der Erzeugnisse), einseitige Änderungen bestimmter Bedingungen einer Liefervereinbarung usw.), sowie jene, die unter gewissen Umständen verboten sind (z.B. vom Lieferanten zu verlangen, die Kosten für Preisnachlässe zu tragen oder für die Werbung zu zahlen oder nicht verkaufte Erzeugnisse ohne die Verpflichtung des Käufers, für diese oder deren Beseitigung zu bezahlen, zurückzunehmen).
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