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Steuerliche Gesichtspunkte der Abfindung im Falle der Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages

Mit der Verabschiedung des Gesetzes über Arbeitsverhältnisse (Zakon o delovnih razmerjih, ZDR-1) im Jahr 2013 wurden befristete Arbeitsverträge anders geregelt. Als einer der Hauptvorteile für die Arbeitnehmer wurde eine Abfindung im Falle einer Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages eingeführt, falls die Beschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber nicht auf unbefristete Dauer fortsetzt wird. Auch diese Arbeitnehmer haben gemäß dem geltenden ZDR-1 Anspruch auf Abfindung. Obwohl seit Einführung der neuen Regelung schon fast ein Jahr verstrichen ist, tritt in der Praxis noch immer die Frage auf, wie die Abfindung im Falle der Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages zu besteuern ist.

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines auf höchstens ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 1/5 seines Grundentgelts, bei Beendigung eines länger befristeten Arbeitsvertrages zuzüglich des proportionalen Teils der Abfindung für jeden weiteren Arbeitsmonat. Im Unterschied zur Abfindung bei Kündigung eines Arbeitsvertrages aus betrieblichen Gründen oder wegen Unfähigkeit war bei Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages ursprünglich der gesamte Abfindungsbetrag beitrags- und steuerpflichtig.

Trotz des Inkrafttretens der oben erwähnten Bestimmungen wurde erst am 1. Januar 2014 eine entsprechende Änderung des Einkommensteuergesetzes (Zakon o dohodnini, ZDR-1) verabschiedet, mit welcher diese gemäß den Bedingungen des ZDR-1 ausgezahlte Abfindung ebenfalls von der Steuer befreit wurde. Die Abfindung ist im Falle der Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages nur in Höhe des gemäß ZDR-1 vorgesehenen Betrages bzw. bis zur dreifachen Höhe des durchschnittlichen Monatsentgelts in der Republik Slowenien steuerfrei. Wie dies auch für die Abfindung im Falle der Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages gilt, kann auch eine höhere Abfindung ausgezahlt werden, wobei die Differenz zwischen dem gesetzlich festgelegten steuerfreien Betrag und dem tatsächlich ausgezahlten Betrag zu versteuern ist.

Laut Erläuterung der Finanzverwaltung der Republik Slowenien Nr. 4210-4305/2014-1 vom 25.4.2014 ist zur Vermeidung der Umgehung der Steuervorschriften nur die erste Abfindung des Arbeitnehmers beim betreffenden Arbeitgeber von der Steuer befreit. Dies bedeutet, dass die Abfindung bei Beendigung jedes weiteren befristeten Arbeitsvertrages des jeweiligen Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber oder bei einem Arbeitgeber, der als eine mit diesem Arbeitgeber oder mit dem jeweiligen Arbeitnehmer verbundene Person gilt, in voller Höhe besteuert wird.