Ziel ist die Sicherstellung "fairer und angemessener Preise" für Arzneimittel, die vom staatlich finanzierten Krankenversicherungsprogramm der USA bezahlt werden. Die von Medicaid bezahlten Preise sollen nicht mehr wie bisher isoliert national festgelegt, sondern auf der Grundlage eines Preisvergleichs berechnet werden. Massgebende Länder sind Kanada, Japan, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Italien, das Vereinigte Königreich und die Schweiz.
Durch dieses Projekt sollen die amerikanischen Preise für patentgeschützte Arzneimittel auf das Niveau des zweitgünstigsten Vergleichslandes zu senken. Massgebend ist also nicht der Durchschnittspreis oder der Preis des billigsten Präparats, sondern der zweitgünstigste Nettopreis ("the second lowest country-specific manufacturer-reported net price"). Generika und Biosimilars sind ausgenommen, ebenso wie nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC). Auch Präparate für Zell- und Gentherapien sind ausgenommen.
Auf Basis der „Most Favored Nation“ (MFN)-Logik müssen Zulassungsinhaberinnen internationale Preisdaten offenlegen, um den Nettopreis (nach Abzug aller Rabatte, Boni etc.) zu ermitteln. Der so ermittelte Preis wird nach Kaufkraftparität pro Kopf korrigiert.
Das Projekt ist auf die Jahre 2026–2030 befristet. Die Teilnahme am Projekt ist freiwillig. Die Freiwilligkeit hat politisch-strategische Gründe. In den USA dürfen innovative Zahlungs- und Versorgungsmodelle nicht verpflichtend eingeführt werden, solange sie sich in der Testphase befinden. Mit der freiwilligen Umsetzung sollen Daten erhoben werden, um im Erfolgsfall eine gesetzliche Ausweitung des Modells zu rechtfertigen, falls dieses zu einer Senkung der Kosten und einer Verbesserung der Versorgungsqualität führt.
Das Projekt GENEROUS dürfte zu einer signifikanten Senkung der von Medicaid vergüteten Arzneimittelpreise führen. Es ermöglicht Medicaid, über die Arzneimittelpreise zu verhandeln und darüber hinausgehende Rabatte zu verlangen.
Ungewisse Umsetzung
In vielen Ländern gibt es geheime Rabattvereinbarungen mit den Kostenträgern, welche einen internationalen Preisvergleich erschweren. Auch die Modalitäten der Rabattvereinbarungen können einen internationalen Preisvergleich erschweren, beispielsweise im Fall volumenabhängiger Staffelungsrabatte. Nach kontinentaleuropäischem Rechtsverständnis sind derartige Vereinbarungen von der Offenlegung gegenüber ausländischen Behörden ausgenommen. Ob eine solche Begründung von den amerikanischen Behörden akzeptiert wird, erscheint jedoch zweifelhaft. Es besteht die Gefahr, dass im Rahmen einer Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Transparenz der Preise und die Sicherstellung "fairer und angemessener Preise" höher gewichtet wird als das private Geheimhaltungsinteresse der Pharmaunternehmens.
Nur schlechte Optionen für die Schweiz?
Mit einem jährlichen Umsatz von ca. 634 Mrd. US-Dollar (2024) sind die USA der grösste Arzneimittelmarkt der Welt. Rund 50% des globalen Pharmaverkaufs erfolgen in den USA. Oft werden neue und innovative Arzneimittel zuerst in den USA eingeführt, da die hohen Arzneimittelpreise ein grosses Vermarktungspotenzial eröffnen und eine raschere Amortisation der hohen Forschungs- und Entwicklungskosten erlauben.
Ein internationaler Preisvergleich und die damit verbundenen Preissenkungen auf das Niveau ausgewählter Referenzländer stellen für die Schweiz kleines Land mit einem unabhängigen Zulassungs- und Vergütungssystem eine grosse Herausforderung dar. Aufgrund der Änderungen des amerikanischen Vergütungssystems wird befürchtet, dass Arzneimittel in der Schweiz nur noch zu mit den USA vergleichbaren Preisen – oder noch schlimmer, gar nicht respektive mit grosser zeitlicher Verzögerung – erhältlich gemacht werden könnten. Dies um zu vermeiden, dass tiefere Schweizer Preise die internationale Referenzpreisbildung im wichtigsten Absatzmarkt negativ beeinflussen.
Der Zugang zu neuen und innovativen Arzneimitteln wird für die Schweiz zu einer grossen Herausforderung. Ob sich der Zugang erhalten lässt, hängt auch von den politischen Rahmenbedingungen ab. Die Entwicklung ist ungewiss: Im Parlament wurden bereits erste Vorstösse eingereicht, um Preiserhöhungen zulasten der Schweizer Prämienzahlerinnen und zahler zu verhindern (vgl. Motionen 25.4173 Sozialdemokratische Fraktion und 25.4379 Wasserfallen vom 26. September 2025 "Keine Medikamentenpreiserhöhungen aufgrund des Zoll-Streits mit den USA"). Darin wird geltend gemacht, dass die Umsetzung des vom Parlament beschlossenen Kostendämpfungspaket II nicht verzögert oder gar ausser Kraft gesetzt werden dürfe. Die damit angestrebte Entlastung der Prämienzahlerinnen und -zahler würde damit vereitelt.
Mit diesen parlamentarischen Vorstössen wird der politische Spielraum weiter eingeschränkt: Bleiben die Schweizer Arzneimittelpreisen tiefer als die Preise in den USA, oder werden diese noch weiter gesenkt, besteht die Gefahr, dass neue, innovative Behandlungen in der Schweiz nicht mehr durchgeführt werden können. Dies ist zum Nachteil der Patientinnen und Patienten sowie des Schweizer Gesundheitswesens insgesamt. Es droht eine Zweiklassenmedizin, in der neue, aber teure Therapien den obligatorisch Versicherten nur mit grosser Verspätung oder gar nicht zugänglich gemacht werden. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass diese Entwicklung mit einem erheblichen Reputationsrisiko verbunden ist.
Ein möglicher Ausweg?
Die Entwicklung bietet Zusatzversicherungen eine Chance, welche die Kosten für die Behandlung mit Arzneimitteln übernehmen, die nicht von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen werden. Damit können Zusatzversicherungen eine wesentliche Marktlücke schliessen.
In der Schweiz ergänzt die Zusatzversicherung die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Sie ist freiwillig, privatwirtschaftlich organisiert und unterliegt anderen rechtlichen Rahmenbedingungen als die Grundversicherung. Dies erlaubt den Versicherern bereits heute, Leistungen zu vergüten, die nicht KVG-konform oder nicht anerkannt sind, z.B. neue oder experimentelle Therapien ohne Wirksamkeitsnachweis oder Off-Label-Use von zugelassenen Arzneimitteln. Erforderlich ist, dass die Leistungen in den Versicherungsbedingungen klar definiert sind. Es gilt Vertragsautonomie. Die Aufsichtsbehörde (FINMA) achtet lediglich auf Transparenz und korrekte Information der Versicherten, nicht auf den Umfang des Leistungskatalogs.
Aufgrund des beschränkten Zusatznutzens waren Zusatzversicherungen vergleichsweise teuer und daher nur begrenzt attraktiv. Mit Blick auf die drohende Entwicklung in den USA könnten Zusatzversicherungen jedoch an Bedeutung gewinnen. Versicherungen können die ökonomische Attraktivität noch weiter steigern, indem sie mit den Pharmaunternehmen günstigere Einkaufskonditionen aushandeln. Die dem Privatrecht unterstehenden Abnahmeverträge sind von der internationalen Preisreferenzbildung ausgenommen. Ein solches Vorgehen liegt auch im Interesse der Pharmaunternehmen, da sie so dem Reputationsrisiko entgegenwirken können.