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Ein zentrales Element des FlexKapGG ist die neu geschaffene Anteilsklasse der stimmrechtslosen Unternehmenswert-Anteile. Diese trägt insbesondere den Anforderungen des Marktes nach einer strukturell einfacheren und steuerlich vorteilhafteren Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen Rechnung.
In der Vergangenheit wurden die Unternehmensbeteiligungen von Mitarbeiter:innen an einer GmbH zumeist durch gesellschaftsrechtliche oder schuldrechtliche Beteiligungsprogramme wie „employee stock ownership plans“ (ESOP) oder „virtual stock option plans“ (VSOP) bewerkstelligt. Diese Konstruktionen sind zumeist höchst komplex und können zu einer nachteiligen Scheingewinnbesteuerung der Mitarbeiter:innen bei Ausgabe der Anteile führen.
Mit den durch § 9 FlexKapGG und dem gleichzeitig erlassenen Start-up-Förderungsgesetz eingeführten Unternehmenswert-Anteilen will der Gesetzgeber, Mitarbeiterbeteiligungen deutlich einfacher und attraktiver gestalten.
Die neue Anteilsklasse der Unternehmenswert-Anteile steht jedoch auch Finanzinvestoren offen.
Die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen in einer flexiblen Kapitalgesellschaft muss im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein und muss weniger als 25 % des Stammkapitals betragen. Die Stammeinlage eines Unternehmenswert-Anteils muss mindestens 1 Cent (im Gegensatz zu 1 Euro bei Geschäftsanteilen) betragen und sofort in voller Höhe geleistet werden. Eine flexible Kapitalgesellschaft mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital von EUR 10.000.- und der Höchstquote an Unternehmenswert-Anteilen könnte somit bis zu 249.999 Unternehmenswert-Beteiligte aufnehmen.
Aufgrund der potenziell hohen Anzahl von Unternehmenswert-Beteiligten wurden die Publizitätsanforderungen entsprechend reduziert. Die Geschäftsführung einer FlexKapG ist lediglich verpflichtet, ein Anteilsbuch über die ausgegebenen Unternehmenswert-Anteile zu führen. In das Anteilsbuch wird nur der Umstand der Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen sowie die Summe der ausgegebenen Unternehmenswert-Anteile eingetragen. Die Geschäftsführung hat jedoch jährlich eine Namensliste der Unternehmenswert-Beteiligten sowie eine Anteilsliste, aus der die Höhe der jeweiligen Beteiligung hervorgeht, beim Firmenbuch einzureichen. Nur die Namensliste wird in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufgenommen und ist damit öffentlich einsehbar.
Für die Übernahme und Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen genügt die Schriftform, eine notarielle oder anwaltliche/notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Dies stellt eine weitere Vereinfachung gegenüber der bereits erleichterten Anteilsübertragung von Geschäftsanteilen an einer FlexKap dar. Die Umwandlung von Unternehmenswert-Anteilen in gewöhnliche Geschäftsanteile kann nur im Rahmen einer Kombination aus Kapitalherabsetzung oder -erhöhung erfolgen.
Sofern es sich bei den Unternehmenswert-Beteiligten um Mitarbeiter:innen handelt, bestehen zusätzliche Rechte und Pflichten. So sind Mitarbeiter:innen bei Übernahme eines Unternehmenswert-Anteils über die Natur des Unternehmenswert-Anteils sowie über die wesentlichen Punkte des Gesellschaftsvertrages nachweislich schriftlich zu informieren.
Zugleich schafft der Gesetzgeber mit § 67a EStG eine steuerliche Erleichterung, die für Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Unternehmenswert-Anteilen, aber auch in jeder sonstigen Form eines Kapitalanteils (Geschäftsanteile, Aktien) an Kapitalgesellschaften gilt. Allerdings gibt es detaillierte einschränkende gesetzliche Voraussetzungen und Behaltefristen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so tritt die Steuerpflicht nicht bereits mit der Einräumung der Start-up-Beteiligung ein, sondern erst bei bestimmten, gesetzlich definierten „Trigger-Events“, etwa bei Veräußerung der Anteile oder Beendigung des Dienstverhältnisses. Dabei unterliegt nur ein Viertel des geldwerten Vorteils dem progressiven Lohnsteuersatz, während drei Viertel pauschal mit einem festen Steuersatz von 27,5% versteuert werden.
Insgesamt entsprechen die mit dem FlexKapGG eingeführten Unternehmenswert-Anteile den Bedürfnissen des Marktes, insbesondere der Start-up-Szene. Dennoch ist das neue Gesetz in manchen Punkten unklar, so etwa, ob auch Unternehmenswert-Beteiligte, die für Gesellschafter geltenden Minderheitenrechte gleichermaßen ausüben können, wie etwa die Einberufung der Gesellschafterversammlung oder die Ergänzung der Tagesordnung. Dort haben Unternehmenswert-Beteilige jedenfalls kein Stimmrecht. Zudem ist die Regelung entgegen ihrer Zielsetzung, Mitarbeiterbeteiligungen zu vereinfachen, eher anspruchsvoll und komplex geraten.
Veröffentlicht am 11.03.2024