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Veröffentlichung 11 Mär 2024 · Österreich

Flexible Ka­pi­tal­ge­sell­schafts-Ge­setz (FlexKapGG)

5 min. Lesezeit

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Überblick

Ab 01.01.2024 haben österreichische Unternehmer:innen erstmals die Möglichkeit, eine Flexible Kapitalgesellschaft zu gründen. Mit der „FlexKapG“ oder „FlexCo“ hat der Gesetzgeber eine neue Rechtsform für Unternehmen geschaffen, die den spezifischen Bedürfnissen von Start-ups und Neugründer:innen Rechnung tragen will. Aber auch etablierte KMU und Großunternehmen können von den erleichterten Formerfordernissen und von den aus dem Aktienrecht übernommenen flexiblen Kapitalmaßnahmen profitieren. 

Die Flexible Kapitalgesellschaft erfordert eine reduzierte Kapitalaufbringung. Das Mindeststammkapital beträgt anstatt EUR 35.000,- nur mehr EUR 10.000,- auf die bar zu leistenden Einlagen müssen insgesamt mindestens EUR 5.000,- eingezahlt werden. Dies gilt ab 2024 auch für die GmbH. Die Unterscheidung zwischen gewöhnlichem und gründungsprivilegiertem Stammkapital der GmbH entfällt somit. Gesellschafter:innen einer flexiblen Kapitalgesellschaft haben als Mindeststammeinlage lediglich EUR 1,- in bar einzuzahlen.

Die Möglichkeit schriftliche Umlaufbeschlüsse zu fassen, wurde wesentlich vereinfacht. Im Gesellschaftsvertrag kann nun vereinbart werden, dass eine Abstimmung im schriftlichen Weg auch ohne Zustimmung aller Gesellschafter:innen möglich ist. Auch die schriftliche Beschlussfassung per E-Mail wird ausdrücklich zugelassen. 

Die Geschäftsanteile einer GmbH sind vom Grundsatz der Einheitlichkeit geprägt: Gesellschafter:innen halten stets nur einen Geschäftsanteil und können ihre Stimme nur einheitlich ausüben. FlexKap-Gesellschafter:innen mit mehr als einer Stimme können ihr Stimmrecht hingegen auch uneinheitlich ausüben und dadurch beispielsweise mit einem Teil ihrer Stimmen für, mit dem anderen Teil gegen einen Antrag stimmen. Dies ist insbesondere für Gesellschafter:innen vorteilhaft, die teilweise als Treuhänder:innen agieren. Weiters kann der Gesellschaftsvertrag die Stückelung der Geschäftsanteile in Stammeinlagenanteile im Nennbetrag von jeweils mindestens EUR 1,- vorsehen. Gesellschafter:innen können mehrere dieser Stückanteile gleicher oder unterschiedlicher Gattung (mit unterschiedlichen Stimm- und Gewinnbeteiligungsrechten, Entsendungsrechten, Gewinn – und Liquidationspräferenzen) halten und auch getrennt darüber verfügen.

Das Kernstück der FlexKapG ist wohl die Möglichkeit der Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen: Neben klassischen Geschäftsanteilen können Unternehmenswert-Anteile in Höhe von bis zu 24,999% des Stammkapitals ausgegeben werden. Die Unternehmenswert-Beteiligten haben Anspruch am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, aber kein Stimmrecht. Zudem müssen sie nicht im Firmenbuch, sondern lediglich in einem von der Gesellschaft geführten Anteilsbuch eingetragen werden und können mit schriftlicher Übertragungserklärung übertragen werden. Damit sollen insbesondere Mitarbeiterbeteiligungen attraktiver gemacht werden, aber auch Finanzinvestor:innen können sich über solche Anteilsrechte ohne Stimmrecht beteiligen.

Auch die Übertragung „gewöhnlicher“ Geschäftsanteile profitiert von erleichterten Formerfordernissen: Statt eines Notariatsakts ist lediglich eine Privaturkunde durch eine/n Rechtsanwält:in oder Notar:in erforderlich.

Der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft ist für eine Flexible Kapitalgesellschaft in größerem Umfang als bei der GmbH zulässig. Die Möglichkeit des Rückerwerbs von Unternehmenswert-Anteilen ist ein klarer Vorteil der FlexKapG gegenüber der GmbH. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Gesellschaft Unternehmenswert-Anteile bei Ausscheiden des Mitarbeitenden aus seinem Dienstverhältnis erwirbt oder für eine spätere Übertragung (z. B. an Mitarbeitende oder Investor:innen) vorrätig halten kann und diese sofort verfügbar sind. 

Das Kapital einer traditionellen GmbH kann nur in Form einer ordentlichen Kapitalerhöhung durch Gesellschafterbeschluss oder einer buchmäßigen Kapitalberichtigung erhöht werden. Der FlexKapG stehen dagegen die bisher der Aktiengesellschaft vorbehaltenen Möglichkeiten des genehmigten und des bedingten Kapitals offen. Beide Kapitalmaßnahmen unterliegen im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalerhöhung gesetzlichen Beschränkungen: Während das bedingte Kapital nur für bestimmte, im Gesetz definierte Zwecke beschlossen werden kann, darf das genehmigte Kapital nur bis zu einem bestimmten Nennbetrag und höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ausgenutzt werden. Der wesentliche Vorteil beider Maßnahmen besteht jedoch darin, dass die Geschäftsführung entweder durch Gesellschafterbeschluss oder bereits im Gründungsvertrag zur Durchführung ermächtigt werden kann. Das versetzt die Geschäftsführung in die Lage, schneller eine Kapitalzufuhr durchzuführen und den Gläubiger:innen von Wandlungs- und Optionsrechten auf Geschäftsanteile oder Unternehmenswert-Anteile an der FlexKapG eine im Firmenbuch eingetragene, gesicherte Ausübung ihrer Rechtsstellung für den Fall der Wandlungs- oder Optionsrechte zu geben.

Flexible Kapitalgesellschaften können ihr Kapital durch Einziehung von Geschäftsanteilen herabsetzen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Diese Kapitalmaßnahme war bislang der Aktiengesellschaft vorbehalten. Im Unterschied zur Aktiengesellschaft lässt das FlexKapGG bei entsprechender Festsetzung im Gesellschaftsvertrag auch die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne vorherigen Erwerb durch die Gesellschaft zu. Damit wird die rechtstechnische Grundlage für gesellschaftsvertragliche Austritts- und Ausschlussrechte geschaffen.

Wie bereits einleitend erwähnt richtet sich das FlexKapGG primär an Neugründer:innen und Start-Ups. Für bestehende Unternehmen bietet das Gesetz insbesondere bei der Gründung von Tochtergesellschaften attraktive Vorteile wie etwa die Ausgabe von stimmrechtslosen Unternehmenswert-Anteilen. Zudem besteht die Möglichkeit, eine bereits existierende GmbH durch einen Gesellschafterbeschluss in eine Flexible Kapitalgesellschaft umzuwandeln. 

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