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Publication 23 Mar 2023 · Germany

FAQ – ChatGPT und arbeitsrechtliche Aspekte

8 min read

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Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen für Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Einsatz von ChatGPT, dem Chatbot von OpenAI.

Inhalt

  1. Was ist ChatGPT?
  2. Was kann ChatGPT?
  3. Wie funktioniert ChatGPT?
  4. Wo liegen die technischen Grenzen der Nutzung von ChatGPT?
  5. Welche Möglichkeiten bietet ChatGPT im unternehmerischen Kontext?
  6. Kann ein Arbeitgeber die Nutzung von ChatGPT einführen?
  7. Hat der Betriebsrat bei der Einführung von ChatGPT ein Mitbestimmungsrecht?
  8. Kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Nutzung von ChatGPT untersagen?
  9. Hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch darüber, dass er ChatGPT nutzt?
  10. Welche personenbezogenen Daten werden bei der Nutzung von ChatGPT gespeichert?
  11. Bestehen datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch ChatGPT?
  12. Kann bei Nutzung von ChatGPT das Recht auf Löschung effektiv ausgenutzt werden?
  13. Wie weit dürfen arbeitsrechtliche Entscheidungen mit Hilfe von ChatGPT automatisiert werden?
  14. Welche arbeitsrechtlichen Aspekte können sich zukünftig ergeben?

1. Was ist ChatGPT?

ChatGPT ist ein KI-gestützter Chatbot, der von dem amerikanischen Unternehmen OpenAI im November 2022 veröffentlicht wurde. ChatGPT ist sprachbasiert und erlaubt daher auch Menschen, die kaum IT-Vorkenntnisse haben, die Möglichkeiten künstlicher Intelligenz zu nutzen.

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2. Was kann ChatGPT?

ChatGPT kann auf Grundlage von Eingaben (sog. „Prompts“) Antworten in natürlicher Sprache geben. ChatGPT kann dabei jede Art von Text generieren. Zudem kann das Programm Texte in andere Sprachen übersetzen, korrigieren oder vervollständigen. ChatGPT kann als Recherchetool eingesetzt werden und auch für die Erstellung von einfachen Briefen oder E-Mails verwendet werden. Des Weiteren kann ChatGPT beispielsweise auch zur automatischen Datenanalyse implementiert werden, um z. B. wichtige Datenmengen aus einem großen Datensatz zu extrahieren.

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3. Wie funktioniert ChatGPT?

ChatGPT greift auf KI-Modelle des Unternehmens OpenAI zu (in der kostenfreien Version GPT-3.5, in der kostenpflichtigen Version ab dem 14.04.2023 GPT-4). Diese wurden mit umfangreichen Datensätzen durch maschinelles Lernen trainiert, die im Fall von GPT-3.5 ausschließlich aus Textmaterial bestanden und im Fall von GPT-4 auch Bildmaterial umfassten. 

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4. Wo liegen die technischen Grenzen der Nutzung von ChatGPT?

ChatGPT liefert heute schon in vielen Bereichen zuverlässig richtige Antworten. Das Modell, auf dem ChatGPT beruht, wird stetig weiterentwickelt und bildet sich zudem auch selbstständig fort. Allerdings weist selbst OpenAI auf bestehende technische Probleme hin, die auch durch GPT-4 nicht gelöst wurden. Zudem beruhen die Modelle, auf die ChatGPT zurückgreift, immer noch auf Datensätzen, die nur bis zum Jahr 2021 reichen. Ein Anwender sollte sich daher generell nicht unkontrolliert auf die Aussagen des KI-Tools verlassen. Dies gilt erst recht in Bereichen, die ein hohes Maß an Genauigkeit voraussetzen.

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5. Welche Möglichkeiten bietet ChatGPT im unternehmerischen Kontext?

ChatGPT kann innerhalb kürzester Zeit sehr große Datenmengen analysieren. Somit bietet sich die Nutzung im Unternehmen z. B. dann an, wenn es um standardisierte Prozesse geht oder solche, die besonders viel Informationsmaterial voraussetzen. Im arbeitsrechtlichen Kontext würde sich beispielsweise das Verfassen von personalisierter Korrespondenz im Rahmen des Bewerbungsprozesses, von Arbeitsverträgen oder von Kündigungsschreiben als Anwendungsfeld anbieten.

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6. Kann ein Arbeitgeber die Nutzung von ChatGPT einführen?

Der Arbeitgeber könnte die Nutzung von ChatGPT durch Arbeitnehmer im Rahmen seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) einführen. 

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7. Hat der Betriebsrat bei der Einführung von ChatGPT ein Mitbestimmungsrecht?

Derzeit besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. 

So scheidet ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG von vornherein aus. Mit der Weisung, ChatGPT zu nutzen, konkretisiert der Arbeitgeber die Arbeitsleistung in Bezug auf die Ausführungsweise. Dies ist dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten zuzuordnen.

Zwar gilt als Überwachung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bereits das Sammeln schon vorliegender Informationen, die hier durch die Nutzung von ChatGPT entstehen. Allerdings können diese Informationen nach derzeitigem Stand nicht von den Arbeitgebern konkret zur Überwachung der Arbeitnehmer herangezogen werden, da sie weder öffentlich zugänglich sind noch gegenüber OpenAI ein Anspruch auf Herausgabe der grundsätzlich zur Verhaltenskontrolle geeigneten Daten besteht. Insofern scheidet ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aktuell schon allein aufgrund des fehlenden Zugriffs aus.

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8. Kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Nutzung von ChatGPT untersagen?

Grundsätzlich könnte ein Arbeitnehmer ChatGPT auch ohne Weisung des Arbeitgebers nutzen. Dem steht insbesondere auch nicht die Unübertragbarkeit des Dienstes (§ 613 BGB) im Wege, da eine KI nach heutiger Ansicht kein Dritter, sondern Arbeitsmittel ist. In Anbetracht der bestehenden technischen Probleme kann der Arbeitgeber aber nach billigem Ermessen die Nutzung von ChatGPT im Rahmen seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) verbieten. Im Falle eines Verstoßes gegen eine solche Weisung käme eine Abmahnung bis hin zu weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen (wie z. B. eine Kündigung) in Betracht.

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9. Hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch darüber, dass er ChatGPT nutzt?

Grundsätzlich ergibt sich aus dem Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an einer Mitteilung hat. Zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer seine Aufgaben ggf. ausschließlich mit ChatGPT erbringt, dürfte unter Beachtung der beiderseitigen Interessen wohl eine Auskunftspflicht über die Nutzung von ChatGPT anzunehmen sein.

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10. Welche personenbezogenen Daten werden bei der Nutzung von ChatGPT gespeichert?

Bereits zur Erstellung eines Accounts bei ChatGPT ist die Angabe von Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer notwendig; OpenAI bietet hierbei keine Firmenaccounts an, sondern lediglich private. Zudem behält sich OpenAI das Recht vor, sämtliche Chatverläufe zu Trainingszwecken zu nutzen; allerdings besteht hier die Möglichkeit zu einem „Opt-out“. Das heißt, dass der Nutzer der Speicherung zu Trainingszwecken widersprechen kann, dies aber auch ausdrücklich tun muss.

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11. Bestehen datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch ChatGPT?

Sämtliche Daten werden in den USA gespeichert. Zudem werden die Daten nicht nur durch OpenAI, sondern auch durch unbenannte Service-Provider gespeichert. Letztlich sind die technischen und organisatorischen Datenschutzmaßnahmen von OpenAI völlig unbekannt. Somit bestehen gegen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erhebliche Bedenken.

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12. Kann bei Nutzung von ChatGPT das Recht auf Löschung effektiv ausgenutzt werden?

Derzeit lehnt OpenAI es ab, die Chatverläufe zu löschen. Lediglich dann, wenn der Account gelöscht wird, löscht OpenAI innerhalb von 30 Tagen die zum Account gehörigen Verläufe und damit sämtliche personenbezogenen Daten, die eventuell bei ChatGPT eingegeben wurden.

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13. Wie weit dürfen arbeitsrechtliche Entscheidungen mit Hilfe von ChatGPT automatisiert werden?

Sofern ein Arbeitgeber arbeitsrechtliche Entscheidungen im Einzelfall mit Hilfe von ChatGPT treffen möchte (insbesondere im Zusammenhang mit Abmahnungen und Kündigungen), kann diesem Vorgehen Art. 22(1) DSGVO im Wege stehen. Hiernach ist eine auf ausschließlich automatisierter Verarbeitung beruhende Entscheidung jedenfalls dann verboten, wenn sie der betroffenen Person gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dann muss die Letztentscheidungskompetenz, selbst wenn die Entscheidungsfindung informationstechnologisch unterstützt wurde, bei einer natürlichen Person liegen. Darauf sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Verwendung von ChatGPT hinweisen.

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14. Welche arbeitsrechtlichen Aspekte können sich zukünftig ergeben?

Die Nutzungsmöglichkeiten von ChatGPT im unternehmerischen Kontext sind im Moment noch begrenzt, allein schon deshalb, weil Business-Kunden derzeit nicht die eigentliche Zielgruppe von ChatGPT sind. Mit Blick auf die rasante Fortentwicklung der KI erscheinen weitergehende Anwendungsmöglichkeiten jedoch in greifbare Nähe zu rücken. Interessant in diesem Zusammenhang ist die Ankündigung von OpenAI, dass es eine sogenannte API-Schnittstelle (Application Programming Interface) geben wird, die es Unternehmen ermöglicht, einen automatisierten Informationsaustausch zwischen internen Datenbanken und ChatGPT herzustellen. Insofern könnten zukünftig weitere Aspekte im Zusammenhang mit der Nutzung von ChatGPT relevant werden. Sofern der Einsatz von ChatGPT zu einer Streichung von Arbeitsplätzen führt oder dadurch Arbeit für Menschen dauerhaft entfällt, stellt sich die Frage nach der sozialen Rechtfertigung von solchen betriebsbedingten Kündigungen. Plant ein Arbeitgeber eine flächendeckende Einführung von ChatGPT, könnte der Betriebsrat insbesondere nach § 111 S. 3 Nr. 5 BetrVG zu unterrichten sein. Wenn ein Arbeitsplatzabbau als Folge einer Automatisierung durch den Einsatz von ChatGPT geplant ist, der einen erheblichen Teil der Belegschaft betrifft, ist ebenfalls an eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG zu denken.

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