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Veröffentlichung 19 Dez 2016 · Schweiz

Anspruch auf Einsetzung eines Son­der­prü­fers nach Art. 697b OR, GesKR 4/2013, S. 438 ff.

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Ein Gesuchsteller muss gemäss Art. 697b Abs. 2 OR eine Schädigung der Gesellschaft oder der Aktionäre glaubhaft machen. Hat die Gesellschaft an ein Verwaltungsratsmitglied ein Darlehen zu nicht marktüblichen Konditionen gewährt, ist eine Schädigung der Gesellschaft in Form von entgangenem Gewinn zumindest glaubhaft gemacht.

Das Begehren um Sonderprüfung setzt wie jede andere Klage ein Rechtsschutzinteresse voraus. Daran fehlt es insbesondere, wenn die Sachverhalte, die abgeklärt werden sollen, aufgrund der Auskunftserteilung des Verwaltungsrates bereits offen zu Tage liegen. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Sonderprüfungsbegehrens ist es, dass die Aktionäre bei vernünftiger Betrachtung Anlass haben konnten, an der Vollständigkeit oder an der Richtigkeit der vom Verwaltungsrat erteilten Auskünfte zu zweifeln.

Die Sonderprüfung ist ein Mittel zur Beschaffung von Informationen des Aktionärs über interne Vorgänge der Gesellschaft. Ausserhalb der Gesellschaft liegende Tatsachen wie etwa die Marktlage in einem bestimmten Wirtschaftssektor sind nicht der Sonderprüfung zugänglich; hingegen können mit der Sonderprüfung immerhin die Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten untersucht werden, wenn dies für die Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Gesellschaft von Bedeutung ist. So wäre es etwa zulässig, mittels Sonderprüfung zu erforschen, ob die Gesellschaft durch ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten indirekt gesetzes- oder statutenwidrige Zwecke verfolgt. Dementsprechend kann im Falle eines Darlehens, welches möglicherweise nicht zu «at arm’s length»-Konditionen gewährt wurde, auch der Zweck des Darlehens untersucht werden.

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Besprechung des Urteils 4A_129/2013 des Bundesgerichts vom 20. Juni 2013
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